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   EuGH, 25.07.1991 - C-345/89   

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https://dejure.org/1991,1496
EuGH, 25.07.1991 - C-345/89 (https://dejure.org/1991,1496)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-345/89 (https://dejure.org/1991,1496)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-345/89 (https://dejure.org/1991,1496)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Stoeckel

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 5
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Nachtarbeitsverbot für Frauen bei Fehlen eines entsprechenden Verbots für Männer - ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Stoeckel

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    RL Nr. 76/207/EWG Art. 5; ; EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Nachtarbeitsverbot für Frauen bei Fehlen eines entsprechenden Verbots für Männer - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 76/207/EWG vom 9.2.1976, Art. 5
    Verstoß eines Verbots der Nachtarbeit ausschließlich für Frauen gegen EG-Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinreichend genaue Bestimmung der Richtlinie EWGRL 207/76; Verbot der Nachtarbeit für Frauen; Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstiegn

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches Verbot der Nachtarbeit von Frauen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1991, 666
  • DB 1991, 2194
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-345/89
    12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55) ausgeführt hat, verleiht Artikel 5 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich einzuschränken oder Bedingungen zu unterwerfen, und ist hinreichend genau und unbedingt, um von den einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht dem Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht.
  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-345/89
    17 Zu den familiären Pflichten hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, daß die Richtlinie nicht zum Gegenstand hat, die internen Verhältnisse der Familie zu regeln oder die Aufgabenteilung zwischen den Eltern zu ändern (siehe Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hoffmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-345/89
    Im Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 44) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Richtlinie mit der ausdrücklichen Erwähnung von Schwangerschaft und Mutterschaft zum einen die körperliche Verfassung der Frau und zum anderen die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind schützen will.
  • EuGH, 25.10.1988 - 312/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-345/89
    8 Vor dem Tribunal de police macht der Angeklagte geltend, Artikel L 213 des französischen Code du travail laufe Artikel 5 der Richtlinie 76/207 und dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315) zuwider, mit dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt habe, daß sie nicht alle genannten Maßnahmen zur Beseitigung der nach dieser Richtlinie verbotenen Ungleichbehandlungen getroffen habe.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 25. Juli 1991 (Rechtssache C-345/89 - Stoeckel -, EuGRZ 1991, S. 421 ff.) entschieden, daß Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Frauen kein Verbot der Nachtarbeit als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

    Der Staat darf sich seiner Aufgabe, Frauen vor tätlichen Angriffen auf öffentlichen Straßen zu schützen, nicht dadurch entziehen, daß er sie durch eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit davon abhält, nachts das Haus zu verlassen (ähnlich auch EuGH, EuGRZ 1991, S. 421 ).

  • EuGH, 04.12.1997 - C-207/96

    Kommission / Italien

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stoeckel, Slg. 1991, I-4047) für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen auch wenn davon Ausnahmen bestehen nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift hinreichend genau und unbedingt ist, um von einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht (Urteil Stoeckel, a. a. O., Randnr. 12, sowie Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55).

    Im Anschluß an das erwähnte Urteil Stoeckel kündigte die Italienische Republik im Februar 1992 das IAO-Übereinkommen Nr. 89; diese Kündigung wurde zum Februar 1993 wirksam.

    In Anbetracht der Urteile Stoeckel und Levy und der Kündigung des genannten Übereinkommens durch die Italienische Republik war die Kommission der Ansicht, daß die Republik verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unvereinbarkeit des italienischen Gesetzes mit Artikel 5 der Richtlinie zu beseitigen.

  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

    4 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stöckel, Slg. 1991, I-4047) für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

    Ausserdem hat er wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift hinreichend genau und unbedingt ist, um von einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht (vgl. Urteile Stöckel, a. a. O., Randnr. 12, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55).

    7 Im Anschluß an das erwähnte Urteil Stöckel kündigte die Französische Republik am 26. Februar 1992 das Übereinkommen Nr. 89 der IAO; diese Kündigung wurde zum 26. Februar 1993 wirksam.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1999 - C-285/98

    Kreil

    Das Urteil fügt sich ein in die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie allein den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind bezweckt: vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnrn. 25 f.), vom 25. Oktober 1988 in der Rechtssache 312/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 6315, Randnr. 13), vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stoeckel, Slg. 1991, I-4047, Randnr. 13), vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-13/93 (Minne, Slg. 1994, I-371, Randnr. 11), vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92 (Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 21), vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93 (Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 20), vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95 (Thibault, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25) und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-66/96 (Dansk Handel, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 54).

    Daß ein solcher "Schutz" die Frau in Wirklichkeit auf die traditionelle Rolle als Ehefrau und Mutter zu verweisen droht, illustriert beispielsweise das Vorbringen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung im vorgenannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem er noch 1992 - d. h. ein Jahr nach dem Urteil Stoeckel (vgl. oben Fußn. 20), in dem der Gerichsthof erstmals feststellte, daß das Nachtarbeitsverbot für Frauen eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt - das auf ein Gesetz aus dem Jahre 1891 zurückgehende Nachtarbeitsverbot für Frauen verteidigte.

  • StGH Hessen, 16.04.1997 - P.St. 1202

    Hessisches Gleichberechtigungsgesetz nach bisherigem Erkenntnisstand des StGH bei

    Für die Richtlinie 76/207/EWG hat der Europäische Gerichtshof eine solch unmittelbare Geltung und damit den Anwendungsvorrang ersichtlich bejaht (vgl. Urteil vom 17.10.1995 - Rs C-450/93 -, EuZW 1995, S. 762 = NJW 1995, S. 3109 = DVBl. Agas, S. 1231 - "Kalanke-Urteil"; zuvor schon zu Art. 5 der Richtlinie EuGH, Urteil vom 25.07.1991 - Rs C-345/89 -, EuZW 1991, S. 666 = EuGRZ 1991, S. 421).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

    9 Im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stöckel, Slg. 1991, I-4047) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen ° auch wenn davon Ausnahmen bestehen ° nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

    14 Die Kommission führt insoweit aus, nachdem der Gerichtshof im Urteil Stöckel vom 25. Juli 1991 entschieden habe, daß der Schutzgedanke, aus dem heraus das Verbot der Nachtarbeit von Frauen ursprünglich entstanden sei, nicht mehr begründet sei, müssten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften revidiert würden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL WIRD EINE NATIONALE REGELUNG WIE DIE

    32: - Z. B. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stoeckel, Slg. 1991, I-4047) betreffend ein Nachtarbeitsverbot nur für Frauen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00

    De Coster

    98: - In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gottardo, angeführt in Fußnote 36, stelle ich dar, wie der Gerichtshof innerhalb von weniger als zwei Jahren zwei völlig unterschiedliche Antworten auf ein und dieselbe Frage gegeben hat, weil das vorlegende Gericht in der ersten Rechtssache, abgeschlossen durch das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stoeckel, Slg. 1991, I-4047), ein Übereinkommen der IAO nicht erwähnt, dies jedoch in der zweiten Rechtssache, abgeschlossen durch das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91 (Levy, Slg. 1993, I-4287), getan hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1997 - C-207/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    12 Soweit dieses Vorbringen dahin gehend zu verstehen ist, daß das Vorliegen einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechtsvorschrift im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 76/207 bestritten werden soll, ist an das von der Kommission zu Recht angeführte Urteil Stöckel zu erinnern, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß Artikel 5 der Richtlinie 76/207 Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen - auch wenn davon Ausnahmen bestehen - nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt(6).

    (6) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stöckel, Slg. 1991, I-4047, Randnr. 20).

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 73/07

    Keine gleichheitswidrige Begünstigung durch Nutzungswertbesteuerung selbst

    Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG fällt schon nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da die Vorschrift --anders als z.B. ein Nachtarbeitsverbot (hierzu EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-345/89, Slg. 1991, I-4047-4068)-- nicht den Zugang zur Beschäftigung oder zur Berufsbildung regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97

    Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-350/96

    Clean Car Autoservice GesmbH gegen Landeshauptmann von Wien. - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-226/97

    Lemmens

  • EuGH, 03.02.1994 - C-13/93

    Office national de l'emploi / Minne

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1992 - C-63/91

    Sonia Jackson und Patricia Cresswell gegen Chief Adjudication Officer. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-236/98

    JämO

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-55/00

    Gottardo

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-197/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-158/91

    Strafverfahren gegen Jean-Claude Levy. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen

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