Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2018 - C-338/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21710
EuGH, 25.07.2018 - C-338/17 (https://dejure.org/2018,21710)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-338/17 (https://dejure.org/2018,21710)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-338/17 (https://dejure.org/2018,21710)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21710) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Guigo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 und 4 - Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen - Begrenzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 und 4 - Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen - Begrenzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 und 4 - Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen - Begrenzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Guigo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 und 4 - Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen - Begrenzung der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutz der Entgeltansprüche von mehr als drei Monaten vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Arbeitnehmern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Guigo

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 und 4 - Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen - Begrenzung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1395
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.11.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-338/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (Urteile vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 20, und vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt die Richtlinie 2008/94 den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht durch die Festlegung eines Bezugszeitraums oder eines Garantiezeitraums und/oder die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Zahlungen zu begrenzen (vgl. entsprechend zur Richtlinie 80/987 Urteil vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 22, sowie Beschluss vom 10. April 2014, Macedo Maia u. a., C-511/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:268, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/94 über die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Garantie zu begrenzen, dass das von dieser Richtlinie geschaffene System die Finanzkraft der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das finanzielle Gleichgewicht ihrer Garantieeinrichtungen zu wahren sucht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 29, sowie Beschluss vom 10. April 2014, Macedo Maia u. a., C-511/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:268, Rn. 21).

    Nach diesen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten ferner festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss, und eine auf acht Wochen begrenzte Mindestgarantie vorsehen, sofern dieser Zeitraum von acht Wochen innerhalb eines längeren Bezugszeitraums von mindestens 18 Monaten liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 26).

    Die in Art. 4 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 34, und vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 31).

    Eine solche restriktive Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Möglichkeit, diese Zahlungspflicht zu begrenzen, ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 32).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-511/12

    Macedo Maia u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-338/17
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt die Richtlinie 2008/94 den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht durch die Festlegung eines Bezugszeitraums oder eines Garantiezeitraums und/oder die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Zahlungen zu begrenzen (vgl. entsprechend zur Richtlinie 80/987 Urteil vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 22, sowie Beschluss vom 10. April 2014, Macedo Maia u. a., C-511/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:268, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/94 über die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Garantie zu begrenzen, dass das von dieser Richtlinie geschaffene System die Finanzkraft der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das finanzielle Gleichgewicht ihrer Garantieeinrichtungen zu wahren sucht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 29, sowie Beschluss vom 10. April 2014, Macedo Maia u. a., C-511/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:268, Rn. 21).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-338/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (Urteile vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 20, und vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-247/12

    Mustafa - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-338/17
    Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies dieses Gericht beide Klagen von Frau Guigo ab, da es zum einen der Ansicht war, dass die in Art. 4 Abs. 1 ZGVRS festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsvertrags nicht erfüllt seien, und sich zum anderen aus dem Urteil vom 18. April 2013, Mustafa (C-247/12, EU:C:2013:256), ergebe, dass die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht eine Frist von drei Monaten, wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, vorsehen könnten, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94 ungebührlich einzuschränken.
  • EuGH, 17.11.2011 - C-435/10

    van Ardennen - Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-338/17
    Die in Art. 4 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 34, und vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 31).
  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 367/17

    Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung

    Deren Vorgaben für einen Mindestschutz (vgl. Art. 3, 4 RL 2008/94/EG) hat der deutsche Gesetzgeber durch das Vorsehen von Insolvenzgeld gemäß §§ 165 ff. SGB III umgesetzt (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Juni 2018 K § 165 Rn. 207 ff.; zur Umsetzungspflicht vgl. EuGH 25. Juli 2018 - C-338/17 - [Guigo] Rn. 29 ff.) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    23 Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56" Rn. 36 bis 45), und vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605" Rn. 30 und 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-524/21

    Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov - Vorlage zur

    18 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa (C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 64).

    19 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 29).

    20 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-524/21

    Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, räumt die Richtlinie 2008/94 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht durch die Festlegung eines Bezugszeitraums oder eines Garantiezeitraums und/oder die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Zahlungen zu begrenzen (Urteil vom 25. Juli 2018, Guigo, C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die von der Richtlinie 2008/94 gewährleisteten Rechte, deren soziale Zielsetzung darin besteht, allen Arbeitnehmern auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Guigo, C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 28), in den Bereich des Rechts der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern fallen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren angewandten Voraussetzungen der Rückforderung für die Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind als die Voraussetzungen der Rückforderung anderer ähnlicher Leistungen, die nach den nationalen Vorschriften in diesem Bereich gewährt werden.

  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf Unionsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Guigo, C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht