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   EuGH, 25.06.2020 - C-380/19   

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https://dejure.org/2020,16023
EuGH, 25.06.2020 - C-380/19 (https://dejure.org/2020,16023)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - C-380/19 (https://dejure.org/2020,16023)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - C-380/19 (https://dejure.org/2020,16023)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2013/11/EU - Alternative Streitbeilegung - Art. 13 Abs. 1 und 2 - Zwingende Informationen - Zugänglichkeit der Informationen

  • online-und-recht.de

    Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung

  • Betriebs-Berater

    Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten - Pflichtangaben eines Unternehmers auf der Website

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Verbraucherzentrale Bundesverband/Deutsche Apotheker- und Ärztebank

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung in AGB auf Website ohne Möglichkeit eines Vertragsschlusses ("Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Angaben zur Verbraucherschlichtung in AGB erforderlich auch wenn über Website kein Vertragsschluss möglich ist

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch ohne Vertragsschlussmöglichkeit über Website muss Unternehmen über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten informieren wenn dort AGB zu finden sind

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung in AGB

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten - Pflichtangaben eines Unternehmers auf der Website

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf Streitbeilegung in den AGB erforderlich

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1361
  • WM 2020, 1302
  • MMR 2020, 679
  • BB 2020, 1537
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-380/19
    Damit der Verbraucher diese Informationen zu diesem Zweck nutzen kann, muss er sie rechtzeitig vor Vertragsschluss erhalten und nicht erst im Stadium des Vertragsschlusses, da die vor dem Vertragsschluss erteilten Informationen für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung sind (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-380/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-380/19
    Damit der Verbraucher diese Informationen zu diesem Zweck nutzen kann, muss er sie rechtzeitig vor Vertragsschluss erhalten und nicht erst im Stadium des Vertragsschlusses, da die vor dem Vertragsschluss erteilten Informationen für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung sind (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-380/19
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sicherstellen soll, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Ziel von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung dazu dienen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Kreditgeber bei Stellen einreichen können, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 26).

    Sie müssen im Fall einer Streitigkeit rasch herausfinden können, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer solchen Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Ich bin nicht vollends davon überzeugt, dass, wie eine oberflächliche Betrachtung von Rn. 34 des Urteils vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-380/19, EU:C:2020:498), nahelegen könnte, die Verfügbarkeit eines oder mehrerer außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für einen Verbraucher für dessen Entscheidung über die Unterzeichnung des Vertrags von grundlegender Bedeutung ist.
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 162/19

    Erscheinen von Informationen eines Unternehmers auf seiner Webseite und Aufnahme

    a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG bereits dadurch verwendet, dass sie diese auf ihrer Webseite bereitstellt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Webseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird (vgl. EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 28 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände; vgl. zu § 1 UKlaG Ulmer/Brandner/Hensen/Witt, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24; a.A. zu § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 U 184/17, n.V. Umdruck S. 7; LG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2018 - 12 O 131/17, n.V. Umdruck S. 4).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend Gerichtshof) nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, beschränkt Art. 13 Richtlinie 2013/11/EU die darin vorgesehene Informationspflicht nicht auf die Fälle, in denen der Unternehmer die Verträge mit den Verbrauchern über seine Webseite abschließt (EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 28 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

    Wie der Gerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, bestimmt Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2013/11/EU, der durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG umgesetzt worden ist (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41, 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 36, 74), dass die Informationen "in" den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden (EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 24 ff. - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

    Ein solches Verständnis entspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, nach dem die Pflichten aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VSBG kumulativ zu erfüllen sind (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75), und ist unionsrechtskonform (vgl. EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 29 f. - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Damit der Verbraucher diese Informationen zu diesem Zweck nutzen kann, muss er sie daher rechtzeitig vor dem Beitritt zu diesem Vertrag erhalten und nicht erst im Stadium des Beitritts zu diesem Vertrag (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46, und vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 34), denn andernfalls würde der in Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht die praktische Wirksamkeit genommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    36 Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46), und vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 33 bis 35).

    41 Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 34), zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-597/20

    LOT (Indemnisation imposée par l'autorité administrative)

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C-75/16, EU:C:2017:457, Rn. 39 und 40), sowie Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 26).
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