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   EuGH, 25.05.2016 - C-559/14   

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https://dejure.org/2016,11268
EuGH, 25.05.2016 - C-559/14 (https://dejure.org/2016,11268)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2016 - C-559/14 (https://dejure.org/2016,11268)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - C-559/14 (https://dejure.org/2016,11268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meroni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Begriff "öffentliche Ordnung"

  • Europäischer Gerichtshof

    Meroni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Begriff "öffentliche Ordnung"

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines ausländischen gerichtlichen Verfügungsverbotes ohne vorherige Anhörung eines Drittbetroffenen; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Obersten Gerichtshofs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Begriff 'öffentliche Ordnung'

  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines ausländischen gerichtlichen Verfügungsverbotes ohne vorherige Anhörung eines Drittbetroffenen; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Obersten Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Meroni

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Begriff "öffentliche Ordnung"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 713
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
    Was den Begriff "öffentliche Ordnung" (Ordre public) in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, hat der Gerichtshof in Rn. 55 seines Urteils vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271), entschieden, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, da sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet, und nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann.

    Wenngleich die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich selbst festlegen können, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, gehört doch die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
    Was insbesondere die Frage betrifft, unter welchen Umständen der Umstand, dass eine Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts unter Verletzung von Verfahrensgarantien ergangen ist, nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Grund darstellen kann, ihr die Anerkennung zu versagen, hat der Gerichtshof entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ordre-public-Klausel nur insoweit eingreift, als ein solcher Eingriff bedeuten würde, dass die Anerkennung der betreffenden Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat die offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats wesentlichen Rechtsnorm zur Folge haben würde (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 50).

    Dieses Vertrauen, das die Mitgliedstaaten ihren Rechtsordnungen und ihren Gerichten wechselseitig entgegenbringen, erlaubt es, davon auszugehen, dass im Fall einer falschen Anwendung des nationalen Rechts oder des Unionsrechts das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, den Rechtsbürgern eine ausreichende Garantie bietet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 63).

    Die Rechtsbürger haben - sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen - in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 64).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

    Auszug aus EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
    Dieses System des gerichtlichen Rechtsschutzes spiegelt die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 42 und 44), aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Verfahrensgarantien wider, die jedem beteiligten Dritten eine wirksame Möglichkeit zur Anfechtung einer von dem Gericht des Ursprungsstaats erlassenen Maßnahme gewährleisten.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-167/08

    Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a. (C-167/08, EU:C:2009:263, Rn. 31), entschieden hat, dass der Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Auszug aus EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
    Insoweit bringen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 25.05.2016 - C-559/14
    Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).
  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    Darum haben auch die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung und Anwendung von Unions- und nationalem Recht, das der Umsetzung von Unionsrecht dient, die GRC zu beachten (für die Anwendung einer VO EuGH 25. Mai 2016 - C-559/14 - [Meroni] Rn. 44) , und zwar auch dann, wenn bei der Umsetzung Ermessen besteht (EuGH 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 51 f.; Lenaerts/Rüth RdA 2022, 273, 277) .
  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts wie die der Verordnung Nr. 2271/96 im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat und die nun in der Charta verankert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 45).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

    Ebenso wenig darf das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    23 Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 bis 40).

    24 Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 41 und 42).

    40 Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 46 und 54), bestätigt.

    Im Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349), erfolgt die Prüfung des Erfordernisses, dass im Ursprungsmitgliedstaat alle Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen, auch im Hinblick auf die Feststellung, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen die formelle öffentliche Ordnung (ordre public) vorliegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    60 Vgl. zur Verordnung Nr. 44/2001 als Beispiel aus jüngerer Zeit Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Vgl. Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164), und vom 2. April 2009, Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349).

    72 Vgl. in diesem Sinne Rn. 44 des Urteils vom 28. März 2000, Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164), der zufolge "die Anwendung der Ordre-Public-Klausel in den Ausnahmefällen für zulässig zu erachten ist, in denen die durch die Rechtsvorschriften des Ursprungsstaats und das Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung] selbst verbürgten Garantien nicht genügt haben, um den Beklagten vor einer offensichtlichen Verletzung seines in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] anerkannten Rechts, sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats zu verteidigen, zu schützen", sowie Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    74 Vgl. Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    Nach diesem Maßstab stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen ordre public-Verstoß dar, dass im Ursprungsstaat eine ex-parte-Entscheidung ohne Beteiligung der beklagten Partei - hier: des Antragstellers - ergangen ist, sofern sichergestellt ist, dass ihm im Nachgang rechtliches Gehör und die Möglichkeit, die Aufhebung der Entscheidung zu erwirken, gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - C-559/14, Meroni, RIW 2016, 424 Rn. 40 ff, 50; siehe auch Wieczorek/Schütze/Haubold, ZPO, 5. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 85).
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Daraus folgt, dass ein Schiedsspruch durch ein ihm entsprechendes Urteil im Rahmen von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann Wirkungen entfalten kann, wenn dadurch das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 44) und die Ziele des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivilsachen sowie des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen erreicht werden können wie bei Anwendung dieser Verordnung (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 55, und vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 38).

    Er kann daher nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Es ist allerdings Sache des Gerichtshofs, über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren die Behörden eines Mitgliedstaats dadurch, dass sie sich auf innerstaatliche Begriffe wie die ihre öffentliche Ordnung betreffenden stützen, einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer durch den Unionsgesetzgeber geschaffenen Kooperationsregelung ihre Amtshilfe verweigern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und 57, sowie vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 39 und 40).

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

    26 Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 49 und 50), und vom 21. Dezember 2016, Biuro podró?¼y "Partner" (C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    17 Vgl. Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, im Folgenden: Urteil Meroni, EU:C:2016:349, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20

    Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZB 12/19

    Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur

  • OLG Hamm, 29.01.2019 - 25 W 225/15
  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

  • EuGH, 07.09.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

  • EuG, 08.07.2020 - T-203/18

    Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen

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