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   EuGH, 25.11.2021 - C-233/20   

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https://dejure.org/2021,47497
EuGH, 25.11.2021 - C-233/20 (https://dejure.org/2021,47497)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2021 - C-233/20 (https://dejure.org/2021,47497)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2021 - C-233/20 (https://dejure.org/2021,47497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Job-medium

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Verfall der Urlaubsersatzleistung wegen vorzeitigem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2550
  • NZA 2022, 105
  • DB 2022, 129
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Deshalb darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteile vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (Urteile vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 27 und 28, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 und 58).

    Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria et Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bzw. sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 44, und vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Deshalb darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteile vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (Urteile vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 27 und 28, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 und 58).

    Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria et Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bzw. sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 44, und vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Somit ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Ferner ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bzw. sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 44, und vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Deshalb darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteile vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
    7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 spiegelt das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 115).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-218/22

    Comune di Copertino

    Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 8 des Decreto-legge Nr. 95 mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960), zumal sich das Ziel, die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, aus der Überschrift von Art. 5 ergebe, und Art. 5 Abs. 8 Teil einer Reihe von Maßnahmen sei, mit denen im öffentlichen Verwaltungssektor Einsparungen vorgenommen werden sollten.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es vor dem Hintergrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofs keinen Einfluss auf die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens hat, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, oder dass die Antwort auf ein solches Ersuchen im Licht des Unionsrechts offensichtlich ist (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 16).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So spiegelt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind, das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte (Urteile vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28 und 29, sowie vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

    Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 jedoch nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 32 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    33 Vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-192/22

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Wenn nämlich das Arbeitsverhältnis beendet ist und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 stellt für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung insoweit keine andere Voraussetzung auf als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Sicherheit und

    29 Vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-57/22

    Reditelství silnic a dálnic

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und es darf von ihm nur unter Beachtung der in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich gezogenen Grenzen abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

    13 Urteil vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960, im Folgenden: Urteil job-medium, insbesondere Rn. 31).
  • VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 5381/22
    Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88 nicht maßgeblich, vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2021 - C-233/20 -, Rn. 32, juris, und auch schon EuGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - C-341/15 -, Rn. 28, juris.

    Dadurch würde der Zweck des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer eingeräumten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm bzw. ihr nach seinem bzw. ihrem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen, vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2021 - C-233/20 -, Rn. 28, juris, unterminiert werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

    25 Urteile vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 44), und vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 17).
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