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   EuGH, 25.11.2021 - C-102/20   

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https://dejure.org/2021,47498
EuGH, 25.11.2021 - C-102/20 (https://dejure.org/2021,47498)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2021 - C-102/20 (https://dejure.org/2021,47498)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2021 - C-102/20 (https://dejure.org/2021,47498)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    StWL Städtische Werke Lauf a. d. Pegnitz - Inbox advertising stellt eine Verwendung elektronischer Post für Zwecke der Direktwerbung dar, für die eine Einwilligung des Nutzer erforderlich ist

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/58/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Art. 2 Abs. 2 Buchst. h - Begriff "elektronische Post" - Art. 13 Abs. 1 - Begriff der "Verwendung elektronischer ...

  • JurPC

    "Inbox advertising"

  • kanzlei.biz

    "Inbox Advertising": Nur mit Einwilligung der Nutzer

  • Betriebs-Berater

    Inbox advertising - Begriff des "hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens über E-Mail"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/58/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Art. 2 Abs. 2 Buchst. h - Begriff "elektronische Post" - Art. 13 Abs. 1 - Begriff der "Verwendung elektronischer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz/eprimo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Inbox advertising: Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in einer Form, die der einer tatsächlichen E-Mail ähnlich ist, stellt eine Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne der Richtlinie 2002/58 dar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung durch Einblendung von Werbung durch den E-Mail-Dienst-Betreiber bedarf der Zustimmung des Nutzers - andernfalls unzulässige Werbung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    E-Mail-Inbox Werbung nur mit Zustimmung

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Inbox Advertising" nur mit Einwilligung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Inbox advertising: erlaubt oder nicht?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Inbox advertising

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Inbox advertising

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung nur mit Einwilligung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung bei E-Mail-Diensten ist nur mit vorheriger Einwilligung zulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Werbung in E-Mail-Inbox stellt einwilligungsbedürftige Werbung dar!

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Getarnte Werbung in Email-Diensten - "Inbox advertising" nur mit Einwilligung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Werbung darf nicht wie private E-Mail daherkommen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 87
  • EuZW 2022, 47
  • MMR 2022, 117
  • MIR 2021, Dok. 093
  • K&R 2022, 37
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.11.2020 - C-61/19

    Keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch bereits vom für die

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-102/20
    Insbesondere muss zum einen festgestellt werden, dass dieser Nutzer klar und präzise u. a. darüber informiert wurde, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden, und zum anderen, dass er seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, 0range Romania, C-61/19, EU:C:2020:901, Rn. 52).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-102/20
    Folglich handelt es sich dabei, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, um die einzigen Geschäftspraktiken, die - ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der genannten Richtlinie - als solche als unlauter gelten können (Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg, C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19

    Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 25. November 2021 (C-102/20, GRUR 2022, 87 = WRP 2022, 33 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz) wie folgt entschieden:.

    Für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist erstens zu prüfen, ob die Art der Kommunikation, die für die Zwecke der Direktwerbung verwendet wird, zu den von dieser Bestimmung erfassten gehört (dazu B I 2 b), zweitens, ob diese Kommunikation die Direktwerbung bezweckt (dazu B I 2 c), und drittens, ob das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des Nutzers beachtet wurde (dazu B I 2 d; vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 37 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    aa) Die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG aufgeführte Liste der unter diese Bestimmung fallenden elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht abschließend, sondern aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 39 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Anders als Werbebanner oder Popup-Fenster, die am Rand der Liste mit privaten Nachrichten oder separat von diesen erscheinen, behinderte die Einblendung der vorliegend in Rede stehenden Werbenachrichten in der Liste der privaten E-Mails des Nutzers den Zugang zu diesen E-Mails in ähnlicher Weise wie dies bei unerbetenen E-Mails ("Spam") der Fall ist (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 41 bis 44 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Unter diesen Umständen wird die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob Werbenachrichten wie die hier in Rede stehenden selbst die Kriterien erfüllen, die es erlauben würden, sie als "elektronische Post" im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie einzustufen, überflüssig, da sie den betroffenen Nutzern über ihr E-Mail-Postfach und damit über ihre elektronische Post übermittelt wurden (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 45 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    aa) Eine Direktwerbung wird bezweckt, wenn mit der Nachricht ein kommerzielles Ziel verfolgt wird und sie sich direkt und individuell an einen Verbraucher richtet (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 47 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    bb) Die von der Beklagten über ihre Streithelferin verbreiteten Nachrichten hatten die Bewerbung der von ihr angebotenen entgeltlichen Dienstleistung zum Gegenstand und verfolgten somit ein kommerzielles Ziel (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 48 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    cc) Die Werbung richtete sich zudem direkt und individuell an einen Verbraucher, weil sie in Form einer E-Mail direkt in der Inbox des privaten E-Mail-Postfachs des betreffenden Nutzers erschien (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 48 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Damit erfolgt die Einblendung am Ende dieses Prozesses der Authentifizierung durch den Nutzer in einem privaten Bereich, der ihm vorbehalten ist und für die Konsultation der privaten Inhalte in der Form von E-Mails bestimmt ist (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 50 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    (2) Für das Einwilligungserfordernis gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ergeben sich aus dieser Rechtsänderung in der Sache keine unterschiedlichen Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 55 und 57 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Der Umstand, dass die Nutzer, die die unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante des T-O. -E-Mail-Dienstes gewählt haben, sich allgemein damit einverstanden erklärt haben, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz), erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung nicht.

    Außerdem ist erforderlich, dass der Nutzer seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 59 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Eine lediglich allgemeine, nicht auf die konkret beanstandete Werbung bezogene Einwilligung in den Erhalt von Werbeeinblendungen, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG nicht (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.11.2021 zu Inbox-Werbung klargestellt, dass eine "Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung" im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) darstellt, ohne dass die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip von Bedeutung ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2021 - C-102/20 -, juris).
  • OLG Hamm, 03.05.2023 - 18 U 154/22

    Unzulässige Werbung bei Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp & Co. -

    Der Europäische Gerichtshof hat anlässlich der Vorlagefragen durch Urteil vom 25.11.2021 diese Auffassung bestätigt und klargestellt, dass der Begriff der elektronischen Kommunikationsmittel aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20, GRUR 2022, 87 Rn. 38, 39, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2022 - 20 U 105/21

    Keine Einschränkung des Gerichtsstands des Begehungsortes bei E-Mail-Werbung - §

    Der Europäische Gerichtshof hat diese Annahme in seiner Entscheidung vom 25. November 2021 (C-102/20, GRUR 2022, 87) nicht beanstandet.
  • OLG Hamm, 17.05.2023 - 18 U 154/22

    Direktnachrichten über Soziale Medien, Portale und Messengerdienste sind

    Der Europäische Gerichtshof hat anlässlich der Vorlagefragen durch Urteil vom 25.11.2021 diese Auffassung bestätigt und klargestellt, dass der Begriff der elektronischen Kommunikationsmittel aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20, GRUR 2022, 87 Rn. 38, 39, beck-online).
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