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   EuGH, 25.11.2020 - C-799/19   

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https://dejure.org/2020,37226
EuGH, 25.11.2020 - C-799/19 (https://dejure.org/2020,37226)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-799/19 (https://dejure.org/2020,37226)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-799/19 (https://dejure.org/2020,37226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sociálna poist'ovňa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 2 und 3 - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begriffe der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche und der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers - Arbeitsunfall - ...

  • rabüro.de

    Zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1188
  • NZA 2021, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bis zu einer Höchstgrenze, die sie für die Garantie nicht erfüllter Ansprüche festsetzen können, die Befriedigung aller erstgenannten Ansprüche gewährleisten (vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 53).

    Auch wenn die Garantieeinrichtungen so die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche übernehmen müssen, kommt es aber gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 dem nationalen Recht zu, den Begriff "Arbeitsentgelt" zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 54) und daher festzulegen, welche Entschädigungen unter Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 30).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Daher werden nicht unterschiedslos alle Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 28).

    Auch wenn die Garantieeinrichtungen so die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche übernehmen müssen, kommt es aber gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 dem nationalen Recht zu, den Begriff "Arbeitsentgelt" zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 54) und daher festzulegen, welche Entschädigungen unter Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 30).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-247/12

    Mustafa - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Da der Schutz, den die Richtlinie 2008/94 bieten soll, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Mustafa, C-247/12, EU:C:2013:256, Rn. 30), ist als Erstes die zweite Frage zu behandeln.

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18. April 2013, Mustafa (C-247/12, EU:C:2013:256, Rn. 31 und 32), festgestellt hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig gilt.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Befragt das nationale Gericht den Gerichtshof zur Auslegung des auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Unionsrechts, so entscheidet er grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die das nationale Gericht zur Vorlage der Fragen an ihn veranlasst haben und unter denen es die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung es ihn ersucht, anzuwenden gedenkt (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 25).

    Anderes gälte nur, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, der vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Union stattgefunden hat, nicht anwendbar wäre oder wenn offensichtlich wäre, dass die betreffende Vorschrift nicht zur Anwendung gelangen kann (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn die Erklärungen der slowakischen Regierung zur Unrichtigkeit des den Vorlagefragen zugrunde liegenden Rechtsrahmens zuträfen, eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen spricht, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 46).

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    Fetico u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausübung der eigenen Zuständigkeiten durch einen Mitgliedstaat ergibt sich jedoch, dass die betreffenden nationalen Vorschriften - innerhalb der Grenzen des Mindestschutzes, den die in Rede stehende Richtlinie sicherstellt - durch das innerstaatliche Recht geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und 35, sowie vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausübung der eigenen Zuständigkeiten durch einen Mitgliedstaat ergibt sich jedoch, dass die betreffenden nationalen Vorschriften - innerhalb der Grenzen des Mindestschutzes, den die in Rede stehende Richtlinie sicherstellt - durch das innerstaatliche Recht geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und 35, sowie vom 4. Juni 2020, Fetico u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-338/17

    Guigo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf Unionsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Guigo, C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Daher werden nicht unterschiedslos alle Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 28).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-799/19
    Allerdings haben die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 eine im Recht der Union begründete Rechtsetzungsbefugnis zur Ausweitung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 44) - beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen -, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist.
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuGH, 25.02.2016 - C-292/14

    Griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen und von einer Gesellschaft mit

  • EuGH, 14.06.2007 - C-64/06

    Telefónica O2 Czech Republic - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

    Allen Arbeitnehmern ist ein Mindestschutz durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, durch eine Garantieeinrichtung zu gewährleisten (siehe nur EuGH vom 25.11.2020 - C-799/19 - juris RdNr 64 ff) .
  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befugt ist, darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Sociálna poistovna, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    51 Vgl. jüngst Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 46 und 47), und vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa (C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

    Außerdem ist der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befugt, darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

    Hinzukommt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12 -, juris Rn. 26; s. auch Urteil vom 27.11.2019 - C-402/18 -, juris Rn. 24; Urteil vom 19.11.2020 - C-454/19 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.11.2020 - C-799/19 -, juris Rn. 44).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Bestimmungen auszulegen sind; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 25. November 2020, Sociálna poistovna, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa, C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-524/21

    Agentia Judeteana de Ocupare a Fortei de Munca Ilfov - Vorlage zur

    18 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Guigo (C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. November 2020, Sociálna pois?¥ov?ˆa (C-799/19, EU:C:2020:960, Rn. 64).
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