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   EuGH, 25.11.2021 - C-372/20   

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https://dejure.org/2021,47493
EuGH, 25.11.2021 - C-372/20 (https://dejure.org/2021,47493)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2021 - C-372/20 (https://dejure.org/2021,47493)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2021 - C-372/20 (https://dejure.org/2021,47493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen - Abschaffung - Art. 288 Abs. 2 AEUV - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 45 und 48 AEUV; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen; Abschaffung; Art. 288 Abs. 2 AEUV; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen - Abschaffung - Art. 288 Abs. 2 AEUV - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 45 Abs 2 ; AEUV Art ... 18 ; EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst e ; EGV 883/2004 Art 68 Abs 3 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 2 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 3 ; EGV 883/2004 Art 2 ; EGV 883/2004 Art 3 ; EGV 883/2004 Art 7 ; AEUV Art 4 Abs 4 ; AEUV Art 208 ; AEUV Art 288 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 45 Abs 2, AEUV Art ... 18, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst e, EGV 883/2004 Art 68 Abs 3, EGV 987/2009 Art 60 Abs 2, EGV 987/2009 Art 60 Abs 3, EGV 883/2004 Art 2, EGV 883/2004 Art 3, EGV 883/2004 Art 7, AEUV Art 4 Abs 4, AEUV Art 208, AEUV Art 288 Abs 2
    Österreich, Wohnort, Beschäftigungsverhältnis, Pflichtversicherungssystem

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 177
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und insbesondere der Verordnung Nr. 883/2004, auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein hinreichend enger Bezug zwischen dem fraglichen Arbeitsverhältnis und dem Gebiet der Union ergibt sich u. a. aus dem Umstand, dass ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann konkret die Frage betrifft, ob davon auszugehen ist, dass eine Person wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihre Beschäftigung "in einem Mitgliedstaat", im vorliegenden Fall in der Republik Österreich, im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausübte, oder ob sie unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung fällt, ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Bestimmung den Charakter einer Auffangnorm hat, die für alle Personen gelten soll, bei denen keine der von anderen Bestimmungen dieser Verordnung konkret geregelten Situationen vorliegt, um ein geschlossenes System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 31).

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Auch wenn Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, verschafft dieser Artikel einem Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen Art. 48 AEUV betrifft, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-96/18 (anhängig)

    Franzen

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Auch wenn Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, verschafft dieser Artikel einem Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen Art. 48 AEUV betrifft, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Insoweit erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Insoweit ist zum einen hinzuzufügen, dass den Urteilen vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, EU:C:1980:156), und vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, EU:C:2009:732), keine für die Beantwortung dieser Fragen relevanten Hinweise entnommen werden können, da die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen weder tatsächlich noch rechtlich mit der im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Situation des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind.
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Insoweit ist zum einen hinzuzufügen, dass den Urteilen vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, EU:C:1980:156), und vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, EU:C:2009:732), keine für die Beantwortung dieser Fragen relevanten Hinweise entnommen werden können, da die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen weder tatsächlich noch rechtlich mit der im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Situation des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind.
  • EuGH, 05.10.1995 - C-321/93

    Imbernon Martínez / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Zu einer möglichen mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer nach ihrem Wohnmitgliedstaat oder jenem ihrer Familienangehörigen ist festzustellen, dass weder die Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere deren Art. 7 und 67, mit denen verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1995, 1mbernon Martínez, C-321/93, EU:C:1995:306, Rn. 21), noch Art. 45 AEUV vorsehen, dass das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer außerhalb des Gebiets der Union gilt.
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zum einen zu Art. 45 AEUV darauf hinzuweisen, dass jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
    Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht lediglich dazu führen, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass mit den Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Hierzu ergibt sich aus Art. 48 AEUV, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht und der die Grundlage der Verordnung Nr. 883/2004 bildet, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt werden, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind daher weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    43 Vgl. Urteile vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76), und Moser (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. insoweit u. a. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 68).

  • LSG Saarland, 15.11.2023 - L 2 KR 14/23

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH; Gesetzliche Krankenversicherung;

    Weiter werde auf zwei weitere Urteile des EuGH (vom 8.5.2019, Az.: C-631/17 und vom 25.11.2021, Az.: C-372/20) verwiesen, die darauf hinwiesen, dass auch der EuGH zu dieser Thematik noch keine gefestigte Auffassung habe und die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich sei.

    Eine Klärung der hier streitgegenständlichen Frage ergibt sich auch nicht aus dem weiteren vom Beklagten erwähnten Urteil des EuGH vom 25.11.2021 (Az.: C-372/20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

    40 Voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2021, Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) (C-372/20, EU:C:2021:962, point 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

    40 Voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2021, Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) (C-372/20, EU:C:2021:962, point 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

    40 Voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2021, Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) (C-372/20, EU:C:2021:962, point 48).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Die Mitgliedstaaten können zwar Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt jedoch eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienbeihilfen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

  • SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19

    Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

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