Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-123/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21718
EuGH, 25.07.2018 - C-123/16 P (https://dejure.org/2018,21718)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-123/16 P (https://dejure.org/2018,21718)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-123/16 P (https://dejure.org/2018,21718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange Polska / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnische Vorleistungsmärkte für den Breitband-Internetzugang über das Festnetz - Weigerung, Zugang zum Netz zu gewähren und Produkte auf Vorleistungsebene bereitzustellen - Verordnung ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018. Orange Polska SA gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnische Vorleistungsmärkte für den Breitband-Internetzugang über das Festnetz - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Orange Polska / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnische Vorleistungsmärkte für den Breitband-Internetzugang über das Festnetz - Weigerung, Zugang zum Netz zu gewähren und Produkte auf Vorleistungsebene bereitzustellen - Verordnung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orange Polska / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnische Vorleistungsmärkte für den Breitband-Internetzugang über das Festnetz - Weigerung, Zugang zum Netz zu gewähren und Produkte auf Vorleistungsebene bereitzustellen - Verordnung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 904
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Wie sich aus der Begründung des der Verordnung Nr. 1/2003 zugrunde liegenden Vorschlags ergibt, deren einschlägige Passage das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils angeführt hat, finden sich in Art. 7 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung, der dem entsprechenden Satz im Vorschlag entspricht, die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission (7/82, EU:C:1983:52), wieder.

    Er hat entschieden, dass die Befugnis zum Erlass der darauf gerichteten Entscheidungen notwendigerweise die Befugnis zur Feststellung der jeweils in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 18, 22 und 23).

    Der Gerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass das Problem, das in der Rechtssache, mit der er befasst war, aufgeworfen war, in Wahrheit nicht die Frage betraf, ob die Kommission die Zuständigkeit besitzt, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln durch Entscheidung festzustellen; es ging vielmehr darum, ob die Kommission in jener Rechtssache, obwohl keine Geldbuße verhängt worden war, ein berechtigtes Interesse daran hatte, eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie eine Zuwiderhandlung feststellte, die von dem betroffenen Unternehmen bereits beendet worden war (Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 24).

    Er hat festgestellt, dass die Kommission in jener Rechtssache ein solches Interesse in der in Rede stehenden Entscheidung hinreichend dargetan hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 25 bis 28).

    Wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Befugnis der Kommission, im Fall einer Zuwiderhandlung Geldbußen zu verhängen und darauf gerichtete Entscheidungen zu erlassen, notwendigerweise die Befugnis zur Feststellung der jeweils in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 23).

    Der Umstand, dass die Kommission ihre Befugnis ausgeübt hat, die Abstellung der Zuwiderhandlung gemäß dieser Vorschrift anzuordnen, eine Befugnis, die die Kommission im Übrigen in Art. 3 des streitigen Beschlusses wahrgenommen hat, soweit die Zuwiderhandlung nicht bereits beendet war, die Orange nicht bestreitet, umfasst somit notwendigerweise die Befugnis zur Feststellung dieser Zuwiderhandlung und verpflichtet die Kommission daher auch nicht dazu, ein berechtigtes Interesse an diesem Vorgehen darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission, 7/82, EU:C:1983:52, Rn. 22 bis 24).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Mit Entscheidung vom 2. März 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ausgesetzt.

    Ferner ergebe sich aus dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), dass das Gericht, wenn die Kommission in einem Beschluss, mit dem der Missbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt werde, eine Analyse der Eignung des fraglichen Verhaltens zur Verdrängung oder zur Schädigung des Wettbewerbs und der Verbraucher vornehme, verpflichtet sei, alle Argumente und Beweise der klagenden Partei zu prüfen, mit denen die Richtigkeit dieser Analyse in Frage gestellt werden solle.

    Das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), sei für die vorliegende Rechtssache unerheblich.

    Das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), enthalte keine für die Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes relevanten Gesichtspunkte.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Erstens ist, soweit Orange mit diesem dritten Rechtsmittelgrund geltend macht, das Gericht habe unter Verstoß gegen die seiner Rechtmäßigkeitskontrolle gesetzten Grenzen seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der Kommission im streitigen Beschluss gesetzt, um die Einstufung der Investitionen als mildernden Umstand im Sinne von Nr. 29 der Leitlinien von 2006 zu verwerfen, darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der klagenden Partei um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gerichte der Union dürfen allerdings im Rahmen dieser Kontrolle die vom Urheber der in Rede stehenden Handlung gegebene Begründung keinesfalls durch ihre eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 56, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Orange mit diesem Vorbringen ausdrücklich auf eine solche Abänderung abgezielt hat und sich die betreffenden Erwägungen entsprechend den Grenzen, die dem Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gesetzt sind (vgl. insoweit Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76 und 77), in der Tat in der Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße erschöpften, durfte das Gericht im vorliegenden Fall die Begründung in den Rn. 196 bis 207 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entwickeln.

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Zum einen könne, anders als in den Rn. 199 bis 201 des angefochtenen Urteils entschieden worden sei, aus dem Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131), sowie aus den Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden abgeleitet werden, dass der Begriff der Abhilfe positive Auswirkungen eher sachlicher als finanzieller Art umfassen könne, auch wenn sie nur mittelbar seien.

    In diesen Randnummern hat das Gericht einige Passagen der Vereinbarung mit dem UKE zitiert und daraus abgeleitet, dass die von Orange getätigten Investitionen nicht als Abhilfemaßnahmen betrachtet werden könnten, die mit jenen vergleichbar seien, welche die Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131), ergangen sei, anerkannt habe, und auch nicht mit anderen Maßnahmen, die von der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs positiv beurteilt worden seien.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Der Unionsrichter kann daher den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abändern und so die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692, vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 54, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 27).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-198/99

    Ensidesa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Selbst wenn diese Schriftsätze den Aussagegehalt hätten, den Orange ihnen beimisst, genügt zum einen der Hinweis, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 263 AEUV ergibt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle sich nicht auf den Inhalt der Schriftsätze erstrecken kann, die von der beklagten Partei beim mit der Durchführung der Kontrolle betrauten Gericht der Union eingereicht wurden, und dass zum anderen ein Rechtsmittel nur das angefochtene Urteil betrifft (Urteil vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C-198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Der Unionsrichter kann daher den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abändern und so die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692, vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Der Unionsrichter kann daher den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abändern und so die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692, vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86).
  • EuGH, 01.06.1978 - 110/77

    Mulcahy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
    Soweit Orange und die PIIT mit ihren Anträgen hilfsweise beantragen, die mit dem streitigen Beschluss verhängte Geldbuße herabzusetzen, soweit der Gerichtshof dies für angemessen erachtet, genügt der Hinweis, dass sich diese Anträge zwangsläufig auf die gleichen Gründe stützen wie ihre jeweiligen Hauptanträge und sie daher aus den im vorliegenden Urteil dargelegten Gründen ebenfalls zurückzuweisen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 1978, Mulcahy/Kommission, 110/77, EU:C:1978:118, Rn. 30).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuGH, 07.03.2024 - C-479/22

    OC/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    À cet égard, premièrement, il convient de rappeler que le système de contrôle juridictionnel des décisions de la Commission relatives aux procédures d'application des articles 101 et 102 TFUE consiste en un contrôle de la légalité des actes des institutions établi à l'article 263 TFUE, lequel peut être complété, en application de l'article 261 TFUE et sur demande de la partie requérante, par l'exercice par le Tribunal d'une compétence de pleine juridiction en ce qui concerne les sanctions infligées dans ce domaine par la Commission (voir arrêt du 25 juillet 2018, 0range Polska/Commission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, point 104 et jurisprudence citée).

    Toutefois, dans le cadre de ce contrôle, les juridictions de l'Union ne peuvent, en toute hypothèse, substituer leur propre motivation à celle de l'auteur de l'acte en cause (voir arrêt du 25 juillet 2018, 0range Polska/Commission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, point 105 et jurisprudence citée).

    En conséquence, le juge de l'Union peut réformer l'acte attaqué, même en l'absence d'annulation, afin de supprimer, de réduire ou de majorer l'amende infligée, cette compétence étant exercée en tenant compte de toutes les circonstances de fait (voir arrêt du 25 juillet 2018, 0range Polska/Commission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, point 106 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

    Außerdem bezieht sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf den angefochtenen Rechtsakt, nicht aber auf den Inhalt der vom Beklagten beim Unionsgericht eingereichten Schriftsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 85).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Zur ersten Rüge, mit der eine Verfälschung des streitigen Beschlusses geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 75).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    197 Ein Rechtsmittelgrund, mit dem die Höhe der Geldbuße in Frage gestellt wird, die das Gericht beurteilt hat, aber nicht dargetan wird, dass die Geldbuße dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, ist demnach unzulässig (Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 115).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    23 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission (C-123/16 P, im Folgenden: Urteil Orange Polska, EU:C:2018:590, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Lietuvos gelezinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 148 bis 162).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    45 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission (C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    40 Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission (C-123/16 P, EU:C:2018:590).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    11 Vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a. (C-369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 67), Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, VSM Geneesmiddelen/Kommission (C-637/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:812, Rn. 42), und vom 7. Dezember 2017, Eurallumina/Kommission (C-323/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:952, Rn. 41 und 73), Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission (C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 41 bis 44), Beschluss vom 18. Oktober 2018, Alex/Kommission (C-696/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:848, Rn. 31 und 32), Urteil vom 28. November 2019, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission (C-591/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1026, Rn. 43, 52, 61, 68 und 76), sowie Beschluss vom 12. November 2020, Lazarus/Kommission (C-85/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:912, Rn. 40).
  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • EuGH, 09.07.2020 - C-241/19

    Haswani / Rat

  • EuGH, 07.12.2023 - C-317/23

    TO/ AUEA

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht