Rechtsprechung
EuGH, 25.10.2001 - C-189/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Angehörige von Drittstaaten - Familienangehöriger eines Arbeitnehmers - Eigener und abgeleiteter Anspruch - Arbeitslosigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Ruhr
- EU-Kommission
Ruhr
Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 67 bis 71a
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Recht, sich auf diese Eigenschaft zu berufen, um die Gemeinschaftsbestimmungen über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für sich in ...
- EU-Kommission
Ruhr
- Judicialis
Verordnung 1408/71/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Recht, sich auf diese Eigenschaft zu berufen, um die Gemeinschaftsbestimmungen über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für sich in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Trier - Auslegung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Artikel 67 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ...
Verfahrensgang
- SG Trier, 17.05.2000 - S 5 AL 23/00
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-189/00
- EuGH, 25.10.2001 - C-189/00
- SG Trier, 05.12.2001 - S 5 AL 177/01
Papierfundstellen
- EuZW 2002, 154
- DVBl 2002, 210 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 23.11.1976 - 40/76
Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-189/00
Wegen ihrer Staatsangehörigkeit könne sie sich auch in Deutschland nicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, und zwar aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).Das Sozialgericht Trier teilt die Auffassung der Klägerin und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (…ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt? Zur Vorlagefrage.
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann Bestand hat, wenn diese Auslegung zu einer Beeinträchtigung der Ausübung des durch Artikel 39 EG gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch den Angehörigen eines Mitgliedstaats führten würde.
Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.
Aus dem Urteil Kermaschek ergibt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung des Urteils Cabanis-Issarte -, dass sich der Familienangehörige eines Arbeitnehmers in dieser Eigenschaft nicht auf die Artikel 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere nicht auf die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen für Grenzgänger, nach denen der Wohnstaat der für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat ist, berufen kann.
Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin zu beantworten, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 Bestand hat.
auf die ihm vom Sozialgericht Trier mit Beschluss vom 17. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die vom Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, hat Bestand.
- EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte
Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-189/00
In seinem Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Einschränkung allerdings auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt, die ihrer Bestimmung nach nur für Arbeitnehmer gelten.So kann sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Titels III Kapitel 6 "Arbeitslosigkeit" der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berufen, da diese Bestimmungen in erster Linie nur die Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren sollen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, und nicht deren Familienangehörigen gewährt werden (Urteile Cabanis-Issarte, Randnr. 23, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32).
Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.
Erstere fallen unter die Verordnung, wenn sie Angehörige eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat ansässige Staatenlose oder Flüchtlinge sind; dagegen hängt die Anwendbarkeit der Verordnung auf Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind, nicht von deren Staatsangehörigkeit ab (Urteil Cabanis-Issarte, Randnr. 21).
- EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-189/00
So kann sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Titels III Kapitel 6 "Arbeitslosigkeit" der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berufen, da diese Bestimmungen in erster Linie nur die Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren sollen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, und nicht deren Familienangehörigen gewährt werden (Urteile Cabanis-Issarte, Randnr. 23, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32). - EuGH, 05.06.1997 - C-64/96
Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-189/00
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweise, auf die das Gemeinschaftsrecht abstelle (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn.
- EuGH, 19.07.2012 - C-451/11
Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des …
Dagegen hängt die Anwendbarkeit der Verordnung auf Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind, nicht von deren Staatsangehörigkeit ab (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1996, Cabanis-Issarte, C-308/93, Slg. 1996, I-2097, Randnr. 21, und vom 25. Oktober 2001, Ruhr, C-189/00, Slg. 2001, I-8225, Randnr. 19). - LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2007 - L 19 AL 120/06
Arbeitslosenversicherung
Den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung E 301 nach Art. 80 der Verordnung (EWG) 574/72 kann eine Staatsangehörige eines Drittstaates, die Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mittgliedstaates der Europäischen Union ist, nicht geltend machen, wenn sie eigene Leistungsrechte - hier den Anspruch auf Lohnersatzleistungen - geltend machen will (Urteil des EuGH vom 25.10.2001 - C 189/00 = Abl. EG 2001, Nr. C 348, 8; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2002 - L 13 AL 2468/00 - ).