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   EuGH, 25.06.2009 - C-356/08   

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EuGH, 25.06.2009 - C-356/08 (https://dejure.org/2009,9175)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - C-356/08 (https://dejure.org/2009,9175)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - C-356/08 (https://dejure.org/2009,9175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrags - Geltungsbereich (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 37)

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Verstoß gegen die Art. 43, 49 und 56 EG - Nationale Regelung, nach der im Land Oberösterreich niedergelassene Ärzte ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen müssen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 659
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand dieser Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).

    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 64).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, Randnr. 23, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72).

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    22 bis 24, und vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 37).

    Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt Art. 49 EG auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 38).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand der Artikel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne, Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 76).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Aus der Rechtsprechung ergebe sich auch, dass selbst geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit verboten seien, wie sich aus den Urteilen vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries (France) (C-49/89, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8), und vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 43), ergebe.

    Im Zusammenhang mit einer eventuellen Rechtfertigung dieser von ihr festgestellten Beschränkungen ist die Kommission unter Hinweis auf die Urteile de Lasteyrie du Saillant (Randnr. 51) sowie vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. I-7995, Randnr. 50), der Auffassung, dass die Niederlassung eines Arztes in Oberösterreich kein Anlass zu einer allgemeinen Vermutung der Lügenhaftigkeit und Unredlichkeit sei, die die streitigen Vorschriften rechtfertigen könne.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Erwägungen administrativer Natur eine Abweichung von den Gemeinschaftsvorschriften nicht rechtfertigen können, was erst recht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 37, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 42).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-257/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Eine solche Beschränkung kann jedoch zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, Randnr. 23, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Erwägungen administrativer Natur eine Abweichung von den Gemeinschaftsvorschriften nicht rechtfertigen können, was erst recht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 37, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 42).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Die Kommission macht geltend, dass die von der vorliegenden Klage erfassten Vorschriften den Dienstleistungserbringern der anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit nähmen, mit traditionell auf dem Markt vertretenen Wirtschaftsteilnehmern wirksam in Wettbewerb zu treten, und daher den Zugang zu diesem Markt erschwerten; daher seien sie gemäß Art. 43 EG verboten, wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn.
  • EuGH, 20.06.1996 - C-418/93

    Semeraro Casa Uno u.a. / Sindaco del Comune di Erbusco u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Darüber hinaus hebt die Republik Österreich erstens unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 20. Juni 1990, Semeraro Casa Uno u. a. (C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93, C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und C-332/94, Slg. 1996, I-2975), hervor, dass die Eignung einer nationalen Maßnahme zur Behinderung hinreichend substantiiert sein müsse, was aus dem Bereich von Art. 43 EG jene nationalen Maßnahmen ausschließe, deren behindernde Wirkung auf eine Entscheidung über die Niederlassung oder deren Beibehaltung zu ungewiss sei oder zu mittelbar bleibe.
  • EuGH, 20.06.1996 - C-464/93

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Darüber hinaus hebt die Republik Österreich erstens unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 20. Juni 1990, Semeraro Casa Uno u. a. (C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93, C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und C-332/94, Slg. 1996, I-2975), hervor, dass die Eignung einer nationalen Maßnahme zur Behinderung hinreichend substantiiert sein müsse, was aus dem Bereich von Art. 43 EG jene nationalen Maßnahmen ausschließe, deren behindernde Wirkung auf eine Entscheidung über die Niederlassung oder deren Beibehaltung zu ungewiss sei oder zu mittelbar bleibe.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.06.2009 - C-356/08
    Sodann betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 62).
  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 20.06.1996 - C-11/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-14/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-23/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-24/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 20.06.1996 - C-332/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

  • EuGH, 20.06.1996 - C-9/94

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 20.06.1996 - C-462/93

    Freier Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei nationaler Regelung von

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-695/22

    Fondee - Vorabentscheidungsersuchen - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juni 2009, Kommission/Österreich (C-356/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:401, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-552/13

    Grupo Hospitalario Quirón - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahren zur Vergabe

    17 - Vgl. Urteil Kommission/Österreich (C-356/08, EU:C:2009:401, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Il résulte d'une jurisprudence constante de la Cour que les restrictions à la liberté d'établissement, qui sont applicables sans discrimination tenant à la nationalité, peuvent être justifiées par des raisons impérieuses d'intérêt général, à condition qu'elles soient propres à garantir la réalisation de l'objectif poursuivi et qu'elles n'aillent pas au-delà de ce qui est nécessaire pour atteindre cet objectif (voir, notamment, arrêts Commission/Autriche, C-356/08, EU:C:2009:401, point 42, et Commission/France, EU:C:2010:772, point 50).
  • EuGöD, 12.10.2010 - F-49/09

    Wendler / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Zahlung des

    Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zu den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juni 2009, Kommission/Österreich (C-356/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
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