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   EuGH, 25.10.2001 - C-69/98   

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https://dejure.org/2001,26487
EuGH, 25.10.2001 - C-69/98 (https://dejure.org/2001,26487)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - C-69/98 (https://dejure.org/2001,26487)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - C-69/98 (https://dejure.org/2001,26487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Santos & Kewitz Construções

  • Wolters Kluwer

    Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; Garantie für Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers im Baugewerbe; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen die Urlaubskasse ; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 59 a.F.; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 60 a.F.; ; EGV Art. 50

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    In den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98.

    Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-49/98),.

    Tudor Stone Ltd (C-52/98),.

    Tecnamb-Tecnologia do Ambiente L da (C-53/98),.

    Turiprata Construções Civil L da (C-54/98),.

    Duarte dos Santos Sousa (C-68/98),.

    Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-70/98).

    Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (C-71/98).

    Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschlüssen vom 10. Februar 1998 (C-49/98), 16. Februar 1998 (C-50/98) und 17. Februar 1998 (C-52/98 bis C-54/98), beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 1998, und vom 27. Februar 1998 (C-68/98 bis C-71/98), beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 48 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 49 EG) und des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sowie des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiterGedankenstrich Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Drei dieser Verfahren (C-49/98, C-70/98 und C-71/98) betreffen negative Feststellungsklagen.

    Die anderen Verfahren (C-50/98, C-52/98 bis C-54/98, C-68/98 und C-69/98) betreffen Klagen der Kasse auf Zahlung von Beiträgen und Erteilung von Auskünften gegen in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt haben.

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung allerBeschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 22).

    Ein Mitgliedstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung all derjenigen Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des EG-Vertrags, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 13, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 23).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats auf Dienstleistende ist geeignet, Dienstleistungen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, soweit daraus zusätzliche Kosten und zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen folgen (vgl. Urteil Mazzoleni und ISA, Randnr. 24).

    Der freie Dienstleistungsverkehr darf als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 34, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 25).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistende muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 35, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 26).

    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. insbesondere Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 27).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-50/98

    Finalarte - Freier Dienstleistungsverkehr

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    In den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98.

    Amilcar Oliveira Rocha (C-50/98),.

    Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschlüssen vom 10. Februar 1998 (C-49/98), 16. Februar 1998 (C-50/98) und 17. Februar 1998 (C-52/98 bis C-54/98), beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 1998, und vom 27. Februar 1998 (C-68/98 bis C-71/98), beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 48 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 49 EG) und des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sowie des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiterGedankenstrich Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die anderen Verfahren (C-50/98, C-52/98 bis C-54/98, C-68/98 und C-69/98) betreffen Klagen der Kasse auf Zahlung von Beiträgen und Erteilung von Auskünften gegen in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt haben.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Ein Mitgliedstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung all derjenigen Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des EG-Vertrags, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 13, sowie Mazzoleni und ISA, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 21).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 21).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, die Erheblichkeit einer Vorlagefrage zu beurteilen, und nur wenn offenkundig überhaupt kein Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit besteht, ist die Frage unzulässig (vgl. Urteil vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung allerBeschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-165/98, Mazzoleni und ISA, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich Maßnahmen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen, aber nicht durch Ziele wirtschaftlicher Art wie den Schutz der inländischen Unternehmen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 34, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-69/98
    Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich Maßnahmen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen, aber nicht durch Ziele wirtschaftlicher Art wie den Schutz der inländischen Unternehmen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 34, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
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