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   EuGH, 25.07.2018 - C-528/16   

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https://dejure.org/2018,21693
EuGH, 25.07.2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,21693)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,21693)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-528/16 (https://dejure.org/2018,21693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Confédération paysanne u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Mutagenese - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 und 3 - Anhänge I A und I B - Begriff "genetisch veränderter Organismus" - Herkömmlich angewandte und als sicher geltende ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen (GVO) und unterliegen grundsätzlich den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen und unterfallen der GVO-Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Confédération paysanne u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Mutagenese - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 und 3 - Anhänge I A und I B - Begriff "genetisch veränderter Organismus" - Herkömmlich angewandte und als sicher geltende ...

  • heise.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    EU-Regeln zur Gentechnik sind auf neue Verfahren anwendbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Genschere - und die GVO-Richtlinie

  • lto.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    Streit um "DNA-Schere" Crispr: Gentechnik unter Kontrolle

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mithilfe moderner Mutagenese-Technik modifizierte Pflanzen gelten rechtlich als gentechnisch verändert

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Neue Gentechnik nur unter strengen Auflagen

  • taz.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    Crispr-Cas unterliegt Auflagen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.07.2018)

    EU-Regeln zur Gentechnik erfordern Kennzeichnung von Lebensmitteln

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.07.2018)

    Neue Zuchtmethode: Ist die Genschere auch Gentechnik?

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.2018)

    Genschere

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Genscheren in der Pflanzenzüchtung: Wenn Gerichte über Gentechnik entscheiden

  • spiegel.de (Pressekommentar, 29.07.2018)

    "Einklang mit der Natur" ist eine Illusion

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensmittelrecht: Gleichstellung von im Wege der Mutagenese gezüchteten Pflanzen mit gentechnisch veränderten Organismen

Sonstiges (4)

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 29.07.2018)

    Crispr: Wem gehört das mächtigste Werkzeug der Gentechnik?

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Confédération paysanne u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Mutagenese - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 2 und 3 - Anhänge I A und I B - Begriff "genetisch veränderter Organismus" - Herkömmlich angewandte und als sicher geltende ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2943
  • GRUR Int. 2019, 42
  • EuZW 2018, 778
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 22. Februar 2018, Kubota [UK] und EP Barrus, C-545/16, EU:C:2018:101, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß diesem Artikel zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 22. Februar 2018, Kubota [UK] und EP Barrus, C-545/16, EU:C:2018:101, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-165/08

    Kommission / Polen - Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Der Gerichtshof hat hierzu im Übrigen in Rn. 63 des Urteils vom 16. Juli 2009, Kommission/Polen (C-165/08, EU:C:2009:473), entschieden, dass bei einer Sorte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2001/18 zugelassen wurde, davon auszugehen ist, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/53 zu vermeiden.
  • EuGH, 27.04.2017 - C-535/15

    Pinckernelle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Registrierung, Bewertung,

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Im Übrigen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. April 2017, Pinckernelle, C-535/15, EU:C:2017:315, Rn. 31).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-528/16
    Zunächst ist hervorzuheben, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 in Verbindung mit Nr. 1 ihres Anhangs I B als Ausnahme von dem Erfordernis, GVO den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zu unterwerfen, eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status

    Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2016 richtete der Conseil d'État (Staatsrat) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zu dem Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), führte.

    In der Entscheidung vom 7. Februar 2020 vertrat das vorlegende Gericht die Auffassung, aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), ergebe sich, dass mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die nach dem Erlass der Richtlinie entstanden sind oder sich hauptsächlich entwickelt haben, gewonnene Organismen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18 einzubeziehen seien.

    Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass zur Bestimmung derjenigen Verfahren/Methoden der Mutagenese, die im Sinne des Urteils vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten, nur die Art und Weise zu berücksichtigen ist, in der das Mutagen das genetische Material des Organismus verändert, oder sind alle durch das angewandte Verfahren hervorgerufenen Änderungen des Organismus zu berücksichtigen, einschließlich somaklonaler Variationen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen könnten?.

    Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob ein Verfahren oder eine Methode der Mutagenese im Sinne des Urteils vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurde und seit Langem als sicher gilt, nur der Freilandanbau der mit diesem Verfahren oder dieser Methode gewonnenen Organismen zu berücksichtigen ist, oder können auch Forschungsarbeiten und Publikationen berücksichtigt werden, die sich nicht auf diesen Anbau beziehen, und sind bei diesen Arbeiten und Publikationen nur diejenigen zu berücksichtigen, die sich auf die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beziehen?.

    Zum einen verfüge das vorlegende Gericht bereits auf der Grundlage des Urteils vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), und der nationalen Akte über ausreichende Anhaltspunkte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, da es entschieden habe, dass die In-vitro-Zufallsmutagenese, weil dieses Verfahren/diese Methode herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt werde und seit Langem als sicher gelte, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/18 falle.

    Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass, wie die Fédération française des producteurs d'oléagineux et de protéagineux (Vereinigung französischer Öl- und Eiweißpflanzenproduzenten) vorträgt, die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), abgeleitet werden kann und vernünftigen Zweifeln keinen Raum lässt, wären diese Umstände nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darzutun.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18 nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 42).

    Während aus Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/18 hervorgeht, dass mit Verfahren/Methoden der Mutagenese gewonnene Organismen GVO im Sinne dieser Richtlinie darstellen und den in ihr vorgesehenen Verpflichtungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 38), ergibt sich aus Art. 3 ("Ausnahmeregelung") Abs. 1 der Richtlinie, dass diese Richtlinie nicht für Organismen gilt, bei denen eine genetische Veränderung mit den in ihrem Anhang I B aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde.

    Allerdings werden im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/18 die maßgeblichen Kriterien dafür, dass ein Organismus nicht den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt, klargestellt, indem es dort heißt, dass die Richtlinie nicht für Organismen gelten sollte, die mit Techniken zur genetischen Veränderung gewonnen werden, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 44 bis 46).

    Des Weiteren ist bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 auch das Ziel der Richtlinie zu berücksichtigen, wie es sich aus ihrem Art. 1 ergibt, nämlich entsprechend dem Vorsorgeprinzip bei der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen in der Union sowie bei ihrem Inverkehrbringen als Produkt oder in Produkten in der Union die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 52).

    Jedoch würde eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18, wonach die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese gewonnenen Organismen unterschiedslos vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wären, den mit ihr verfolgten Zweck des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beeinträchtigen und dem Vorsorgeprinzip, zu dessen Umsetzung die Richtlinie dient, zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 53).

    In Anbetracht u. a. der vorstehenden Gesichtspunkte hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass nur die mit Verfahren/Methoden der Mutagenese, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit Langem als sicher gelten, gewonnenen Organismen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 54).

    Diese Anwendung entspricht auch dem Erfordernis einer engen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie 2001/18, das sich daraus ergibt, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahme von dem Erfordernis handelt, GVO den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 41).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-413/17

    Roche Lietuva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge über die

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß diesem Artikel zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    6 Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 35).
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