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   EuGH, 26.01.2006 - C-2/05, Herbosch Kiere   

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EuGH, 26.01.2006 - C-2/05, Herbosch Kiere (https://dejure.org/2006,2661)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2006 - C-2/05, Herbosch Kiere (https://dejure.org/2006,2661)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - C-2/05, Herbosch Kiere (https://dejure.org/2006,2661)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101

  • Europäischer Gerichtshof

    Herbosch Kiere

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101

  • EU-Kommission PDF

    Herbosch Kiere

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101

  • EU-Kommission

    Herbosch Kiere

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung und Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 für Gerichte des entsprechenden Mitgliedsstaates; Entsendung eines Arbeitnehmers; Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für entsandte irische Arbeitnehmer durch belgische Gesellschaft; Soziale Sicherheit der ...

  • Judicialis

    Verordnung EWG Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung EWG Nr. 574/72 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Herbosch Kiere

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Tragweite der Bescheinigung E 101 im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung - Herbosch Kiere

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Bei internationalen Personaltransfers steht die Rechtssicherheit im Vordergrund

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Arbeidshof Brüssel vom 23. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch-Kiere NV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitshof Brüssel - Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-2/05
    15 Der vom Rijksdienst als Berufungsinstanz angerufene Der DerArbeidshof Brüssel (Arbeitsgerichtshof Brüssel) hat Zweifel im Hinblick auf die Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71. Im Licht der Urteile vom 10. Februar 2000 (Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883) und vom 30. März 2000 (Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005) stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welche Aussagekraft der Bescheinigung E 101 vom zuständigen Träger und den nationalen Gerichten des Gaststaats der betroffenen Arbeitnehmer rechtlich beizumessen sei.

    19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die in den Beschluss Nr. 128 der Verwaltungskommission eingegangen ist, für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich ist, dass zwischen dem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und den Arbeitnehmern, die dieses Unternehmen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt hat, während der Dauer ihrer Entsendung weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 24).

    20 Diese Bescheinigung soll - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 48).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil FTS, Randnr. 49).

    22 Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verpflichtet den zuständigen Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil FTS, Randnr. 51).

    23 Die zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verletzen - und die Ziele der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen und die Arbeitnehmer zusätzlich ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellten (Urteil FTS, Randnr. 52).

    24 Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 53).

    In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte nämlich jeweils der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (Urteil FTS, Randnr. 54).

    26 Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat; er kann daher die fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil FTS, Randnr. 55).

    27 Allerdings muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (Urteil FTS, Randnr. 56).

    28 Soweit die betroffenen Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (Urteil FTS, Randnr. 57).

    29 Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Artikel 227 EG ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil FTS, Randnr. 58).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.01.2006 - C-2/05
    15 Der vom Rijksdienst als Berufungsinstanz angerufene Der DerArbeidshof Brüssel (Arbeitsgerichtshof Brüssel) hat Zweifel im Hinblick auf die Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71. Im Licht der Urteile vom 10. Februar 2000 (Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883) und vom 30. März 2000 (Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005) stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welche Aussagekraft der Bescheinigung E 101 vom zuständigen Träger und den nationalen Gerichten des Gaststaats der betroffenen Arbeitnehmer rechtlich beizumessen sei.
  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bindungswirkung einer vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1972, L 74, S. 1), ausgestellten Bescheinigung E 101, dem Vorläufer der A1-Bescheinigung, sowohl die Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 bis 32, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 51).

    Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung E 101 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV den ausstellenden Träger verpflichtet, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Fällen, in denen die Bestimmung des anwendbaren Systems schwierig wäre, wäre nämlich jeder der zuständigen Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten leicht geneigt, sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar zu erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die betreffenden Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte ein zuständiger nationaler Träger des Gastmitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers eine Bescheinigung E 101 von einem Gericht dieses Staates für ungültig erklären lassen, wäre das auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gegründete System gefährdet (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bescheinigung E 101, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, in der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats gilt, in den sich der Arbeitnehmer zur Ausführung einer Arbeit begibt, und daher die Träger dieses Mitgliedstaats bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 31).

    Demzufolge ist ein Gericht des Gastmitgliedstaats nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Umstände, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 32).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    In diesem Zusammenhang soll die Bescheinigung E 101 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 38).

  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06

    Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei

    b) Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, denen Vorlagefragen aus arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Mitgliedsstaaten zugrunde lagen, zur Wirkung einer E 101-Bescheinigung ausgesprochen, dass die nationalen Behörden des Gastlandes und dessen Gerichte an die bescheinigte Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechtes des Herkunftslandes gebunden sind (Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-202/97, EuZW 2000, 380; Urteil vom 30. März 2000 - Rs. C-178/97, Slg. 2000 I, 2005, 2040 ff.; Urteil vom 26. Januar 2006 - Rs. C-2/05, AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13.).

    Hieran seien auch die nationalen Gerichte gebunden (Urteil vom 26. Januar 2006 - Rs. C-2/05; AP EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Nr. 13).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner - erst nach dem Urteil des Landgerichts ergangenen - Entscheidung vom 26. Januar 2006 (Rs. C-2/05) bereits die Vorlagefragen weitreichend im Hinblick auf eine Bindung der "innerstaatlichen Rechtsordnung des Gaststaates" verstanden und eine Bindung der nationalen Gerichte ohne Unterscheidung nach Gerichtsbarkeit ausgesprochen.

    Nach der - für den Senat bindenden - Auffassung des Europäischen Gerichtshofes sind die Gerichte des Gaststaates nicht befugt, die der Entsendebescheinigung zugrunde liegenden Tatsachen einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Rs. C-2/05 Rdn. 32 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    4 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2000:69).

    19 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 55), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 42), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 26).

    38 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 bis 32).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53 bis 55), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 40 bis 42), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 bis 26 und 30 bis 32).

    59 Vgl. auch Nr. 9 des Beschlusses Nr. 181 der Verwaltungskommission, a. a. O., und Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 57), vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 44), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28).

    62 Vgl. in diesem Sinnee Urteile vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 58), Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 45), und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 29).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    In dem Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 und 25), habe der Gerichtshof bestätigt, dass die Bescheinigung A1, da sie eine Vermutung dafür begründe, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte habe, ordnungsgemäß angeschlossen seien, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt seien, binde und notwendig zur Folge habe, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden könne.

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat die Bescheinigung A1 damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt ist, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 49, und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21).

    Der Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und die mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Ziele verfehlen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, mit denen seine Träger ermächtigt werden, sich unilateral nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden zu sehen und die Arbeitnehmer ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 52, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 23, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 38).

    Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41).

    Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen: In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen würde (vgl. Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42).

    Solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, gilt die Bescheinigung A1 deshalb grundsätzlich in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, und bindet daher seine Träger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 und 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Zwar muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (Urteil FTS, Rn. 56, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 27).

    Hierzu wird in den zitierten Entscheidungen weiter ausgeführt, dass die betroffenen Träger, soweit sie im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, sich an die Verwaltungskommission wenden können (Urteil FTS, Rn. 57, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 28).

    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Artikel 227 EG ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil FTS, Rn. 58; Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 29).

    Die zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verletzen - und die Ziele der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen und die Arbeitnehmer zusätzlich ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellten (Urteil FTS, Randnr. 49, 51 f., Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 23).

    Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 53, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 24).

    In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte nämlich jeweils der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (Urteil FTS, Randnr. 54, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 25).

    Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat; er kann daher die fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 26.01.2006 - C-2/05 - Rs. Herbosch Kiere, Rn. 26).

  • BFH, 26.07.2017 - III R 18/16

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet den ausstellenden Träger, den Sachverhalt, der für den Inhalt seiner Erklärung nach seinen eigenen Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Herbosch Kiere vom 26. Januar 2006, C-2/05, EU:C:2006:69, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2019 - III R 34/18

    Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (ABlEU 2012, Nr. C 326) verpflichtet den ausstellenden Träger, den Sachverhalt, der für den Inhalt seiner Erklärung nach seinen eigenen Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. EuGH-Urteile Herbosch Kiere vom 26.01.2006 - C-2/05, EU:C:2006:69, Rz 22, m.w.N.; Kommission/Belgien vom 11.07.2018 - C-356/15, EU:C:2018:555, Rz 86).
  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    b) Nach (bislang) ständiger Rechtsprechung des EuGH bilden die Vorschriften der VO Nr. 1408/71 ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (z.B. EuGH-Urteile Ten Holder in Slg. 1986, 1821; vom 10. Juli 1986 C-60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365 Rz 14; vom 11. November 2004 C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rz 18; vom 26. Januar 2006 C-2/05, Herbosch Kiere, Slg. 2006, I-1079 Rz 21).
  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07

    Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz

  • BFH, 30.11.2023 - III R 40/22

    Kindergeld - zum Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • BFH, 15.03.2012 - III R 52/08

    Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.08.2009 - L 2 U 136/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - zwischenstaatliches Recht - deutsch-polnisches

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 490/10

    Haftung nach § 1a AEntG aF - Berechnung des Nettoentgelts

  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

  • BFH, 15.03.2012 - III R 51/08

    Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im

  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 189/07

    Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz

  • OLG Bamberg, 09.08.2016 - 3 Ss OWi 494/16

    Einfluss von A 1-Entsendebescheinigungen auf illegale Arbeitnehmerüberlassung

  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 8 R 195/15

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 52/15

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  • LG Düsseldorf, 27.06.2006 - Qs-27/06

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 184/15

    Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen D/PL 101; Entfallen nach

  • LSG Bayern, 23.01.2007 - L 5 KR 124/05

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  • FG Nürnberg, 10.02.2011 - 7 K 592/08

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - L 1 B 1030/05

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  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 K 5041/11

    Kindergeldanspruch einer in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin bzw. einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2022 - L 1 R 251/18

    Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen; Erwerbstätigkeit als Pilotin;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2007 - L 1 KR 235/07

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Betriebsprüfung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3112/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 5 KR 188/04

    Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf

  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 5 KR 32/04

    Geltendmachung von Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung;

  • LG Landshut, 22.03.2006 - 3 Qs 117/06
  • FG Münster, 08.02.2022 - 2 K 2243/21

    Anspruch einer EU-ausländischen Staatsangehörigen auf Kindergeldfestsetzung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 R 1751/13
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