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   EuGH, 25.10.2018 - C-451/17   

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https://dejure.org/2018,36803
EuGH, 25.10.2018 - C-451/17 (https://dejure.org/2018,36803)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2018 - C-451/17 (https://dejure.org/2018,36803)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - C-451/17 (https://dejure.org/2018,36803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Walltopia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 1 - Entsandte Arbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - A 1-Bescheinigung - Anwendung der Rechtsvorschriften des ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018. "Walltopia" AD gegen Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite - Veliko Tarnovo. Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo. Vorlage zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Walltopia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 1 - Entsandte Arbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - A 1-Bescheinigung - Anwendung der Rechtsvorschriften des ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 255
  • NZA 2018, 1616
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, sind diese Voraussetzungen in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch bei der Festlegung der Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, verpflichtet, das geltende Unionsrecht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, dürfen also nicht zur Folge haben, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in Art. 11 Abs. 1 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Sie soll somit dazu dienen, Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu begünstigen, indem administrative Komplikationen, insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, vermieden werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine normalerweise den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer bei dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer dorthin entsandt werden - was die Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs erschweren würde -, gestattet Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 es dem Unternehmen insbesondere, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zum System des erstgenannten Mitgliedstaats beizubehalten, soweit es die Voraussetzungen des freien Dienstleistungsverkehrs beachtet (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982 Kuijpers, 276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982 Kuijpers, 276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982 Kuijpers, 276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-89/16

    Szoja

    Auszug aus EuGH, 25.10.2018 - C-451/17
    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982 Kuijpers, 276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-784/19

    Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss

    12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, dessen Anwendungsbereich durch Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 präzisiert wird, wenn er u. a. den Zweck hat, den in den Art. 56 bis 62 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr zugunsten von Unternehmen zu fördern, die von dieser Regelung Gebrauch machen, indem sie Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den ihrer Niederlassung entsenden, bildet, wie sich aus den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt, ebenfalls einen Bestandteil des in der vorstehenden Randnummer genannten Ziels, da er eine Ausnahme von der Regel des Beschäftigungsmitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 vorsieht, damit sich möglicherweise aus der Anwendung der letztgenannten Regel ergebende Komplikationen vermieden und Hindernisse, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten, überwunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine normalerweise den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim Träger der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, in den sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer entsandt werden, gestattet Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 es dem Unternehmen insbesondere, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zum Träger des erstgenannten Mitgliedstaats beizubehalten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, grundsätzlich die in Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung aufgestellte Regel der Einheitlichkeit einschlägig ist und sich das anwendbare nationale Recht nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Kik, C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, sowie vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was konkret Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nur festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht zur Folge haben, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht dazu führen, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Mit diesen Vorschriften sollen nämlich nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 58, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41).

    Wenn eine Person in den jeweils in Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich einer dieser Verordnungen fällt, ist somit die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II einer dieser Verordnungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 59, und vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

    8 Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 42).

    9 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41), und Fn. 6 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bogatu (C-322/17, EU:C:2018:818) mit Verweisen auf die Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1408/71, die in systematischer Hinsicht der Verordnung Nr. 883/2004 entsprach.

    28 Vgl. u. a. die in den Nrn. 21 und 26 angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 47).

    30 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C 451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

    38 Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 38).

    48 Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    15 Vgl. Urteile vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 48), und vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48).

    23 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 60), und vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    101 Vgl. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 1970, Manpower (35/70, EU:C:1970:120, Rn. 14), und vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 34 und 35).
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