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   EuGH, 25.07.2018 - C-553/16, TTL   

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EuGH, 25.07.2018 - C-553/16, TTL (https://dejure.org/2018,21716)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-553/16, TTL (https://dejure.org/2018,21716)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-553/16, TTL (https://dejure.org/2018,21716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TTL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • Betriebs-Berater

    Quellensteuer bei Zahlungen einer gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    TTL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung von Unternehmen - Zahlungen, die eine gebietsansässige Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung von Kesselwaggons leistet - Verpflichtung, auf Zahlungen an eine ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Quellensteuer bei Zahlungen einer gebietsansässigen Gesellschaft an gebietsfremde Gesellschaften für die Vermietung

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV Art 5 Abs 4, EUV Art 12 Buchst b, AEUV Art 49, AEUV Art 54, AEUV Art 63, AEUV Art 65 Abs 1, AEUV Art 65 Abs 3
    Quelleneinkünfte, Zinsen, Doppelbesteuerungsabkommen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TTL

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ansässigkeit; Doppelbesteuerungsabkommen; Frist; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TTL

    "TTL" EOOD gegen Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Sofia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 784
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 101, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 27, und vom 26 Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58).

    Die bulgarische Regierung beruft sich auf die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen sicherzustellen, was zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien, durch die eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten gerechtfertigt sein könne (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich anzusehen sein kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Da die Vermietung von Fahrzeugen eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV darstellt (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 19, und vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 22), hat die Prüfung im Ausgangsverfahren unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit zu erfolgen.

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 19, sowie vom 18. Januar 2018, Wind 1014 und Daell, C-249/15, EU:C:2018:21, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 101, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 27, und vom 26 Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Die bulgarische Regierung beruft sich auf die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen sicherzustellen, was zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien, durch die eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten gerechtfertigt sein könne (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Die bulgarische Regierung beruft sich auf die Notwendigkeit, die Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen sicherzustellen, was zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien, durch die eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten gerechtfertigt sein könne (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 41, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 37, und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf den durch Art. 63 Abs. 1 AEUV gewährleisteten freien Kapitalverkehr entschieden, dass zu den nach dieser Bestimmung verbotenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs Maßnahmen gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 171, und vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 45).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41, und vom 30. Juni 2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, EU:C:2016:500, Rn. 20).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 171, und vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 45).
  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-553/16
    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf den durch Art. 63 Abs. 1 AEUV gewährleisteten freien Kapitalverkehr entschieden, dass zu den nach dieser Bestimmung verbotenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs Maßnahmen gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

  • EuGH, 18.01.2018 - C-249/15

    Wind 1014 und Daell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

  • EuGH, 20.03.2014 - C-139/12

    'Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona' - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten nämlich ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195" Rn. 40, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig ist, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 31).

    Als Erstes ist zu Art. 5 Abs. 4 EUV aber festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich diese Vorschrift auf Maßnahmen der Unionsorgane bezieht: Sie bestimmt, dass die Maßnahmen der Union nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen (Unterabs. 1) und dass die Organe der Union, wenn sie in Ausübung einer Zuständigkeit tätig werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden haben (Unterabs. 2) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 33).

    Als Zweites ist zu Art. 12 Buchst. b EUV festzustellen, dass der Gerichtshof ferner entschieden hat, dass diese Vorschrift, nach der die nationalen Parlamente unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität zur guten Arbeitsweise der Union beitragen, die nationalen Parlamente ermächtigt, bei der Ausübung einer Zuständigkeit durch die Unionsorgane für die Beachtung dieses Grundsatzes sowie für eine gute Arbeitsweise der Union zu sorgen, und somit nicht die nationalen Rechtsvorschriften, sondern die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Union betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 34).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben müssen (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 44, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 56 AEUV nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Eine solche Beschränkung kann jedoch zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und soweit ihre Anwendung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne etwa Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 58, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung von Sanktionen einschließlich solcher strafrechtlicher Art als erforderlich angesehen werden kann, um die wirksame Einhaltung einer nationalen Regelung zu gewährleisten, allerdings unter der Voraussetzung, dass Art und Höhe der verhängten Sanktion gemessen an der Schwere der mit ihr geahndeten Zuwiderhandlung in jedem Einzelfall verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, stellen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 35, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Beschränkung muss allerdings auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, N, C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 40, vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 29, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

    Art. 56 AEUV verlangt nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

    25 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 2013, Sabou (C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 32), und vom 27. September 2007, Twoh International (C-184/05, EU:C:2007:550, Rn. 30 und 31); zu Rechtfertigungsgründen im Rahmen der Grundfreiheiten vgl. Urteile vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47), vom 25. Juli 2018, TTL (C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57), und vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

    14 Vgl. u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL (C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-52/21

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57, und vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    17 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL (C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 30 bis 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-452/20

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze -

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