Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2017 - C-389/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40229
EuGH, 25.10.2017 - C-389/15 (https://dejure.org/2017,40229)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-389/15 (https://dejure.org/2017,40229)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-389/15 (https://dejure.org/2017,40229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben - Art. 3 Abs. 1 AEUV - Ausschließliche Zuständigkeit der Union - Gemeinsame ...

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben - Art. 3 Abs. 1 AEUV - Ausschließliche Zuständigkeit der Union - Gemeinsame ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Aus dieser Bestimmung, nach der die gemeinsame Handelspolitik zum auswärtigen Handeln der Union gehört, ergibt sich insbesondere, dass diese Politik den Handelsverkehr mit Drittländern und nicht den Handelsverkehr im Binnenmarkt betrifft (Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 50, und Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 35).

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums unter die gemeinsame Handelspolitik, wenn sie einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, weil sie ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ihn auswirken (Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diese Politik können insbesondere internationale Abkommen fallen, mit denen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Hoheitsgebiet der Parteien sichergestellt und organisiert werden soll, sofern sie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 58 bis 61, und Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 116, 121, 122, 125 und 127).

    Diese Beurteilung der Auswirkungen des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens wird durch die Analyse bestätigt, aufgrund deren der Gerichtshof davon ausgegangen ist, dass sich unter Berücksichtigung der wesentlichen Bedeutung, die dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums im Waren- und Dienstleistungshandel allgemein und bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels speziell zukommt, ein Entwurf eines internationalen Abkommens, der die Schaffung eines Registrierungsmechanismus und eines Systems des gegenseitigen Schutzes der geografischen Angaben der Vertragsparteien vor unlauteren Wettbewerbshandlungen, die den im vorliegenden Fall in Rede stehenden entsprechen, vorsieht, direkt und sofort auf den internationalen Handelsverkehr auswirken kann (Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 127).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Aus dieser Bestimmung, nach der die gemeinsame Handelspolitik zum auswärtigen Handeln der Union gehört, ergibt sich insbesondere, dass diese Politik den Handelsverkehr mit Drittländern und nicht den Handelsverkehr im Binnenmarkt betrifft (Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 50, und Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 35).

    Unter diese Politik können insbesondere internationale Abkommen fallen, mit denen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Hoheitsgebiet der Parteien sichergestellt und organisiert werden soll, sofern sie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 58 bis 61, und Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 116, 121, 122, 125 und 127).

    Über die in den Rn. 52 bis 64 des vorliegenden Urteils geprüfte Voraussetzung, wonach ein solcher Rechtsakt im Wesentlichen dazu dienen muss, den Handelsverkehr zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln, hinaus muss er sich auch direkt und sofort auf ihn auswirken (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, sowie vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 61).

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Über die in den Rn. 52 bis 64 des vorliegenden Urteils geprüfte Voraussetzung, wonach ein solcher Rechtsakt im Wesentlichen dazu dienen muss, den Handelsverkehr zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln, hinaus muss er sich auch direkt und sofort auf ihn auswirken (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, sowie vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 61).

    Von dieser Befugnis kann insbesondere dann aus Gründen der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden, wenn die Nichtigerklärung eines Beschlusses, der vom Rat im Rahmen des in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte erlassen wurde, die Teilnahme der Union an der betreffenden internationalen Übereinkunft oder ihre Durchführung in Frage stellen kann, obwohl die Zuständigkeit der Union hierfür nicht in Zweifel steht (vgl., zu Beschlüssen über die Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte, Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 80 und 81, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 90, sowie vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Von dieser Befugnis kann insbesondere dann aus Gründen der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden, wenn die Nichtigerklärung eines Beschlusses, der vom Rat im Rahmen des in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte erlassen wurde, die Teilnahme der Union an der betreffenden internationalen Übereinkunft oder ihre Durchführung in Frage stellen kann, obwohl die Zuständigkeit der Union hierfür nicht in Zweifel steht (vgl., zu Beschlüssen über die Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte, Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 80 und 81, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 90, sowie vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 61 und 62).
  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Von dieser Befugnis kann insbesondere dann aus Gründen der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden, wenn die Nichtigerklärung eines Beschlusses, der vom Rat im Rahmen des in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte erlassen wurde, die Teilnahme der Union an der betreffenden internationalen Übereinkunft oder ihre Durchführung in Frage stellen kann, obwohl die Zuständigkeit der Union hierfür nicht in Zweifel steht (vgl., zu Beschlüssen über die Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte, Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 80 und 81, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 90, sowie vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 61 und 62).
  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Über die in den Rn. 52 bis 64 des vorliegenden Urteils geprüfte Voraussetzung, wonach ein solcher Rechtsakt im Wesentlichen dazu dienen muss, den Handelsverkehr zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln, hinaus muss er sich auch direkt und sofort auf ihn auswirken (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C-414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, sowie vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 61).
  • EuGH - 234/79 (anhängig)

    Mazzocchi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-389/15
    Die einschlägige Regelung der Union besteht heute aus der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16, berichtigt im ABl. 2009, L 228, S. 47), der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt im ABl. 2014, L 189, S. 261, im ABl. 2016, L 130, S. 18, und im ABl. 2017, L 34, S. 41) sowie der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. 2014, L 84, S. 14, berichtigt im ABl. 2014, L 105, S. 12).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève)

    In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (Überarbeitetes Lissabonner Abkommen) (C-389/15, EU:C:2017:798), stellte der Gerichtshof fest, dass die Aushandlung der Genfer Akte in die ausschließliche Zuständigkeit fällt, die Art. 3 Abs. 1 AEUV der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV überträgt.

    Der Gerichtshof hat im Kern bereits klargestellt, dass die Genfer Akte im Wesentlichen den Handelsverkehr zwischen der Union und Drittstaaten erleichtern und regeln soll und direkte und sofortige Auswirkungen auf diesen Handelsverkehr haben kann, so dass ihre Aushandlung in diese ausschließliche Zuständigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [Überarbeitetes Lissabonner Abkommen], C-389/15, EU:C:2017:798, Rn. 74).

    Von dieser Befugnis kann insbesondere dann aus Gründen der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht werden, wenn die Nichtigerklärung eines Beschlusses, der vom Rat im Rahmen des in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte erlassen wurde, die Teilnahme der Union an der betreffenden internationalen Übereinkunft oder ihre Durchführung in Frage stellen kann, obwohl die Zuständigkeit der Union hierfür nicht in Zweifel steht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [Überarbeitetes Lissabonner Abkommen], C-389/15, EU:C:2017:798, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    23 Ein ganz ähnlicher Gedanke kommt im Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (Überarbeitetes Lissabonner Abkommen, C-389/15, EU:C:2017:798, Rn. 64), zum Ausdruck, wonach die Modalitäten, die ein internationales Abkommen für die Sicherstellung seiner künftigen Durchführung und Verwaltung vorsieht, anhand der Ziele zu würdigen sind, die die Parteien zu seinem Abschluss veranlasst haben, und nicht umgekehrt.

    53 Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (Zugangskontrollierte Dienste, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 81), vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat (Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 56), und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (Überarbeitetes Lissabonner Abkommen, C-389/15, EU:C:2017:798, Rn. 84); vgl. außerdem bereits Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat (Überwachung der Seeaußengrenzen, C-355/10, EU:C:2012:516, Rn. 90).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Folglich ist der Bereich, den der angefochtene Beschluss betrifft, anhand des Partnerschaftsabkommens in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [Überarbeitetes Lissabonner Abkommen], C-389/15, EU:C:2017:798, Rn. 64, und entsprechend Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 276 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht