Rechtsprechung
EuGH, 25.05.2023 - C-141/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
TLL The Longevity Labs
Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Neuartige Lebensmittel - Verordnung (EU) 2015/2283 - Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt - Keimung von Buchweizensaat in einer spermidinhaltigen Nährlösung
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Lebensmittelsicherheit; Neuartige Lebensmittel; Verordnung (EU) 2015/2283; Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt; Keimung von Buchweizensaat in einer spermidinhaltigen Nährlösung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
TLL The Longevity Labs
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
TLL The Longevity Labs
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-141/22
- EuGH, 25.05.2023 - C-141/22
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 1044
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-141/22
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 37).
- VG Würzburg, 10.11.2023 - W 8 K 23.340
Anfechtungsklage, Maqui-Augen-Kapseln für Menschen, Nahrungsergänzungsmittel mit …
Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Sicherheit des streitgegenständlichen Produkts durch Daten über seine Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit seiner fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Unionsland belegt worden wäre, so dass auch die Voraussetzung der Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 (vgl. zu dieser Anforderung EuGH, U.v. 25.5.2023 - C-141/22 - LmuR 2023, 372 Rn. 23) nicht gegeben ist.