Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2020 - C-372/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37228
EuGH, 25.11.2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,37228)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,37228)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,37228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SABAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessene Preise" - Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten - Faktische Monopolstellung - Beherrschende Stellung - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht/Urheberrecht: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 225
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, und vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

    Im Rahmen dieser Feststellung hat das Gericht insbesondere die Besonderheiten des Urheberrechts zu berücksichtigen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Interesse der Urheber urheberrechtlich geschützter Musikwerke an einer Vergütung für die Nutzung dieser Werke und dem Interesse der Nutzer zu finden, diese Werke unter angemessenen Bedingungen nutzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 30 und 31).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, die sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen von Fernsehgesellschaften aus der Ausstrahlung von für die Allgemeinheit bestimmten Sendungen, der Werbung oder von Abonnements belaufen, außerdem entschieden, dass diese Gebühren, da sie auf der Grundlage der Einnahmen der Fernsehgesellschaften berechnet werden, mit dem wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistung grundsätzlich in einen vernünftigen Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 34 und 37).

    Diese Gegenleistung ist indessen im Hinblick auf den Wert dieser Nutzung im Wirtschaftsverkehr zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 36), der u. a. von der tatsächlichen Zahl der Personen abhängt, die in den Genuss der geschützten Werke kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und von der Bedeutung der Nutzung dieser Musikwerke für die in Rede stehende Veranstaltung.

    Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit betont hat, muss eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei den von ihr erhobenen Gebühren berücksichtigen, in welchem quantitativen Umfang urheberrechtlich geschützte Musikwerke tatsächlich genutzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 39, sowie vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 143).

    Nach dieser Klarstellung ist hinzuzufügen, dass außerdem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Anwendung einer Tarifskala für Gebühren, die den quantitativen Umfang der tatsächlich aufgeführten Musikwerke berücksichtigt, missbräuchlich sein kann, wenn es eine alternative Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke präziser bestimmt und bemessen werden kann, und wenn diese Methode geeignet ist, dasselbe legitime Ziel des Schutzes der Interessen der Urheber, Komponisten und Musikverleger zu verwirklichen, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 40).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhtheit solcher Gebühren vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 19, und vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 32).

    Insoweit ist erstens, was die Frage angeht, ob eine Verwertungsgesellschaft gegen Art. 102 AEUV verstoßen kann, indem sie gegenüber Festivalveranstaltern eine Tarifskala zwingend festlegt, deren Gebühren auf der Grundlage der mit dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Bruttoeinnahmen berechnet werden, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die als urheberrechtliche Vergütung für die öffentliche Darbietung aufgezeichneter Musikwerke in Diskotheken erhoben wurden und deren Betrag auf der Grundlage des Bruttoumsatzes dieser Diskotheken berechnet wurde, bereits festgestellt hat, dass derartige Gebühren als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen sind und dass ihre Erhebung als solche kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 15, 18, 20 und 21, sowie vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 45).

    SABAM verfolgt nämlich, indem sie eine solche Tarifskala zwingend festlegt, ein legitimes Ziel, und zwar die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Nutzern ihrer Musikwerke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 31).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, und vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass ermittelt werden muss, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht, und dass, wenn dies der Fall sein sollte, zu prüfen ist, ob ein Preis erzwungen wurde, der, sei es absolut, sei es im Vergleich zu den in Wettbewerb stehenden Dienstleistungen, unangemessen ist; der Gerichtshof hat aber auch festgestellt, dass es noch andere Methoden gibt, um die etwaige Überhöhtheit eines Preises zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Bezug auf die von Verwertungsgesellschaften auferlegten Gebühren können diese Methoden, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, an einem Vergleich zwischen dem Preis, dessen Angemessenheit bestritten wird, und Bezugsgrößen wie etwa denjenigen Preisen ansetzen, die das beherrschende Unternehmen in der Vergangenheit für gleiche Dienstleistungen auf demselben relevanten Markt verlangte, oder etwa denjenigen Preisen, die ein solches Unternehmen für andere Dienstleistungen oder gegenüber anderen Kundenkategorien verlangte, oder auch denjenigen Preisen, die andere Unternehmen für die gleiche Dienstleistung oder für vergleichbare Dienstleistungen auf anderen nationalen Märkten verlangten, jedoch nur, soweit dieser Vergleich auf einheitlicher Grundlage vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere für die letztgenannte Vergleichsgrundlage Urteil vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Verwaltungsgesellschaft wie SABAM um ein Unternehmen handelt, auf das Art. 102 AEUV Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 80).

    Bei einer Verwertungsgesellschaft, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, ist nämlich anzunehmen, dass sie eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, und vom 14. September 2017, Autortiesibu un komunicesanas konsultaciju agent?«ra - Latvijas Autoru apvieniba, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

  • EuGH, 09.04.1987 - 402/85

    Basset / SACEM

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhtheit solcher Gebühren vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 19, und vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 32).

    Insoweit ist erstens, was die Frage angeht, ob eine Verwertungsgesellschaft gegen Art. 102 AEUV verstoßen kann, indem sie gegenüber Festivalveranstaltern eine Tarifskala zwingend festlegt, deren Gebühren auf der Grundlage der mit dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Bruttoeinnahmen berechnet werden, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die als urheberrechtliche Vergütung für die öffentliche Darbietung aufgezeichneter Musikwerke in Diskotheken erhoben wurden und deren Betrag auf der Grundlage des Bruttoumsatzes dieser Diskotheken berechnet wurde, bereits festgestellt hat, dass derartige Gebühren als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen sind und dass ihre Erhebung als solche kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 15, 18, 20 und 21, sowie vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 45).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit betont hat, muss eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei den von ihr erhobenen Gebühren berücksichtigen, in welchem quantitativen Umfang urheberrechtlich geschützte Musikwerke tatsächlich genutzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 39, sowie vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 143).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Diese Gegenleistung ist indessen im Hinblick auf den Wert dieser Nutzung im Wirtschaftsverkehr zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 36), der u. a. von der tatsächlichen Zahl der Personen abhängt, die in den Genuss der geschützten Werke kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und von der Bedeutung der Nutzung dieser Musikwerke für die in Rede stehende Veranstaltung.
  • EuGH, 18.12.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Preis missbräuchlich überhöht, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands; vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; vom 25. November 2020 - C-372/19, WRP 2021, 316 Rn. 28 - SABAM/Weareone.World; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhung solcher Entgelte vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zum Ganzen EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 29, 31 f. - SABAM/Weareone.World, mwN).

    Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 102 AEUV anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Entgelt unangemessen überhöht ist, die Vorgaben der sektoralen Preisregulierung als Maßstab dienen können, um den Besonderheiten der jeweils betroffenen Märkte Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - C-66/86 Rn. 43 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 21, 30 - SABAM/Weareone.World).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Preis missbräuchlich überhöht, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands; vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; vom 25. November 2020 - C-372/19, WRP 2021, 316 Rn. 28 - SABAM/Weareone.World; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhung solcher Entgelte vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zum Ganzen EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 29, 31 f. - SABAM/Weareone.World, mwN).

    Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 102 AEUV anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Entgelt unangemessen überhöht ist, die Vorgaben der sektoralen Preisregulierung als Maßstab dienen können, um den Besonderheiten der jeweils betroffenen Märkte Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - C-66/86 Rn. 43 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 21, 30 - SABAM/Weareone.World).

  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 35, und vom 25. November 2020, SABAM, C-372/19, EU:C:2020:959, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. November 2020, SABAM, C-372/19, EU:C:2020:959" Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21

    Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh-

    Angemessen ist nur eine solche Vergütungsregelung, die in der Gesamtschau der gesamtvertraglichen Regelungen sicherstellt, dass der wirtschaftliche Wert der jeweiligen Werknutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung angemessen abgebildet wird und die Rechteinhaber angemessen an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden (EuGH, Urt. v. 25. November 2020, Az. C-372/19, GRUR 2021, 95, 97 ff. Tz. 30, 48 - SABAM ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht