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   EuGH, 25.05.2020 - C-643/19   

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https://dejure.org/2020,13166
EuGH, 25.05.2020 - C-643/19 (https://dejure.org/2020,13166)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2020 - C-643/19 (https://dejure.org/2020,13166)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - C-643/19 (https://dejure.org/2020,13166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Resopre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2014/24/EU - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/23/EU - Dienstleistungskonzessionen - Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Angaben, die eine zweckdienliche Beantwortung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Richtlinie 2014/24/EU; Öffentliche Aufträge; Richtlinie 2014/23/EU; Dienstleistungskonzessionen; Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Angaben, die eine zweckdienliche Beantwortung der ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstleistungskonzession oder öffentlicher Auftrag?

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.07.2016 - C-214/15

    Sá Machado & Filhos

    Auszug aus EuGH, 25.05.2020 - C-643/19
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C-214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 28).

    Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob ein Akt des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union anwendbar ist, muss daher vor der Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C-214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 37).

    Die Vorschriften dieser Richtlinien gelten somit nicht für Aufträge, deren Wert unter dem dort festgelegten Schwellenwert liegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C-214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 29).

    Ebenso unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichtsdestoweniger den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, sofern an den betreffenden Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juli 2016, Sá Machado & Filhos, C-214/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:548, Rn. 33, 35 und 37).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-241/18

    easyJet Airline - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 25.05.2020 - C-643/19
    Es bleibt dem vorlegenden Gericht indes unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (Beschluss vom 7. Juni 2018, easyJet Airline, C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 20).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-669/15

    ERDF

    Auszug aus EuGH, 25.05.2020 - C-643/19
    Da der Wortlaut der Vorlagefrage dahin ausgelegt werden kann, dass er sich auf eine Konzession wie auch auf einen öffentlichen Auftrag bezieht, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten nicht in der Lage, gemäß Art. 23 der Satzung sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 30. Juni 2016, ERDF, C-669/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:509, Rn. 16 und 20, sowie vom 23. November 2017, Cunha Martins, C-131/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:902, Rn. 12).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-131/17

    Cunha Martins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Auszug aus EuGH, 25.05.2020 - C-643/19
    Da der Wortlaut der Vorlagefrage dahin ausgelegt werden kann, dass er sich auf eine Konzession wie auch auf einen öffentlichen Auftrag bezieht, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten nicht in der Lage, gemäß Art. 23 der Satzung sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 30. Juni 2016, ERDF, C-669/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:509, Rn. 16 und 20, sowie vom 23. November 2017, Cunha Martins, C-131/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:902, Rn. 12).
  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 25.05.2020 - C-643/19
    Insoweit kann sich das vorlegende Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausschließen lässt, sondern es muss vielmehr Angaben vorlegen, die dieses Interesse belegen (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 22).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 25.05.2020 - C-643/19
    Daraus folgt, dass es sich bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichtete Beträge erhält, um eine öffentliche Dienstleistungskonzession handelt, auf die die Richtlinie 2014/24 nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, EU:C:2005:605, Rn. 43).
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