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   EuGH, 25.07.2018 - C-164/17   

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EuGH, 25.07.2018 - C-164/17 (https://dejure.org/2018,21696)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-164/17 (https://dejure.org/2018,21696)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-164/17 (https://dejure.org/2018,21696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grace und Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vorabentscheidungsersuchen zu Art. 6 Abs. 3, 4 FFHRichtlinie (Kornweihe und Windenergie)

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2018. Edel Grace und Peter Sweetman gegen An Bord Pleanala. Vorabentscheidungsersuchen dsr Supreme Court (Irland). Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Grace und Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grace und Sweetman

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Pläne oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1703
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Sodann ist im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Frage hinzuzufügen, dass in Art. 6 dieser Richtlinie nicht von einer "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" die Rede ist (Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57, sowie vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern soll, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte "abmildernde" Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in dieser Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens muss ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Die etwaigen positiven Auswirkungen der künftigen Schaffung eines neuen Lebensraums, der den Verlust an Fläche und Qualität desselben Lebensraumtyps in einem Schutzgebiet ausgleichen soll, lassen sich indessen im Allgemeinen nur schwer vorhersehen oder werden erst später erkennbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 52 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können die zuständigen nationalen Behörden in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung nur erteilen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Diese Erwägungen werden durch den Umstand bestätigt, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Schließlich treten bei nach der Anwendung der Habitatrichtlinie zu BSG erklärten Gebieten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nach deren Art. 7 ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 der Habitatrichtlinie sieht eine ganze Reihe besonderer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 43, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106).

    Erstens muss ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der nach dieser Bestimmung durchzuführenden Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Sodann ist im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Frage hinzuzufügen, dass in Art. 6 dieser Richtlinie nicht von einer "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" die Rede ist (Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57, sowie vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 25).

    Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Erwägungsgrund findet seine Ausprägung in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit mit diesem Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der in Satz 2 dieser Bestimmung umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
    6 der Habitatrichtlinie sieht eine ganze Reihe besonderer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 43, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Bei der Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie darf nämlich nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet beabsichtigten Pläne oder Projekte auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann, wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird, eine solche Maßnahme bei der "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 38, und vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 51).

    Außerdem müssen in die angemessene Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht nur die erwarteten positiven Auswirkungen der "Maßnahmen" aufgenommen werden, sondern auch die gewissen oder möglichen negativen Auswirkungen, die sich aus ihnen ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 53).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 38).

    In der zweiten, in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Phase, die sich an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn dieser das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 32).

    Zudem treten bei nach dem Beginn der Anwendung der Habitatrichtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebieten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nach deren Art. 7 ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 27).

    Damit dies der Fall ist, müssen insbesondere - wie in Rn. 120 des vorliegenden Urteils ausgeführt - sämtliche Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für die geschützten Gebiete festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 40).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

    Die Prüfung nach dieser Bestimmung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindern oder verringern sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], Briels u.a. - Rn. 28 f.; vom 21. Juli 2016 - C-387/15 u.a. [ECLI:EU:C:2016:583], Orleans u.a. - Rn. 48, 54; vom 25. Juli 2018 - C-164/17 [ECLI:EU:C:2018:593], Grace und Sweetmann - Rn. 47, 50 und vom 7. November 2018 - C-293/17 u.a. [ECLI:EU:C:2018:882], Coöperatie Mobilisation for the Environment UA - Rn. 125; allgemein zur Abgrenzung auch Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, und Vermerk der Kommission "Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 21. November 2018" - C (2018) 7621 final - S. 59 f. und 69 f.).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Außerdem ist das Fehlen eines solchen verbindlichen Charakters kein Hindernis dafür, dass diese Ziele mittelbar verbindliche Wirkungen gegenüber Dritten entfalten können, insbesondere soweit sie als Kriterium bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen eines Plans oder eines Projekts auf ein geschütztes Gebiet nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dienen, denn eine solche Prüfung kann zum Verbot der Durchführung des betreffenden Plans oder Projekts führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

    "Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C- 521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C- 387/15 und C- 388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C- 164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung)." (Rn. 125).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - 8 C 11400/18

    Bebauungsplan "Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand" der Gemeinde

    Hingegen dürfen Schutzmaßnahmen, mit denen schädlichen Auswirkungen des Projekts auf ein Natura-2000-Gebiet (an anderem Standort) ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung des Projekts nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 25. Juli 2018 - C-164/17 -, "Sweetman", juris, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet zur Erhaltung einer Art voraussetzt, dass die grundlegenden Eigenschaften des Lebensraums dieses Gebiets dauerhaft erhalten bleiben, dessen Ziel, das die Ausweisung des Gebiets als Schutzgebiet rechtfertigt, das Überleben der betreffenden Art und ihre Vermehrung ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 35).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy

    Nach der Rechtsprechung darf diese Prüfung nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    40 Deutschland bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman (C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 36), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "das Erhaltungsziel des BSG darin besteht, den günstigen Erhaltungszustand der Kornweihe zu erhalten oder wiederherzustellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

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