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   EuGH, 25.06.2020 - C-570/18 P   

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EuGH, 25.06.2020 - C-570/18 P (https://dejure.org/2020,16032)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - C-570/18 P (https://dejure.org/2020,16032)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - C-570/18 P (https://dejure.org/2020,16032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HF/ Parlament

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Parlament - Vertragsbedienstete - Art. 12a und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Mobbing - Antrag auf Beistand - Anspruch auf rechtliches Gehör - Ablehnung des Antrags auf Beistand - Art. 41 der Charta der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass dem so ist, da diese Erklärungen in dem Bericht, der der Behörde übergeben wurde, die die Entscheidung traf, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen, verwendet wurden und er Empfehlungen enthielt, auf die diese Behörde ihre Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

    Allerdings musste die Mitteilung dieser Dokumente an die Rechtsmittelführerin unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit erfolgen, die daher gegen das Recht, gehört zu werden, abgewogen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

    Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, kann nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Rechtsmittelführerin angehört wird, bevor eine sie beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Aufhebung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, sowie vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76).

    Der Antrag auf Ersatz dieses immateriellen Schadens ist somit gegenstandslos, so dass nicht über ihn zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 81).

  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:393), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 3. Juni 2016, mit der die Einstellungsbehörde dieses Organs ihren am 11. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Beistand abgelehnt hatte, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die von dieser Behörde bei der Bearbeitung des Antrags auf Beistand begangenen Rechtsfehler entstanden sein soll, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, EU:T:2018:393), wird aufgehoben.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Aufhebung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, sowie vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof Fragen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels oder der Rechtsmittelgründe von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Da die beiden Anschlussrechtsmittelgründe in Wirklichkeit nur darauf abzielen, eine Auswechslung der Gründe zu erreichen, was die vom Gericht in den Rn. 80, 81 und 123 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse betrifft, kann ihnen nicht stattgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Hinsichtlich der Rüge der Rechtsmittelführerin betreffend die nicht erfolgte Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses und der Zeugenanhörungsprotokolle durch die Einstellungsbehörde vertrat der Generalsekretär u. a. die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115), und vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T-114/13 P, EU:T:2015:678), keine Verpflichtung für die Einstellungsbehörde bestehe, diese Dokumente an die Rechtsmittelführerin weiterzuleiten, insbesondere weil der Beratende Ausschuss im Rahmen des Parlaments streng vertraulich arbeiten müsse und seine Arbeiten geheim seien.
  • EuG, 23.09.2015 - T-114/13

    Cerafogli / EZB

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
    Hinsichtlich der Rüge der Rechtsmittelführerin betreffend die nicht erfolgte Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses und der Zeugenanhörungsprotokolle durch die Einstellungsbehörde vertrat der Generalsekretär u. a. die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115), und vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T-114/13 P, EU:T:2015:678), keine Verpflichtung für die Einstellungsbehörde bestehe, diese Dokumente an die Rechtsmittelführerin weiterzuleiten, insbesondere weil der Beratende Ausschuss im Rahmen des Parlaments streng vertraulich arbeiten müsse und seine Arbeiten geheim seien.
  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament

    Dieser Standpunkt ist im Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 57 bis 62), in dem der Gerichtshof in einem weiteren Verfahren, das zur Zurückweisung einer Beschwerde wegen Mobbings geführt hat, unter Anwendung derselben Vorschrift entschieden hat, dass die belästigte Person als Beschwerdeführerin ein Recht darauf hatte, dass ihr zumindest eine Zusammenfassung sowohl der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als auch der Protokolle der Zeugenanhörung übermittelt wird, da die für die Entscheidung über das Vorliegen von Mobbing zuständige Behörde die streitige Entscheidung auf diese Dokumente gestützt hatte, bestätigt worden.

    In Rn. 66 des Urteils vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), hat der Gerichtshof klargestellt, dass zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden kann, wobei sicherzustellen ist, dass die Rechtsmittelführerin angehört wird, bevor eine sie beschwerende Entscheidung getroffen wird.

    In den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53), und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), geführt haben, war die Person, die das Recht forderte, in sachdienlicher Weise gehört zu werden, wie oben in den Rn. 93 und 95 dargelegt, eine Beschwerdeführerin, die der Ansicht war, belästigt worden zu sein.

    Jedenfalls sei daran erinnert, dass die Vertraulichkeit durch einen Rückgriff auf verschiedene Techniken wie die Anonymisierung, die Verbreitung des Inhalts der Akte in Form einer Zusammenfassung oder die Unkenntlichmachung bestimmter Teile ihres Inhalts sichergestellt werden kann (Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66).

    Für den Gerichtshof ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn eine Klägerin nicht sachgerecht hat Stellung nehmen können, weil sie keinen Zugang zu Unterlagen gehabt hat, die ihr bei gebührender Beachtung der Verteidigungsrechte hätten übermittelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 77 und 78, sowie vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73), und ihr daher zumindest eine geringe Chance genommen worden ist, sich sachdienlicher zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 56).

    In einem solchen Fall wirkt sich eine unterbliebene Übermittlung von Aktenstücken, auf die sich die Verwaltung gestützt hat, unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Schutzes der Verteidigungsrechte nämlich zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aus, die am Ende eines Verfahrens ergriffen werden, das nachteilige Auswirkungen für die Klägerin haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 78, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73).

  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

    Die Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57, vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60, und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 121).

    Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden kann, wobei sicherzustellen ist, dass der Kläger angehört wird, bevor eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66).

    Diesbezüglich macht der EWSA geltend, der Kläger habe ausreichend Zugang zum OLAF-Bericht gehabt, da die nicht vertrauliche Fassung des OLAF-Berichts im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289), vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492), zugrunde gelegen hätten, eine Zusammenfassung enthalten habe, die den Inhalt der vom OLAF im Laufe der Untersuchung eingeholten Aussagen offengelegt habe, so dass die Verteidigungsrechte des Klägers angemessen geschützt worden seien.

    Nach alledem ist daher festzustellen, dass der EWSA dem Kläger trotz der unterbliebenen Übermittlung der Anhänge des OLAF-Berichts den Inhalt der eingeholten Aussagen in Form einer Zusammenfassung im Sinne von Rn. 66 des Urteils vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), mitgeteilt hat.

  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58).

    In einem solchen Fall wirkt sich eine unterbliebene Übermittlung von Aktenstücken, auf die sich die Verwaltung oder ein Unionsorgan gestützt hat, unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Schutzes der Verteidigungsrechte zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aus, die am Ende eines Verfahrens ergriffen werden, das nachteilige Auswirkungen für den Kläger haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 78, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Das Recht, gehört zu werden, garantiert somit jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteile vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    9 Vgl. z. B. die Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31), vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Juli 2022, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission (C-371/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:566, Rn. 82).
  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

    Selbst falls, wie das ECDC vorträgt, diese Anonymisierungstechnik aufgrund der Größe des ECDC als nicht ausreichend für den Schutz ihrer Identität angesehen worden wäre, hätte in Betracht gezogen werden können, den Inhalt ihrer Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung zu verbreiten oder bestimmte Teile des Inhalts der Aussagen unkenntlich zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2023 - T-309/21

    TC/ Parlament

    Da das Parlament seine Weigerung, dem Kläger die Dokumente zu übermitteln, die er angefordert hatte und mit denen er sein in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta garantiertes Recht, gehört zu werden, im Rahmen des am 3. September 2020 gegen ihn eingeleiteten Verfahrens zur Rückforderung der als Ausgaben für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge möglicherweise sachdienlich und wirksam hätte ausüben können, nicht gebührend begründet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger die Chance, sich besser zu verteidigen, genommen wurde, was zwangsläufig den Inhalt des angefochtenen Beschlusses beeinflusst hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 56, vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 77 und 78, sowie vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-583/19

    Bernaldo de Quirós/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst -

    Insbesondere gewährleistet das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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