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   EuGH, 25.07.2018 - C-679/16   

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EuGH, 25.07.2018 - C-679/16 (https://dejure.org/2018,21714)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-679/16 (https://dejure.org/2018,21714)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-679/16 (https://dejure.org/2018,21714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    A (Aide pour une personne handicapée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Soziale Fürsorge - Leistungen bei Krankheit - Behinderten-Dienstleistungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Soziale Fürsorge - Leistungen bei Krankheit - Behinderten-Dienstleistungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A (Aide pour une personne handicapée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Soziale Fürsorge - Leistungen bei Krankheit - Behinderten-Dienstleistungen - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass A als finnischer Staatsangehöriger gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit aber unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht ausüben müssen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studenten eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 24).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 26).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    In Bezug auf die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, ist hervorzuheben, dass diese im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, sowie vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann somit eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, EU:C:1985:139, Rn. 12 bis 14, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 71, sowie vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20).

    In Bezug auf die erste Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass sie erfüllt ist, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 73).

    Die finnische und die schwedische Regierung sind ihrerseits der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung in Anbetracht der Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten und des der Gemeinde hinsichtlich der Modalitäten der Bereitstellung dieser Leistung sowie ihres Umfangs eingeräumten Ermessens mit der Leistung gleichgestellt werden könne, die zu dem Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-433/13, EU:C:2015:602), geführt habe, so dass sie die erste in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung nicht erfülle und folglich aus dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 herausfalle.

    Im Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-433/13, EU:C:2015:602), hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Kriterien des slowakischen Gesetzes bezüglich der verschiedenen zu erstellenden medizinisch-sozialen Gutachten einen Anspruch auf die fraglichen Leistungen eröffnen, ohne dass die zuständige Behörde über einen Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Gewährung verfügt, und zum anderen, dass dieses Gesetz vorsieht, dass der Anspruch auf eine Ausgleichsbeihilfe mit einer wirksamen Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung dieses Anspruchs entsteht, was die These der slowakischen Regierung stützte, wonach die Verwaltung bei der Gewährung der in Rede stehenden Leistungen über ein Ermessen verfügte.

    Daher unterscheidet sich die Situation des Ausgangsverfahrens von der, in der das Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-433/13, EU:C:2015:602), ergangen ist.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Außerdem erwähnt das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Rn. 89 und 90 des Urteils vom 21. Juli 2011, Stewart (C-503/09, EU:C:2011:500), in seiner Vorlageentscheidung als Beispiel für ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das eine solche Beschränkung rechtfertigen könne, die Aufrechterhaltung der Kohärenz und Wirksamkeit des Systems der vom Behinderten-Dienstleistungsgesetz vorgesehenen persönlichen Assistenz sowie die Sicherstellung des Vorliegens einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem für die Gewährung zuständigen Mitgliedstaat.

    Die mit einer nationalen Regelung verfolgten Ziele, einen Nachweis für eine tatsächliche Verbindung zwischen demjenigen, der kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen beantragt, und dem zuständigen Mitgliedstaat zu verlangen sowie das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu wahren, sind zwar grundsätzlich legitim und können Beschränkungen der in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt rechtfertigen (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 90).

    Insbesondere war der Gerichtshof nämlich der Auffassung, dass, obwohl derjenige, der diese Leistung beantragte, in einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat wohnte, das Bestehen einer tatsächlichen und hinreichenden Verbundenheit mit dessen Staatsgebiet durch andere Faktoren als seinem Aufenthalt im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats vor dem Antrag belegt werden konnte, z. B. durch die Beziehungen zwischen diesem Antragsteller und dem System der sozialen Sicherheit dieses letztgenannten Mitgliedstaats oder die familiären Beziehungen (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 97 bis 102, 104 und 109).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Beurteilung auch im Hinblick auf das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, gilt, da sich der zuständige Mitgliedstaat durch die tatsächliche und hinreichende Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Mitgliedstaat vergewissern kann, dass die Auszahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung keine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 103).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Was speziell die Pflegeversicherung betrifft, hat der Gerichtshof zwar im Wesentlichen entschieden, dass Leistungen in Bezug auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit ungeachtet gewisser Besonderheiten den "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gleichzustellen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 bis 25, vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 40 bis 45, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46).

    Jedoch setzt eine solche Gleichstellung des Risikos der Pflegebedürftigkeit mit dem Risiko der Krankheit voraus, dass Leistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdecken sollen, darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Jauch, C-215/99, EU:C:2001:139, Rn. 28, vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, EU:C:2006:125, Rn. 38 bis 44, und vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 45).

    Es wurde auch entschieden, dass Leistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, allenfalls ergänzenden Charakter gegenüber "klassischen" Leistungen bei Krankheit haben, die im eigentlichen Sinne unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 fallen und nicht unbedingt integrierender Bestandteil davon sind (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 47, sowie vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    In Bezug auf die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, ist hervorzuheben, dass diese im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, sowie vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33).

    Was speziell die Pflegeversicherung betrifft, hat der Gerichtshof zwar im Wesentlichen entschieden, dass Leistungen in Bezug auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit ungeachtet gewisser Besonderheiten den "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gleichzustellen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 bis 25, vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 40 bis 45, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn es unabhängig von der Art der Finanzierung dieser Regelungen um die Übernahme von durch die Pflegebedürftigkeit der Person entstandenen Kosten geht, die die Behandlung der Person betreffen und zumindest zeitgleich darauf abzielen, den Alltag dieser Person zu verbessern, indem ihr u. a. die Übernahme von Hilfsmitteln oder die Hilfe durch Dritte zugesichert werden (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23, vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 3, 21 und 26, sowie vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C-562/10, EU:C:2012:442, Rn. 46).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den sachlichen Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Was speziell die Pflegeversicherung betrifft, hat der Gerichtshof zwar im Wesentlichen entschieden, dass Leistungen in Bezug auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit ungeachtet gewisser Besonderheiten den "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gleichzustellen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 bis 25, vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 40 bis 45, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46).

    Es wurde auch entschieden, dass Leistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, allenfalls ergänzenden Charakter gegenüber "klassischen" Leistungen bei Krankheit haben, die im eigentlichen Sinne unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 fallen und nicht unbedingt integrierender Bestandteil davon sind (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 47, sowie vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-215/99

    Jauch

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Jedoch setzt eine solche Gleichstellung des Risikos der Pflegebedürftigkeit mit dem Risiko der Krankheit voraus, dass Leistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdecken sollen, darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Jauch, C-215/99, EU:C:2001:139, Rn. 28, vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, EU:C:2006:125, Rn. 38 bis 44, und vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 45).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn es unabhängig von der Art der Finanzierung dieser Regelungen um die Übernahme von durch die Pflegebedürftigkeit der Person entstandenen Kosten geht, die die Behandlung der Person betreffen und zumindest zeitgleich darauf abzielen, den Alltag dieser Person zu verbessern, indem ihr u. a. die Übernahme von Hilfsmitteln oder die Hilfe durch Dritte zugesichert werden (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23, vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 3, 21 und 26, sowie vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C-562/10, EU:C:2012:442, Rn. 46).
  • EuGH, 08.07.2004 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn es unabhängig von der Art der Finanzierung dieser Regelungen um die Übernahme von durch die Pflegebedürftigkeit der Person entstandenen Kosten geht, die die Behandlung der Person betreffen und zumindest zeitgleich darauf abzielen, den Alltag dieser Person zu verbessern, indem ihr u. a. die Übernahme von Hilfsmitteln oder die Hilfe durch Dritte zugesichert werden (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23, vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 3, 21 und 26, sowie vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C-562/10, EU:C:2012:442, Rn. 46).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-286/03

    DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

  • EuGH, 30.05.2018 - C-517/16

    Czerwinski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

  • EuGH, 11.07.1996 - C-25/95

    Otte / Deutschland

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Nach stRspr des EuGH stellt eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, eine Beschränkung der Freiheiten aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 21 Abs. 1 AEUV dar , wenn sie nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl nur EuGH Urteile vom 21.7.2011 - C-503/09 - Stewart, Slg 2011, I-6497-6595, Juris RdNr 86 und vom 25.7.2018 - C-679/16 - Juris RdNr 67 mwN) .
  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Eine Leistung der sozialen Sicherheit ist eine Leistung dann, wenn sie aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass eine individuelle und ermessensgeleitete Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (stRspr; vgl EuGH Urteil vom 25.7.2018 - C-679/16 - juris RdNr 32 mwN) .
  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    109 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, A (Fürsorge für Behinderte) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Vgl. z. B. Urteil vom 25. Juli 2018, A (Fürsorge für Behinderte) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 68).

    123 Für ein aus jüngerer Zeit stammendes Beispiel aus der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur finanziellen Unterstützung für Studenten und zur Unionsbürgerschaft vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, A (Fürsorge für Behinderte) (C-679/16, EU:C:2018:601).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen nicht ihre volle Wirkung entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats wegen einer Regelung seines Herkunftsstaats, die ihn allein deshalb weniger günstig stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat, von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse, die auf seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückzuführen sind, abgehalten werden könnte (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist festzustellen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann somit eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, EU:C:1985:139, Rn. 12 bis 14, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 71, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32).

    In Bezug auf die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass sie erfüllt ist, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 73, und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 34).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601), klargestellt, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die erste in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn sich der Ermessenscharakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde vor allem auf die Eröffnung des Anspruchs auf diese Leistung bezieht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    12 Vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints (C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 24), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630), vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601).

    71 Im Urteil vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 69 bis 71), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bestehen einer tatsächlichen und hinreichenden Verbundenheit mit dem betreffenden Mitgliedstaat dadurch das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gewährleisten soll, dass es diesem Mitgliedstaat ermöglicht, sich zu vergewissern, dass die Auszahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung keine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat.

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die beiden in der vorstehenden Randnummer aufgezählten Voraussetzungen kumulativ sind, fällt die fragliche Leistung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004, wenn eine davon nicht erfüllt ist (Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 33).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass durch die Pflegebedürftigkeit der Person entstandene Kosten, die die Behandlung der Person und/oder die Verbesserung ihres Alltags betreffen, wie insbesondere Kosten, die ihr Hilfe durch Dritte sichern, "Leistungen bei Krankheit" im Sinne des genannten Art. 3 Abs. 1 Buchst. a gleichzustellen sind, sofern solche Kosten darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Personen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 23 und 24, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • VG Freiburg, 13.07.2023 - A 1 K 1745/23

    Dublin-Verfahren; Beginn der Frist für ein Wiederaufnahmegesuch; Kenntnis des

  • VG Bayreuth, 03.05.2019 - B 8 S 19.50232

    Verfristung des Wiederaufnahmegesuches: Begründung der Zuständigkeit der

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