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   EuGH, 25.10.2012 - C-318/11, C-319/11   

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https://dejure.org/2012,32116
EuGH, 25.10.2012 - C-318/11, C-319/11 (https://dejure.org/2012,32116)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-318/11, C-319/11 (https://dejure.org/2012,32116)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - C-318/11, C-319/11 (https://dejure.org/2012,32116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem ...

  • EU-Kommission

    Daimler

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Sitz in einem anderem Mitgliedsstaat bei steuerfreien Prüf- und Forschungsarbeiten im Inland

  • Betriebs-Berater

    Test-Niederlassung eines Kfz-Herstellers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Sitz in anderem Mitgliedsstaat bei steuerfreien Prüf- und Forschungsarbeiten im Inland; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Falun

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Test-Niederlassung eines Kfz-Herstellers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erstattung von ausländischer Mehrwertsteuer trotz dortiger Niederlassung möglich

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches Vorsteuervergütungsverfahren europarechtswidrig - EuGH konkretisiert die Voraussetzungen für die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische Unternehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsteuervergütungsverfahren
    Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
    Allgemeine Regelungen
    Ausländischer Unternehmer

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2785
  • DB 2012, 2668
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    (1) Der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9/EG geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht daher dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112/EG zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. EuGH-Urteile Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, UR 2012, 932, Rz 41, mit weiterem Nachweis; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 36).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    Denn auch nach altem Recht war § 59 UStDV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Unternehmer nur dann nicht im Ausland ansässig i.S. des § 59 UStDV war, wenn von einer ggf. vorhandenen inländischen "Zweigniederlassung" oder "Betriebsstätte" aus "Umsätze" bewirkt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 - V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813; zum Unionsrecht s. EuGH-Urteil Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 - C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1306, Rz 32, 35, 38 ff.).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Diese Auslegung wird durch den Zweck der Richtlinie 2008/9 bestätigt, dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung der entrichteten Vorsteuer zu ermöglichen, wenn er mangels von ihm im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkter steuerbarer Umsätze diese Vorsteuer nicht von geschuldeter Mehrwertsteuer abziehen kann (Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    3 Urteil vom 25. Oktober 2012 (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 47 ff.).

    25 Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 48).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15

    Umsatzsteuer 2007

    Im Urteil vom 25.10.2012 (C-218, 219/11 [Hinweis des Dokumentars: Az. richtig C-318/11 und C-319/11] - Daimler und Widex, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2012, 932, Rn. 32 ff.) weist der Gerichtshof darauf hin, dass er im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ortes der Besteuerung den Begriff der festen Niederlassung in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt habe, dass von dort aus tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt worden sein müssten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12

    Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in

    16 - Vgl. Urteil Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Achten Richtlinie geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer entspricht, den die Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie er in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, der mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41, sowie vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    8 Der Gerichtshof weist regelmäßig darauf hin, dass der rechtliche Rahmen, der mit Art. 17 Abs. 3 und 4 der Sechsten Richtlinie (dem im Wesentlichen Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entsprechen) und insbesondere mit der Achten Richtlinie 79/1072 geschaffen wurde, nur nach dem Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen unterscheidet und unterstellt, dass es hinsichtlich der Art der Erstattung der Mehrwertsteuer nur zwei Kategorien von Steuerpflichtigen gibt, von denen die eine, nämlich die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, während die andere, nämlich die nicht im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, ein Recht auf Erstattung dieser Steuer haben: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 36), und vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40), sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

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