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   EuGH, 25.10.2017 - C-650/15 P   

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EuGH, 25.10.2017 - C-650/15 P (https://dejure.org/2017,40228)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-650/15 P (https://dejure.org/2017,40228)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-650/15 P (https://dejure.org/2017,40228)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    PPG und SNF / ECHA

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art. 57 - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ermittlung - Art. 2 Abs. 8 Buchst. b - Ausnahme - Art. 3 Nr. 15 - Begriff "Zwischenprodukt" - Acrylamid

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PPG und SNF / ECHA

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art. 57 - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ermittlung - Art. 2 Abs. 8 Buchst. b - Ausnahme - Art. 3 Nr. 15 - Begriff "Zwischenprodukt" - Acrylamid

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.03.2017 - C-323/15

    Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Dazu wird mit der REACH-Verordnung ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe eingeführt, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 20).

    Nach Art. 55 dieser Verordnung ist es Zweck der Zulassungsregelung, "sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind" (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 21).

    Die zweite Phase ist die Aufnahme dieser Stoffe in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV dieser Verordnung, und die dritte und letzte Phase betrifft das Verfahren, das gegebenenfalls zur Erteilung der Zulassung eines besonders besorgniserregenden Stoffes führt (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 22).

  • EuG, 21.09.2011 - T-268/10

    PPG und SNF / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Acrylamid als

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, PPG und SNF/ECHA (T-268/10 RENV, EU:T:2015:698, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 22. Dezember 2009, mit der Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. 2009, L 164, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung erfüllt (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T-268/10, EU:T:2011:508), wies das Gericht die Klage von PPG und SNF als unzulässig ab.

    Mit Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C-625/11 P, EU:C:2013:594), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T-268/10, EU:T:2011:508), auf, verwies die Sache zurück an das Gericht und behielt die Kostenentscheidung vor.

  • EuGH, 01.06.2017 - C-50/17

    Universidad Internacional de la Rioja / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Begründungspflicht von dem Gericht, dass es die von ihm angestellten Überlegungen so klar und unmissverständlich mitteilt, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrollfunktion wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 372, und Beschluss vom 1. Juni 2017, Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO, C-50/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:415, Rn. 12).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-651/15

    VECCO u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Diese Ausnahmeregelung impliziert eine untrennbare Verbindung zwischen einem Stoff und seinen Verwendungen oder Verwendungskategorien (Urteil vom 13. Juli 2017, VECCO u. a./Kommission, C-651/15 P, EU:C:2017:543, Rn. 30 und 37).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Die ECHA sei verpflichtet, diese Informationen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Begründungspflicht von dem Gericht, dass es die von ihm angestellten Überlegungen so klar und unmissverständlich mitteilt, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrollfunktion wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 372, und Beschluss vom 1. Juni 2017, Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO, C-50/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:415, Rn. 12).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Europäische Agentur für chemische Stoffe

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Mit Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C-625/11 P, EU:C:2013:594), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 21. September 2011, PPG und SNF/ECHA (T-268/10, EU:T:2011:508), auf, verwies die Sache zurück an das Gericht und behielt die Kostenentscheidung vor.
  • EuG, 25.09.2015 - T-268/10

    PPG und SNF / ECHA

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) und die SNF SAS die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, PPG und SNF/ECHA (T-268/10 RENV, EU:T:2015:698, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 22. Dezember 2009, mit der Acrylamid (EG Nr. 201-173-7) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. 2009, L 164, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung erfüllt (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • EuGH, 07.07.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-650/15
    Indem das Gericht es abgelehnt habe, ein Monomer als Zwischenprodukt einzustufen, sei es - entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a. (C-558/07, EU:C:2009:430) - implizit davon ausgegangen, dass dieser Stoff am Ende der Polymerisation noch vorhanden sei.
  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

    Nach der Definition in Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 steht der Begriff "Zwischenprodukt" für einen Stoff, der hergestellt und verbraucht oder verwendet wird, um mit einem "Synthese" genannten chemischen Verfahren in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA, C-650/15 P, EU:C:2017:802, Rn. 30 und 31).

    Die beiden letztgenannten Kategorien von Verwendungen als Zwischenprodukt sind nach Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 von deren Titel VII ausgenommen (Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA, C-650/15 P, EU:C:2017:802, Rn. 32).

    Was als Zweites die Frage nach der genauen Tragweite der Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 betrifft, so hat der Gerichtshof in Rn. 59 seines Urteils vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), im Kern ausgeführt, dass "[b]ei einer grammatischen Auslegung ... anzunehmen sein dürfte, dass jeder Stoff, der als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt oder als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird, aus diesem Grund ohne Weiteres von allen Bestimmungen von Titel VII der ... Verordnung [Nr. 1907/2006] ausgenommen ist", dass "[e]in solcher Stoff ... damit nicht dem Ermittlungsverfahren nach Art. 59 [dieser] Verordnung [unterläge], und zwar auch dann, wenn der Stoff aufgrund seiner inhärenten Eigenschaften unter Art. 57 dieser Verordnung fiele und folglich als besonders besorgniserregend gelten sollte", und dass "[d]as in den Kapiteln 2 und 3 des Titels VII der Verordnung geregelte Zulassungsverfahren ... auf einen solchen Stoff somit ebenfalls keine Anwendung [fände]".

    Unter Berücksichtigung der Auslegung anhand des in Art. 1 und in den Erwägungsgründen 69 und 70 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Ziels dieser Verordnung hat der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), jedoch entschieden, dass "die Ausnahme in Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der ... Verordnung [Nr. 1907/2006] nur das in den Kapiteln 2 und 3 des Titels VII dieser Verordnung geregelte Zulassungsverfahren betrifft".

    In Rn. 63 des Urteils vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), heißt es: "Demgegenüber gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen von Titel VII der ... Verordnung [Nr. 1907/2006], die Stoffe nach Maßgabe ihrer inhärenten Eigenschaften regeln.

    Im vorliegenden Fall hat die ECHA unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 durch den Gerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), den angefochtenen Beschluss zu Recht auf Art. 59 dieser Verordnung gestützt.

    Soweit zweitens eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darin bestehen soll, dass in die Kandidatenliste kein Hinweis auf die Verwendungsformen eines Stoffes als Zwischenprodukt aufgenommen wurde, der sowohl als Zwischenprodukt wie auch für andere Zwecke verwendet werden kann, ist festzustellen, dass ein solches Argument auch in der Rechtssache vorgebracht worden war, in der das Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), ergangen ist.

    Zu diesem Argument hat der Gerichtshof in Rn. 79 des Urteils vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), erklärt, dass eine Maßnahme, mittels deren "bei der Aufnahme eines Stoffes in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der ... Verordnung [Nr. 1907/2006] in Frage kommenden Stoffe ein Vermerk mitaufgenommen [würde], dass dies keine Auswirkungen auf die nach Art. 2 Abs. 8 Buchst. b dieser Verordnung ausgenommenen Verwendungen habe, ... für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit völlig irrelevant" wäre.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-119/21

    PlasticsEurope/ ECHA

    Insoweit macht die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf das Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802, Rn. 59), geltend, dass die Auslegung des Gerichts nicht mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung vereinbar sei, der Zwischenprodukte, sofern sie nur vorübergehend existierten und gemäß Art. 3 Nr. 15 der REACH-Verordnung dazu bestimmt seien, in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden, allesamt von Titel VII der REACH-Verordnung ausnehme.

    Es sei auf mehrere Argumente, die in der Klageschrift vorgebracht worden seien und die sich von denen unterschieden, die in der Rechtssache vorgebracht worden seien, in der das Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), ergangen sei, auf das sich das Gericht im angefochtenen Urteil beziehe, nicht eingegangen.

    Trotz dieser Argumente, die die Auffassung bestätigten, dass die Zwischenprodukte in der REACH-Verordnung eine besondere rechtliche Stellung hätten und nicht lediglich als eine "bestimmte Art der Verwendung eines Stoffes" anzusehen seien, habe das Gericht einfach die Auslegung übernommen, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), vorgenommen habe.

    Was den ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes angeht, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass das Gericht in den Rn. 251 bis 257 des angefochtenen Urteils, was die Tragweite der Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung angeht, zu Recht das Urteil vom 25. Oktober 2017, PPG und SNF/ECHA (C-650/15 P, EU:C:2017:802), herangezogen hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2020 - 8 A 10966/19

    Zwischenprodukt in der Chemikalienerzeugung

    Ergänzend berief sie sich auf das im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C-650/15 (veröffentlicht bei juris; sog. "Acrylamid"-Fall), aus dem hervorgehe, dass für den Begriff des Zwischenprodukts allein der Wortlaut des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO mit den drei dort genannten Voraussetzungen maßgeblich sei und es nach dieser Vorschrift irrelevant sei, ob die Umwandlung des Stoffes in einen anderen Stoff das Haupt- oder Nebenziel der Verwendung darstelle.

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 39) entschieden habe, habe die Bestimmung eines Stoffes als Zwischenprodukt im Sinne der REACH-VO allein anhand der in Art. 3 Nr. 15 REACH-VO enthaltenen Kriterien zu erfolgen.

    Es hat hierzu eine Auslegung des Begriffs "Zwischenprodukt" anhand des (aus seiner Sicht eindeutigen) Wortlauts des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO vorgenommen, die sich an der Auslegung dieses Begriffs durch den EuGH in dessen Urteil vom 25. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 33 ff.) im sog. Acrylamid-Fall orientiert.

    Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-650/15 hat der EuGH über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 25. September 2015 (T-268/10 RENV) entschieden.

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