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   EuGH, 25.07.2018 - C-129/17   

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https://dejure.org/2018,21701
EuGH, 25.07.2018 - C-129/17 (https://dejure.org/2018,21701)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-129/17 (https://dejure.org/2018,21701)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-129/17 (https://dejure.org/2018,21701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Recht des Inhabers einer Marke, sich dem zu widersetzen, dass ein Dritter auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen wurde, identisch ...

  • kanzlei.biz

    Verletzung von Markenrechten durch Entfernung des Markenzeichens und Anbringung eines eigenen Zeichens durch Dritte bei Import in EWR

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018. Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV gegen Duma Forklifts NV und G.S. International BVBA. Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel. Vorlage zur ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Mitsubishi Shoji Kaisha u. a./Duma Forklifts u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Recht des Inhabers einer Marke, sich dem zu widersetzen, dass ein Dritter auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen wurde, identisch ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Benutzung als Marke vs. Benutzung in tatsächlicher Hinsicht" von RAin Kristina Wagner, LL.M., original erschienen in: WRP 2019, 166 - 171.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 - Recht des Inhabers einer Marke, sich dem zu widersetzen, dass ein Dritter auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen wurde, identisch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 917
  • GRUR Int. 2018, 1187
  • EuZW 2018, 920
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-379/14

    TOP Logistics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass es, um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen, entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60, und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dass sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat klargestellt, dass die Begriffe "benutzen" und "im geschäftlichen Verkehr" nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie nur auf unmittelbare Beziehungen zwischen einem Händler und einem Verbraucher abstellen, und insbesondere, dass eine Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens dann vorliegt, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Funktion als Herkunftshinweis angeht, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497), bereits festgestellt hat, dass jede Handlung eines Dritten, die den Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke an der Ausübung seines Rechts, das erste Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren, hindert, naturgemäß eine Beeinträchtigung dieser Hauptfunktion der Marke darstellt.

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Zu diesen Funktionen gehören nicht nur die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen, wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder dieser Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 51, vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 77 und 79, sowie vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 37 und 38).

    In Bezug auf diese Funktionen ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Inhaber einer Marke darf es daher insbesondere verbieten, dass ohne seine Zustimmung ein mit seiner Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn durch diese Benutzung seine Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen, beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 91 und 92).

    Zum Begriff "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 und in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 38, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, EU:C:2007:55, Rn. 16, und vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65) und ausschließlich aktive Handlungen Dritter umfasst (vgl. Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 40).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Funktionen gehören nicht nur die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen, wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder dieser Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 51, vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 77 und 79, sowie vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 37 und 38).

    Sie dient insbesondere dem Ausweis dessen, dass die mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt, hergestellt oder geliefert worden sind, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48, und vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 80).

    Zum Begriff "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 und in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 38, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, EU:C:2007:55, Rn. 16, und vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65) und ausschließlich aktive Handlungen Dritter umfasst (vgl. Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 40).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Zu diesen Funktionen gehören nicht nur die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen, wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder dieser Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 51, vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 77 und 79, sowie vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 37 und 38).

    Der Markeninhaber darf eine solche Benutzung daher nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 oder, im Fall einer Unionsmarke, nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 60 bis 62).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass es, um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen, entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60, und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 31).

    Sie dient insbesondere dem Ausweis dessen, dass die mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt, hergestellt oder geliefert worden sind, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48, und vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 80).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Im Übrigen ist hinsichtlich der von Mitsubishi geübten Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-416/99

    Zino Davidoff - Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied, C-355/96, EU:C:1998:374, Rn. 26, vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 32 und 33, sowie vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 33).
  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied, C-355/96, EU:C:1998:374, Rn. 26, vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 32 und 33, sowie vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 33).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass sich dieses Recht auf jedes einzelne Exemplar der Ware erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 1999, Sebago und Maison Dubois, C-173/98, EU:C:1999:347, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group, C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 31).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-129/17
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied, C-355/96, EU:C:1998:374, Rn. 26, vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 32 und 33, sowie vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 33).
  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Insoweit hat er entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist und der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39 und 40, sowie vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In Anbetracht der im vorliegenden Urteil vorgenommenen Klarstellungen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach inhaltlich identische Bestimmungen der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Verordnung über die Unionsmarke gleich auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 29, vom 6. Juli 2017, Moreno Marín, C-139/16, EU:C:2017:518, Rn. 27, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 29), bleibt der in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, der inhaltlich Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 entspricht, gewählte Ansatz in der vom vorlegenden Gericht angeführten Rn. 55 des Beschlusses vom 26. April 2012, Deichmann/HABM (C-307/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:254), nur in Fällen relevant, in denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam ist.
  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Ausübung dieses Rechts muss jedoch auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, zu denen nicht nur die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder dieser Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion gehören (Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf den Begriff "Benutzung" bereits festgestellt, dass er sich ausschließlich auf aktive Handlungen Dritter bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der Unionsmarkeninhaber verbieten kann, nicht erschöpfend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Funktionen der Unionsmarke betrifft, dient die in den Rn. 21 und 31 des vorliegenden Urteils genannte Hauptfunktion, die darin besteht, die Ursprungsidentität zu garantieren, insbesondere dem Ausweis dessen, dass die mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt, hergestellt oder geliefert worden sind, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 48, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 35).

    Der Markeninhaber darf eine solche Benutzung daher nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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