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   EuGH, 26.01.2017 - C-421/14   

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EuGH, 26.01.2017 - C-421/14 (https://dejure.org/2017,1035)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-421/14 (https://dejure.org/2017,1035)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-421/14 (https://dejure.org/2017,1035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Primus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekendarlehensverträge - Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie - Ausschlussfrist - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederholte Missbrauchskontrolle von Amts wegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Banco Primus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekendarlehensverträge - Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie - Ausschlussfrist - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekendarlehensverträge - Verfahren der Zwangsvollstreckung in eine mit einer Hypothek belastete Immobilie - Ausschlussfrist - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 488
  • NZM 2018, 130
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

    Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zum Nachteil des Verbrauchers zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).

    Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, ist festzustellen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69).

    Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen Klausel 6a des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anbelangt, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, muss das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73).

    Daher fällt diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41) und hat das nationale Gericht von Amts wegen zu beurteilen, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 52, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

    Insbesondere hat er festgestellt, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen eine Vorschrift in der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), sofern das nationale Recht diesem Gericht bei einem Verstoß gegen zwingende nationale Bestimmungen nicht diese Befugnis verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 53).

    Aus den Grundsätzen, die sich aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils ergeben, geht jedoch hervor, dass die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen dürfen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 51 und 52, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36).

    Insbesondere hat er festgestellt, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen eine Vorschrift in der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), sofern das nationale Recht diesem Gericht bei einem Verstoß gegen zwingende nationale Bestimmungen nicht diese Befugnis verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55).

    Der Gerichtshof hat ferner bereits festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes nach dem Unionsrecht nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Was die Frage angeht, ob die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegenstehen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage bereits geprüft und im Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), bejaht hat.

    Aus dem Urteil geht insbesondere hervor, dass die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013, soweit sie vorsieht, dass für Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt, um Einspruch gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erheben, nicht geeignet ist, den Verbrauchern die volle Ausschöpfung dieser Frist und somit die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 39).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Sie sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit aber nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41, und vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, EU:C:2015:447, Rn. 50).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-602/13

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass, wenn das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, der Umstand, dass diese Klausel nicht ausgeführt worden ist, für sich genommen das nationale Gericht nicht daran hindern kann, alle Konsequenzen aus der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 50 und 54).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

  • EuGH, 11.11.2014 - C-421/14

    Banco Primus

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

    QE macht insbesondere geltend, dass diese Vertragsklausel, die eine Befreiung von der Pflicht zur Mahnung vorsehe, im Hinblick auf die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien eine missbräuchliche Klausel darstelle.

    Zum anderen äußert es insbesondere angesichts der im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien Zweifel, ob eine Klausel dieses Vertrags, die im Falle eines Verzugs von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate die automatische vorzeitige Fälligstellung vorsieht, missbräuchlich ist.

    Zweitens stellt das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum den im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien gegenüber.

    Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen und, falls sie kumulativ erfüllt sein müssen, ob die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der relativen Bedeutung eines einzelnen dieser Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann.

    Ist das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer einzigen Rate zur Rückzahlung der Hauptforderung, von Zinsen oder Nebenforderungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens sowie der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses insgesamt als hinreichend schwere Nichterfüllung angesehen werden kann?.

    Müssen die vier Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel entwickelt hat, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, kumulativ oder alternativ erfüllt sein?.

    Mit seiner vierten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen.

    In Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass das nationale Gericht zur Beurteilung, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers schafft, insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.

    Sodann ist hervorzuheben, dass das in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), verwendete Adverb "insbesondere" darauf hindeutet, dass diese Kriterien nicht abschließend sind.

    Schließlich hat der Gerichtshof im ersten Gedankenstrich der Rn. 67 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, durch die festgestellt werden soll, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, u. a. anhand aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist.

    Davon auszugehen, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, käme einer Einschränkung dieser Prüfung durch das nationale Gericht gleich.

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.

    In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage erübrigt sich die Beantwortung der fünften Frage, die die Konstellation betrifft, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate eines Darlehens unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens für sich genommen eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ergibt, hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung aufgrund von Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum missbräuchlich ist, insbesondere zu prüfen, ob im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens der dem Schuldner zur Last gelegte Verstoß so schwerwiegend ist, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens durch den Darlehensgeber, wodurch die ausstehenden Beträge sofort fällig werden, gerechtfertigt ist.

    Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.

    Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).

    Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C - 421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.

    ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C - 421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164" Rn. 66), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 57).

    < schließen ) angestellten Erwägungen, im Urteil Banco( 57 Urteil vom 26. Januar 2017 (, EU:C:2017:60 ).

    Aus diesen Urteilen geht hervor, dass das vorlegende Gericht insbesondere prüfen muss, i) ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ii) ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, iii) ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und schließlich iv) ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen( 58 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil Aziz hat er festgestellt, dass "die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist "( 59 Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (, EU:C:2009:350, Rn. 39), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (, EU:C:2010:659, Rn. 42), vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 71), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 61).

    Er hat ferner klargestellt und dies später häufig wiederholt, dass der betreffende Vertrag - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen muss, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist( 69 Hervorhebung nur hier. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (, EU:C:2012:349, Rn. 65), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (, EU:C:2013:341, Rn. 57), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (, , und , EU:C:2015:21, Rn. 28), sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 71).

    Drittens ist anzumerken, dass eine solche Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung des gesamten Restbetrags im Fall der Nichtzahlung einer der Raten bei Fälligkeit vorsieht, nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen Aziz und Banco Primus( 102 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

    Jedenfalls darf nicht vergessen werden, dass - wie die Kommission zutreffend festgestellt hat - die vorgenannte Voraussetzung (Bezugnahme auf "eine der Raten bei Fälligkeit") nach dieser Rechtsprechung zwar für missbräuchlich erklärt worden war und dementsprechend nicht angewendet wurde, das weitere Element, d. h. die bloße Möglichkeit, den gesamten Restbetrag für fällig zu erklären( 103 Nach der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Zerlegung lautet diese Klausel wie folgt: "Nichtzahlung [von] Zins- oder Tilgungsraten bei Fälligkeit". < schließen ), jedoch nicht nur praktisch wirkungslos wäre, sondern außerdem derart abstrakt wäre, dass es dem nationalen Richter nicht erlauben würde, zu prüfen, ob es die vom Gerichtshof im Urteil Banco Primus( 104 Urteile vom 14. März 2013, Aziz (, EU:C:2013:164, Rn. 73), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 66).

    Zweitens darf nicht vergessen werden, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Primus( 114 Urteil vom 26. Januar 2017 (, EU:C:2017:60, Rn. 73).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Banco Primus weiter ausgeführt: "[D]eshalb [kann] der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Gewerbetreibende sich tatsächlich an die Vorschriften von Art. 693 Abs. 2 ... LEC gehalten und das Hypothekenvollstreckungsverfahren erst nach Säumnis der Zahlung von sieben Monatsraten eingeleitet hat und nicht - wie in ... Klausel 6[bis] des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags vorgesehen - infolge jedes Zahlungssäumnisses, das nationale Gericht nicht von seiner Pflicht befreien, alle Konsequenzen aus der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen ."( 115 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 74).

    Vgl. ebenfalls meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco Primus (, EU:C:2017:60, Nr. 85).

    < schließen ) Der Gerichtshof hat dementsprechend befunden, "dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 ... LEC, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, richterlich so auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift des nationalen Rechts eingehalten hatte."( 116 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (, EU:C:2017:60, Rn. 75).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    So definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe "Treu und Glauben" und "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass für die Feststellung, ob eine Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekenkredits ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere die Frage von wesentlicher Bedeutung ist, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), genannten Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum weder kumulativ noch alternativ erfüllt sein müssen noch abschließend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 30 und 31).

    Insoweit dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne eine entsprechende Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt habe, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die es dem nationalen Gericht untersage, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    dd) Soweit die Revision (vgl. erneut Fervers/Gsell, NJW 2019, 2569, 2573) bezweifelt, dass die mit der sogenannten Dreijahreslösung einhergehende "Rügeobliegenheit" des Verbrauchers mit der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vereinbaren sei, wonach das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. etwa EuGH, C-421/14, NZM 2018, 130 Rn. 43 - Banco Primus; C-51/17, NJW 2019, 207 Rn. 87 - OTP Jelzálogbank u.a.; jeweils mwN), beruht dies wiederum auf einem Fehlverständnis der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    4 Vom vorlegenden Gericht werden die Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), angeführt.

    10 C-421/14, EU:C:2017:60 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Banco Primus).

    11 Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60).

    30 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    36 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).

    39 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

    8 Nach der Zustellung des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat das vorlegende Gericht in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 erklärt, dass es seine Vorlagefragen 2 und 3 aufrechterhalten wolle.

    9 Rechtssache C-421/14, EU:C:2017:60.

    22 Für ein jüngstes Beispiel dieser ständigen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703" Rn. 19), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60" Rn. 29).

    24 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 75).

    25 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Banco Primus (C-421/14, EU:C:2016:69" Nr. 85).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    7 C-421/14, EU:C:2017:60 (im Folgenden: Urteil Banco Primus).

    37 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    42 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).

    46 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 49 bis 54).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • EuGH, 13.07.2023 - C-265/22

    Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

  • EuGH, 18.12.2023 - C-231/23

    Eurobank Bulgaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-116/20

    Avio Lucos

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

  • EuGH, 07.04.2022 - C-116/20

    Avio Lucos

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

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