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   EuGH, 25.07.2018 - C-220/18 PPU   

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https://dejure.org/2018,21695
EuGH, 25.07.2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,21695)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,21695)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU (https://dejure.org/2018,21695)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 3 RBEuHB; Art. 5 RBEuHB; Art. 6 Abs. 1 RBEuHB; Art. 7 RBEuHB; Art. 15 RBEuHB; Art. 17 RBEuHB (Rahmenbeschluss 2002/584/JI); Art. ... 4 Abs. 3 EUV; Art. 4 GRC; Art. 47 GRC; Art. 51 GRC; Art. 52 GRC; Art. 3 EMRK; § 73 IRG
    Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, hier im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl (Vollstreckungsvoraussetzungen; ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2018. ML. Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen. Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf die Haftanstalten beschränken, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Generalstaatsanwaltschaft (Conditions de détention en Hongrie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3161
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89).

    Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet nämlich nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93).

    Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an diesen Mitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein wird (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94).

    Diese Anfrage kann sich auch darauf erstrecken, ob es im Ausstellungsmitgliedstaat nationale oder internationale Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt, z. B. in Verbindung mit Besuchen in den Haftanstalten, die es ermöglichen, den aktuellen Stand der dortigen Haftbedingungen zu beurteilen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 und 96).

    Die ausstellende Justizbehörde ist verpflichtet, der vollstreckenden Justizbehörde diese Informationen zu erteilen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 98).

    Sollte die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Informationen, die sie von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ausschließen, muss sie hingegen innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen, unbeschadet der Möglichkeit der betreffenden Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103).

    In Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90), festgestellt worden ist, Art. 3 EMRK den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine Person inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auferlegt, sich zu vergewissern, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (EGMR, 25. April 2017, Rezmives u. a./Rumänien, CE:ECHR:2017:0425JUD006146712, § 72).

    Diese hat nämlich in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie diese Informationen, die insbesondere auf der Erfahrung beruhten, die bei Übergabeverfahren gewonnen worden seien, die vor der Verkündung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), durchgeführt worden seien, davon ausgehen ließen, dass die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Budapest, die jede Person durchlaufe, gegen die ein von den ungarischen Behörden ausgestellter Europäischer Haftbefehl ergangen sei, nicht gegen Art. 4 der Charta verstießen.

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Insbesondere möchte es wissen, ob es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie sie aus dessen Urteil vom 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien (CE:ECHR:2016:1020JUD000733413), hervorgehe, berücksichtigen muss.

    b) Ist hierzu jeweils eine umfassende Prüfung der betreffenden Haftbedingungen erforderlich, die sowohl die Fläche des persönlichen Raums pro Gefangenem ermittelt wie auch die sonstigen Bedingungen der Inhaftierung? Ist bei der Bewertung der so ermittelten Haftbedingungen die Rechtsprechung des EGMR aus dem Urteil vom 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien (CE:ECHR:2016:1020JUD000733413), zugrunde zu legen?.

    Insoweit muss eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, das von sämtlichen Umständen des Falles abhängt, wie der Dauer der Behandlung, deren physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, §§ 97 und 122).

    In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung von Haftbedingungen begründet der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 124).

    Diese starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m 2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht und drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 138).

    Zwar geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass die Länge des Inhaftierungszeitraums - wie sich bereits aus den Rn. 91 und 93 des vorliegenden Urteils ergibt - ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens bzw. der Erniedrigung, die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein kann (EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 131).

    Ein Zeitraum von ungefähr 20 Tagen, wie er im Ausgangsverfahren von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehen ist und dessen Verlängerung im Fall des Eintretens nicht näher spezifizierter "entgegenstehender Umstände" zudem in keiner Weise ausgeschlossen ist, kann jedoch nicht als kurzer Zeitraum angesehen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, §§ 146, 152 und 154).

  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Konkret möchte es wissen, ob aufgrund dieser Rechtsschutzmöglichkeit jegliche echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgeschlossen werden kann, wenn - wie u. a. aus dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015, Varga u. a./Ungarn (CE:ECHR:2015:0310JUD001409712, §§ 79 bis 92), hervorgeht - Beweise für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel bei den Haftbedingungen in Ungarn vorliegen.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geht nämlich aus dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015, Varga u. a./Ungarn (CE:ECHR:2015:0310JUD001409712, §§ 79 bis 92), hervor, dass aufgrund der Überfüllung der Gefängnisse in diesem Mitgliedstaat die Gefahr bestehe, dass dort inhaftierte Personen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würden.

    Der Mitgliedstaat ist der Ansicht, dass das vorlegende Gericht dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015, Varga u. a./Ungarn (CE:ECHR:2015:0310JUD001409712), zu Unrecht eine unverhältnismäßige Bedeutung beimesse, ohne nach Verkündung dieses Urteils eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen.

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Eine solche Straflosigkeit wäre aber sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, in dessen Kontext sich der Rahmenbeschluss einfügt und wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37).

    Darüber hinaus achten sich die Union und die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gegenseitig und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 42).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die für die vollstreckenden Justizbehörden nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bestehende Möglichkeit, um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen zu bitten, wenn sie der Ansicht sind, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, ein letztes Mittel allein für die Ausnahmefälle ist, in denen die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung ist, dass sie nicht über alle für den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilsache erforderlichen formellen Angaben verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 60 und 61).

    Dieses Ziel liegt nämlich insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses - darunter namentlich Art. 17 - zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 55 und 56).

  • EGMR, 14.11.2017 - 5433/17

    DOMJÁN v. HUNGARY

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Das vorlegende Gericht hat insoweit Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des Umstands, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jüngst in seinem Urteil vom 14. November 2017, Domján/Ungarn (CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, § 22), festgestellt hat, dass nicht erwiesen sei, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht realistische Perspektiven zur Verbesserung unangemessener Haftbedingungen bieten würde, um den sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Anforderungen zu genügen.

    Diese Auslegung steht in keiner Weise im Widerspruch zu dem, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 14. November 2017, Domján/Ungarn (CE:ECHR:2017:1114DEC000543317), entschieden hat.

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Eine solche Straflosigkeit wäre aber sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23), als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, in dessen Kontext sich der Rahmenbeschluss einfügt und wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37).
  • EGMR, 25.04.2017 - 61467/12

    REZMIVES ET AUTRES c. ROUMANIE

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    In Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90), festgestellt worden ist, Art. 3 EMRK den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine Person inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auferlegt, sich zu vergewissern, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (EGMR, 25. April 2017, Rezmives u. a./Rumänien, CE:ECHR:2017:0425JUD006146712, § 72).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Daraus ergäbe sich die Gefahr einer Straflosigkeit der gesuchten Person, zumal wenn die vollstreckende Justizbehörde wie im Ausgangsverfahren - das die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls betrifft - das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Heranziehung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses genannten Grundes festgestellt hat, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann und der es dem Vollstreckungsmitgliedstaat gestattet, sich zu verpflichten, diese Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken, um u. a. die Resozialisierungschancen der betroffenen Person zu erhöhen (vgl. u. a. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-220/18
    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 48).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50).

    So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und 42, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 54 und 55).

    Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 56).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden muss, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57).

    Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 59).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60).

    Seine Fragen beruhen also auf der Prämisse, dass solche Mängel bestehen; ob diese Prämisse zutrifft, hat es unter Berücksichtigung gebührend aktualisierter Angaben zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 71).

    Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61).

    Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62).

    Nach diesem einleitenden Hinweis ist erstens hervorzuheben, dass eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, das unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles zu beurteilen ist, wie der Dauer der Misshandlung, ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands der Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    3 EMRK soll gewährleisten, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Umfang dieser Prüfung hinsichtlich der Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, konkret und genau prüfen muss, ob unter den konkreten Umständen eine echte Gefahr besteht, dass diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 77).

    Daraus folgt, dass die Prüfung, zu der diese Behörde verpflichtet ist, sich in Anbetracht ihrer Konkretheit und Genauigkeit nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten dieses Mitgliedstaats beziehen kann, in denen die betroffene Person inhaftiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 78).

    Daraus ergäbe sich die Gefahr einer Straflosigkeit der gesuchten Person (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 und 85).

    In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, und unter Berücksichtigung insbesondere der den vollstreckenden Justizbehörden durch Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls gesetzten Fristen, sind diese Behörden folglich nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen, in denen diese Person nach den ihnen vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die ausstellende Justizbehörde die Zusicherung, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren werde, erteilt oder zumindest gebilligt, nachdem erforderlichenfalls die zentrale Behörde bzw. eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um Unterstützung ersucht wurde, muss sich die vollstreckende Justizbehörde auf diese Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Charta verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112).

    Auf diesem Wege ist er zu der Entscheidung gelangt, dass in Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung von Haftbedingungen der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m 2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht und drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die relative Kürze eines Inhaftierungszeitraums führt jedoch für sich genommen nicht automatisch dazu, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK entzogen wäre, wenn andere Aspekte hinreichend sind, um sie in diesen Anwendungsbereich einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 97 und 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes den Umstand betrifft, dass im Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen wie die Einführung eines Mediationssystems oder die Schaffung von Strafvollstreckungsgerichten getroffen wurden, mit denen die Kontrolle der Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat verstärkt werden soll, ist hervorzuheben, dass eine - u. a. gerichtliche - nachträgliche Überprüfung dieser Haftbedingungen zwar einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt, der dazu beitragen kann, die Behörden dieses Mitgliedstaats dazu zu veranlassen, diese Bedingungen zu verbessern, und somit von den vollstreckenden Justizbehörden bei der Gesamtbeurteilung der Bedingungen, unter denen eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, inhaftiert werden soll, für die Entscheidung über die Übergabe dieser Person berücksichtigt werden kann, jedoch für sich genommen nicht geeignet ist, die Gefahr auszuschließen, dass diese Person nach ihrer Übergabe aufgrund ihrer Haftbedingungen eine mit Art. 4 der Charta unvereinbare Behandlung erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74).

    Selbst wenn der Ausstellungsmitgliedstaat Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht, die es ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen im Hinblick auf die Grundrechte zu überprüfen, sind die vollstreckenden Justizbehörden daher weiterhin verpflichtet, die Situation jeder betroffenen Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass ihre Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht aufgrund dieser Bedingungen einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erleiden (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 75).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Diese Überprüfung falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    a) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    c) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; vgl. auch EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.).

    Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64) waren die rumänischen Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde.

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    dd) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    ee) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; und Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (1) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 RbEuHb zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86 sowie Rn. 63 und 67).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Der Europäische Gerichtshof hat auf Antrag des Senats das Eilverfahren angeordnet und hat das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren am 25.07.2018 verkündet (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569).

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats im vorliegenden Verfahren vom 27.03.2018 hin hat der Europäische Gerichtshof seine Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nunmehr weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 auf die Vorlagefrage des Senats aber klargestellt hat, kann das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für sich genommen nicht genügen, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat auszuschließen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74).

    Wie der Europäische Gerichtshof aber betont hat, ermöglicht eine solche Rechtsschutzmöglichkeit in erster Linie nur eine nachträgliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit, ohne aber in tatsächlicher Hinsicht zu verhindern, dass der Verfolgte unzulässigen Haftbedingungen ausgesetzt wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74).

    Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 29; siehe so auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 35, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35).

    Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff., zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686; hierauf beruhend auch die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 8 ff., ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.)).

    (2) Zu prüfen sind durch die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates im Rahmen des Auslieferungsverfahrens unter Anwendung der Grundsätze des Europäischen Haftbefehls, wie vom Europäischen Gerichtshof nunmehr klargestellt wurde, die Haftbedingungen in den Haftanstalten, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C- 220/18 PPU, a.a.O., Rz. 87).

    Weiter ist vom Europäischen Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 25.07.2018 klargestellt worden, dass jedenfalls eine Prüfung der Haftbedingungen sämtlicher Justizvollzugsanstalten, in denen der Verfolgte nur möglicherweise untergebracht werden könnte, zu weitgehend wäre und wegen des sich hieraus ergebenden Überprüfungsaufwandes auch drohen würde, der Funktionsweise des Systems des Europäischen Haftbefehls jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C- 220/18 PPU, a.a.O., Rz. 84).

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 klargestellt hat, ist grundsätzlich die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf die konkreten und genauen Haftbedingungen des Verfolgten zu beschränken, die relevant sind, um zu bestimmen, ob der Verfolgte einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 101 ff.).

    Im Übrigen ist es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 für die vollstreckenden Justizbehörden auch zulässig, sich zur Beurteilung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf Zusicherungen von Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates zu stützen, die die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung betreffen und dabei zusichern, dass der Verfolgte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 110 f.; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 31; allgemein zur Diskussion der Verwendung von Zusicherungen in der Anwendung des Europäischen Haftbefehls siehe auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs soll sich die vollstreckende Justizbehörde dann auf solche Zusicherungen verlassen können, wenn diese entsprechend der Regelung in Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI von der ausstellenden Justizbehörde erteilt oder zumindest gebilligt wurden, letzteres insbesondere dann, wenn die ausstellende Justizbehörde eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI um Unterstützung gesucht hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, a.a.O.).

    Allerdings ist diese Garantie nicht von der ausstellenden Justizbehörde (dem Amtsgericht in Nyiregyháza) erteilt worden und sie wurde auch - soweit ersichtlich - nicht gesondert von der ausstellenden Justizbehörde gebilligt: Dies steht aber ihrer Berücksichtigung im Rahmen einer vom vollstreckenden Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht entgegen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C- 220/18 PPU, a.a.O., Rz. 114).

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, das Vorliegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung am Maßstab der Schutzstandards von Art. 4 EUGrdRCh zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu - NJW 2016, 1709 Rn. 88, vom 6. September 2016 - C-182/15, Petruhhin - NJW 2017, 378 Rn. 58, vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 59 und vom 15. Oktober 2019 - C-128/18, Dorobantu - EuGRZ 2019, 498 Rn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

    Diese Anfrage kann sich auch darauf erstrecken, ob es im Ausstellungsmitgliedstaat nationale oder internationale Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt, z.B. in Verbindung mit Besuchen in den Haftanstalten, die es ermöglichen, den aktuellen Stand der dortigen Haftbedingungen zu beurteilen (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu - NJW 2016, 1709 Rn. 95 f. und vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 63; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

    Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 EUGrdRCh verstoßen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 112 und vom 15. Oktober 2019 - C-128/18, Dorobantu - EuGRZ 2019, 498 Rn. 68 f., 85; OLG Bremen, Beschluss vom 16. März 2020 - 1 Ausl A 78/19 - OLGSt IRG § 73 Nr. 26 Rn. 23; vgl. Riegel/Speicher, StV 2016, 250 ).

    Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 RbEuHb erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu - NJW 2016, 1709 Rn. 98 und vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 65; vgl. Generalanwalt Sánchez-Bordona, Schlussantrag vom 4. Juli 2018 - C-220/18 - juris Rn. 80 bis 87).

    Auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit hat der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich angenommen, dass die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um Informationen bitten und die ausstellende Justizbehörde Zusicherungen erteilen kann, die jeweils die konkreten und genauen Bedingungen betreffen, unter denen die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 110).

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Diese Verpflichtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung des Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 und Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).

    Das zuständige Gericht bleibt verpflichtet, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte die konkreten Haftbedingungen in Bezug auf jede betroffene Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 73 ff.).

    Dazu muss es gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Zusicherungen der ausstellenden Justizbehörde einholen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

    Der bloße Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján v. Hungary (Nr. 5433/17) stützt nicht ohne weiteres die Annahme, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 76).

    Demnach hätte das Oberlandesgericht unabhängig von der Frage einer möglichen späteren Wiedergutmachung prüfen müssen, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018 in der Rs. C-220/18 PPU, ML, EU:C:2018:547, Rn. 57).

    Überdies hat das Bundesamt für Justiz weiterhin systemische Defizite im ungarischen Strafvollzug beschrieben und das Bedürfnis (aber auch die Möglichkeit) der Einholung konkreter Zusicherungen von den ungarischen Behörden thematisiert (zur Möglichkeit eines solchen Vorgehens siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 108 ff.).

  • BVerfG, 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

    aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    d) Hat die ausstellende Justizbehörde - nachdem erforderlichenfalls eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 RbEuHb um Unterstützung ersucht wurde - die Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68).

    Die Prüfung ist jedoch für alle Haftanstalten durchzuführen, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich konkret inhaftiert werden soll, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und 96 ff. für einen Zeitraum von drei Wochen sowie Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei derzeit neben dem genannten Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Rechtssache C-128/18) ein mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2018 - 1 AuslA 21/17 - angebrachtes, die Haftbedingungen in Ungarn betreffendes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (Rechtssache C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), das vom EuGH als Eilverfahren behandelt werde.

    Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH falle die Überprüfung der Haftbedingungen in den Vollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer später inhaftiert werde, in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Der EuGH entbinde die vollstreckende Justizbehörde zwar von der Verpflichtung, alle möglichen Haftanstalten zu prüfen, in die der Verfolgte überstellt werden könnte (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84).

    Der Senat halte an seiner Auffassung fest, wonach allein die Haftbedingungen in den ersten beiden Vollzugsanstalten seiner Prüfung unterlägen; für eine Unterbringung in Anstalten des offenen und halboffenen Vollzugs, deren Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Verlegung des Beschwerdeführers aus dem geschlossenen Vollzug ohnehin nicht dem aktuellen entsprechen müsse, seien allein die rumänischen Gerichte zuständig (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Um die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses und insbesondere die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, ist die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zur Vorlage dieser Informationen verpflichtet (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).
  • BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 908/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

    aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Lettland zum Zwecke

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

  • BVerfG, 17.10.2018 - 2 BvR 2100/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18

    Vereinfachte Auslieferung: Pflicht zu Überprüfung der Haftbedingungen im

  • OLG Bamberg, 27.09.2018 - 1 AuslA R 30/18

    Umfang des geschützten diplomatischen Transitaufenthalts bei privater

  • KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17

    Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

  • OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 442/18

    Fortdauer der Auslieferungshaft

  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU ET MOLDOVAN c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18

    Auslieferung: Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • OLG Dresden, 27.08.2018 - Ausl 107/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

  • BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der

  • OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18

    Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2275/19

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2747/19

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen

  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

  • OLG Celle, 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21

    Zulässige Auslieferung nach Ungarn nach Beseitigung dortiger

  • OLG Hamm, 22.11.2021 - 2 Ausl 178/21

    Auslieferungshindernis wegen unerträglich harter Strafe; Haftbedingungen in

  • OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

  • VG Minden, 10.01.2020 - 10 K 3059/19
  • OLG Frankfurt, 01.11.2021 - 1 AuslA 123/21

    Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 2 Ausl 202/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der

  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • OLG Hamm, 08.02.2022 - 2 Ausl 74/21

    Unzulässige Auslieferung nach Frankreich wegen Haftbedingungen; Keine

  • OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 AR 27/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung in Rumänien

  • OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18
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