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   EuGH, 25.05.1993 - C-228/91   

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https://dejure.org/1993,2948
EuGH, 25.05.1993 - C-228/91 (https://dejure.org/1993,2948)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - C-228/91 (https://dejure.org/1993,2948)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - C-228/91 (https://dejure.org/1993,2948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36; Abkommen EWG-Norwegen vom 14. Mai 1973; Richtlinie 83/643 des Rates
    Freier Warenverkehr; Mengenmässige Beschränkungen; Maßnahmen gleicher Wirkung; Fisch mit Nematodenbefall; Systematische Kontrollen von Partien, für die eine Bescheinigung darüber vorliegt, daß sie frei von lebenden Larven sind, oder Verbot der Einfuhr von kontrollierten ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Faktisches Verbot des Imports von Partien Fisch aus anderen Mitgleidstaaten auf Grund einer unterschiedslos anwendbaren nationalen Regelung und besonderer Verwaltungsakte; Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen; Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung; Behinderung des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; Verordnung Nr. 3796/81; ; Richtlinie 83/643 vom 1. Dezember 1983 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Fisch mit Nematodenbefall - Systematische Kontrollen von Partien, für die eine Bescheinigung darüber vorliegt, daß sie frei von lebenden Larven sind, oder Verbot der Einfuhr von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Fisch mit Nematodenlarven - Systematische Grenzkontrollen - Einfuhrverbot von Fisch, der mit Nematoden befallen ist, auch nach deren Abtötung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 776
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    20 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß bei der Einfuhr von Erzeugnissen eine doppelte Kontrolle, die zum einen darin besteht, daß die Bestätigung einer zuständigen Stelle des Versandlandes über eine Behandlung der Ware verlangt wird, die der Beseitigung bestimmter Parasiten dient, und zum anderen in einer systematischen Kontrolle an der Grenze, wonach die Einfuhr erst zulässig ist, wenn die Gesundheitsbehörden des Bestimmungslands festgestellt haben, daß die Ware frei von diesen Parasiten ist, die Grenzen von Artikel 36 des Vertrages überschreitet (vgl. Urteile vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369, vom 7. April 1981 in der Rechtssache 132/80, United Foods, Slg. 1981, 995, vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 203).

    22 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, daß, soweit durch eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten die Kontrollen an der Grenze erleichtert oder weniger einschneidend gestaltet werden können, die Gesundheitsbehörden zu prüfen haben, ob die im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit ausgestellten Nachweise nicht eine Vermutung dafür begründen, daß die eingeführten Waren den Erfordernissen der innerstaatlichen gesundheitsrechtlichen Vorschriften entsprechen, was eine Erleichterung der Kontrollen bei der Einfuhr ermöglicht (vgl. u. a. Urteil Denkavit, a. a. O., Randnr. 23, und Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 30).

  • EuGH, 07.04.1981 - 132/80

    United Foods

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    20 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß bei der Einfuhr von Erzeugnissen eine doppelte Kontrolle, die zum einen darin besteht, daß die Bestätigung einer zuständigen Stelle des Versandlandes über eine Behandlung der Ware verlangt wird, die der Beseitigung bestimmter Parasiten dient, und zum anderen in einer systematischen Kontrolle an der Grenze, wonach die Einfuhr erst zulässig ist, wenn die Gesundheitsbehörden des Bestimmungslands festgestellt haben, daß die Ware frei von diesen Parasiten ist, die Grenzen von Artikel 36 des Vertrages überschreitet (vgl. Urteile vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369, vom 7. April 1981 in der Rechtssache 132/80, United Foods, Slg. 1981, 995, vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 203).

    Sie muß daher in jedem Fall auf Maßnahmen beschränkt werden, die dazu bestimmt sind, den Risiken des Transports oder etwaiger Manipulationen nach der bei der Absendung durchgeführten Kontrolle zu begegnen (vgl. Urteil United Foods, a. a. O., Randnr. 29).

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    27 Zum zweiten Punkt ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40) Sache der Mitgliedstaaten ist, in jedem Einzelfall darzulegen, daß ihre Regelung zum wirksamen Schutz der Interessen gemäß Artikel 36 des Vertrages erforderlich ist und insbesondere, daß die Vermarktung des in Frage stehenden Erzeugnisses eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
  • EuGH, 20.09.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken u.a. / Moormann

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    39 Die Richtlinie 83/643 dient der Festlegung bestimmter Regeln für die Durchführung der Warenkontrollen und der erforderlichen Verwaltungsformalitäten beim Grenzuebergang, um, wie es in ihren Begründungserwägungen heisst, die Wartezeiten an der Grenze zu verkürzen und den Güterverkehrsfluß zwischen den Mitliedstaaten zu verbessern (vgl. Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 190/87, Moormann, Slg. 1988, 4689, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    11 Die Vorschriften der Verordnung Nr. 3796/81 sprechen zwar nicht ausdrücklich das Verbot von mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen mit gleicher Wirkung für den innergemeinschaftliche Handelsverkehr aus, doch geht aus den Vorschriften der Artikel 38 bis 46 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 des Vertrages hervor, daß sich dieses Verbot spätestens seit Ende der Übergangsperiode von Rechts wegen aus den Vorschriften des Vertrages ergibt, wie es im übrigen auch in der dreissigsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3796/81 zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76, Kramer, Slg. 1976, 1279, Randnrn.
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    Sie fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 36, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, de Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. vor allem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/79, Dassonville, Slg. 1974, 837) umfasst das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen gemäß Artikel 30 des Vertrages jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, gegewärtig oder potentiell zu behindern.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-205/89

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    16 Unter diesen Umständen war es Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie in diesem Bereich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten (vgl. insbesondere Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-205/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1361, Randnr. 8).
  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    20 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß bei der Einfuhr von Erzeugnissen eine doppelte Kontrolle, die zum einen darin besteht, daß die Bestätigung einer zuständigen Stelle des Versandlandes über eine Behandlung der Ware verlangt wird, die der Beseitigung bestimmter Parasiten dient, und zum anderen in einer systematischen Kontrolle an der Grenze, wonach die Einfuhr erst zulässig ist, wenn die Gesundheitsbehörden des Bestimmungslands festgestellt haben, daß die Ware frei von diesen Parasiten ist, die Grenzen von Artikel 36 des Vertrages überschreitet (vgl. Urteile vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369, vom 7. April 1981 in der Rechtssache 132/80, United Foods, Slg. 1981, 995, vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 203).
  • EuGH, 08.02.1983 - 124/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-228/91
    20 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß bei der Einfuhr von Erzeugnissen eine doppelte Kontrolle, die zum einen darin besteht, daß die Bestätigung einer zuständigen Stelle des Versandlandes über eine Behandlung der Ware verlangt wird, die der Beseitigung bestimmter Parasiten dient, und zum anderen in einer systematischen Kontrolle an der Grenze, wonach die Einfuhr erst zulässig ist, wenn die Gesundheitsbehörden des Bestimmungslands festgestellt haben, daß die Ware frei von diesen Parasiten ist, die Grenzen von Artikel 36 des Vertrages überschreitet (vgl. Urteile vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369, vom 7. April 1981 in der Rechtssache 132/80, United Foods, Slg. 1981, 995, vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, und vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 203).
  • DH Mannheim, 10.04.1980 - 8/79
  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

    53 und 54, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 11, zu Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sandoz, Randnr. 22, sowie das Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, das Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 46, und das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-131/93

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    (4) - Vgl. bereits Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76 (Kramer, Slg. 1976, 1279, Randnrn. 53 f.), bestätigt durch Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 11).

    (6) - Siehe u. a. Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921, Randnr. 18) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-128/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-3239, Randnr. 12).

    (8) - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249, Randnr. 12); vgl. auch Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-307/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2903, Randnr. 13), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die unveränderte Fortgeltung einer nationalen Regelung, die als solche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, selbst dann, wenn der fragliche Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen lässt, weil die betroffenen Normadressaten bezueglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden.

    (11) - Urteil in der Rechtssache C-228/91, Fundstelle in Fußnote 4, Randnr. 16 (Klammerzusatz nur hier); siehe auch Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-205/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1361, Randnr. 8) und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 41).

    (13) - Vgl. Urteile in den Rechtssachen C-128/89 (Fundstelle in Fußnote 6, Randnr. 18) und C-228/91 (Fundstelle in Fußnote 4, Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-469/00

    GENERALANWALT ALBER ÄUSSERT SICH ZUM UMFANG DES DURCH DIE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN

    23: - Vgl. zu diesem Ansatz in der Rechtsprechung z. B. das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 19).

    37: - Vgl. Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80 (Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, Randnr. 7); Urteil vom 9. Juni 1982 in der Rechtssache 95/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 2187, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    26: - Vgl. zu diesem Ansatz in der Rechtsprechung z. B. das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 19).

    28: - Vgl. Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80 (Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, Randnr. 7); Urteil vom 9. Juni 1982 in der Rechtssache 95/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 2187, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Vgl. auch Urteile vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-280/89 (Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185) zur gemeinsamen Strukturpolitik im Fischereisektor und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701) zu Gesundheitskontrollen im Fischereisektor.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-317/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    (15) - Vgl. auch Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91 (Kommission/Italien, I-2701, Randnr. 12).
  • EuGH, 13.07.1994 - C-131/93

    Kommission / Deutschland

    8 Obwohl diese Verordnung in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr kein ausdrückliches Verbot mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen oder von Maßnahmen gleicher Wirkung enthält, ergibt sich nämlich aus den Artikeln 38 bis 46 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 EWG-Vertrag, daß dieses Verbot ° wie übrigens in der 30. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3796/81 festgestellt wird ° spätestens seit dem Ende der Übergangszeit kraft Gesetzes aus den Bestimmungen des Vertrages folgt (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2000 - C-230/99

    Kommission / Frankreich

    12: - Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 27).
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