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   EuGH, 26.01.2017 - C-613/13 P   

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EuGH, 26.01.2017 - C-613/13 P (https://dejure.org/2017,1005)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-613/13 P (https://dejure.org/2017,1005)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-613/13 P (https://dejure.org/2017,1005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Begründungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Begründungspflicht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T"379/10 und T"381/10, Keramag Keramische Werke AG u. a., Sanitec Europe Oy/Europäische Kommission, mit dem der Beschluss K(2010) 4185 endg. der Kommission ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Sie stehe im Übrigen im Widerspruch zu der Schlussfolgerung, zu der das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), bezüglich der Hinlänglichkeit derselben Passage dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt sei.

    Die Würdigung dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der Treffen des Verbands Michelangelo im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), stehe im Widerspruch zu der Würdigung durch das Gericht im angefochtenen Urteil.

    Jedenfalls sei die Schlussfolgerung des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet, da es nicht möglich sei, zu überprüfen, warum die Würdigung der Detailliertheit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 im angefochtenen Urteil von der Würdigung im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), abweiche.

    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug, wonach zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), eine Inkohärenz bestehe, macht die Kommission außerdem geltend, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache gewählten zu rechtfertigen, selbst wenn sie denselben Beschluss beträfen.

    Erstens sei es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), ergangen sei, um die Auslegung des Schweigens als Geständnis gegangen und nicht um die Frage, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 hinreichend sei.

    Jedenfalls rechtfertige es der vom Gericht im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), möglicherweise begangene Fehler nicht, diesen auf die vorliegende Rechtssache auszudehnen.

    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug, mit dem ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:457), soweit der Beschluss K(2010) 4185 endg.

    Nach einer Anhörung, die vom 12. bis 14. November 2007 stattfand und an der die Klägerin in der Rechtssache T-381/10 teilnahm, dem Versand eines Sachverhaltsschreibens am 9. Juli 2009 an mehrere Unternehmen, darunter einige der Klägerinnen in der Rechtssache T-379/10 und die Klägerin in der Rechtssache T-381/10, in dem diese Klägerinnen auf bestimmte Beweise aufmerksam gemacht wurden, auf die sich die Kommission im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung zu stützen beabsichtigte, und der Übermittlung zusätzlicher Auskunftsverlangen zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 8. März 2010 an mehrere Unternehmen, darunter einige der Klägerinnen in der Rechtssache T-379/10 und die Klägerin in der Rechtssache T-381/10, erließ die Kommission am 23. Juni 2010 den streitigen Beschluss.

    Zur Zeit der beanstandeten Vorgänge waren sämtliche Klägerinnen in der Rechtssache T-379/10 Tochtergesellschaften der Sanitec Europe, der Klägerin in der Rechtssache T-381/10, die ebenfalls Adressatin des streitigen Beschlusses war.

    In der Rechtssache T-379/10 machten sie sieben Klagegründe und in der Rechtssache T-381/10 neun Klagegründe geltend.

    Jedoch gab es den Teilen eins und drei des dritten Klagrundes der Klägerinnen im ersten Rechtszug statt, wobei die sieben Klagegründe in der Rechtssache T-379/10 im Wesentlichen mit den ersten fünf Klagegründen sowie dem achten und dem neunten Klagegrund in der Rechtssache T-381/10 identisch waren und das Gericht deren Nummerierung aus der Rechtssache T-381/10 übernahm.

    Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), werden aufgehoben.

    Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), durch das vorliegende Urteil aufgehoben wird.

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Außerdem habe das Gericht in den parallelen Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), ergangen seien, zutreffend angenommen, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere erhärtet werden könne, und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erklärungen von Ideal Standard und Roca zumindest hinsichtlich der Produkte im Niedrigpreissegment bestätigten.

    Ferner werde dieser Teil des Rechtsmittelgrundes dadurch bekräftigt, dass die Würdigung desselben Beweises im Urteil vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Bestätigung der Beweiskraft der genannten Tabelle, geführt habe.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

    In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Zum einen sei diese Antwort nicht einmal Bestandteil der Akte, zum anderen sei das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), ergangen sei und in der diese Antwort Bestandteil der Akte gewesen sei, zu einem genau entgegengesetzten Ergebnis gelangt.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

    In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Außerdem habe das Gericht in den parallelen Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), ergangen seien, zutreffend angenommen, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere erhärtet werden könne, und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erklärungen von Ideal Standard und Roca zumindest hinsichtlich der Produkte im Niedrigpreissegment bestätigten.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

    In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweise vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob das Gericht die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln bei der Prüfung der von der Kommission zur Stützung des Vorwurfs einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union angeführten Beweise beachtet hat, ist hingegen eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 135).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Wäre das Gericht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C-511/06 P, EU:C:2009:433), gefolgt, hätte es den streitigen Beschluss hinsichtlich der Zuwiderhandlung auf dem Sanitärkeramiksektor in Italien für nichtig erklärt, da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 auf die Einzelheiten zu diesem Teil der Zuwiderhandlung nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden sei, um die Verteidigungsrechte der Klägerinnen im ersten Rechtszug zu gewährleisten.

    Das Argument der Klägerinnen im ersten Rechtszug, das Gericht habe nicht das im Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C-511/06 P, EU:C:2009:433), entwickelte Kriterium angewandt, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen seien, sich sachgemäß zu verteidigen, könne nicht durchgreifen.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Für das Gericht ergibt sich aus Art. 49 in Verbindung mit Art. 65 Buchst. b seiner Verfahrensordnung in der beim Erlass des angefochtenen Urteils maßgeblichen Fassung, dass die Aufforderung zur Vorlage jeglicher Schriftstücke mit Bezug zu der Rechtssache zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission , C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission , C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission , C-198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission , C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Für das Gericht ergibt sich aus Art. 49 in Verbindung mit Art. 65 Buchst. b seiner Verfahrensordnung in der beim Erlass des angefochtenen Urteils maßgeblichen Fassung, dass die Aufforderung zur Vorlage jeglicher Schriftstücke mit Bezug zu der Rechtssache zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission , C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission , C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission , C-198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission , C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-613/13
    Indem das Gericht verlangt hat, dass dieser Beweis sämtliche Elemente enthalten müsse, die für den Nachweis der Festlegung der Preise bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 ausreichten, hat es nicht geprüft, ob sich die Beweise bei einer umfassenden Betrachtung gegenseitig verstärken konnten, und die in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann/Kommission , C-411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 44 bis 48).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-198/99

    Ensidesa / Kommission

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Es genügt, wenn das von der Kommission angeführte Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52, und vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 96 und 97).

    Selbst wenn die Kommission also Schriftstücke findet, die - wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft - eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 und 56, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 50).

    Eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung muss daher in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 51).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 135, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 28).

    Nach alledem ergibt sich die kontinuierliche Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, wenngleich sie nicht für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung zwischen dem 3. Oktober 2003 und dem 16. Mai 2007 durch unmittelbare schriftliche Beweise belegt ist, eindeutig aus einer umfassenden Betrachtung sämtlicher von der Kommission beigebrachter Beweismittel, die sich gegenseitig verstärken, so dass die Verantwortlichkeit der Klägerin für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 55).

  • EuGH, 01.02.2024 - C-251/22

    Scania u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Lkw-Markt -

    Die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke kann jedoch, vorbehaltlich einer Verletzung der Vorschriften über die Beweislast und die Beweiserhebung sowie ihrer Verfälschung, vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Situation ist dieser Kontakt Teil des Bündels von Indizien, auf das sich die Kommission stützen darf, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Es genügt, dass das Bündel der von ihr angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Nach der Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV reicht es aus, dass das von dem Organ angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im

    Par arrêt du 26 janvier 2017, Commission/Keramag Keramische Werke e.a. (C-613/13 P, ci-après l'« arrêt sur pourvoi ", EU:C:2017:49), la Cour a annulé le point 1 du dispositif de l'arrêt initial.

    Eu égard aux circonstances de l'espèce, les requérantes ayant succombé pour l'essentiel en pourvoi et dans le cadre de la procédure sur renvoi, il y a lieu de décider qu'elles supporteront l'intégralité de leurs propres dépens ainsi que l'intégralité des dépens de la Commission exposés devant la Cour et le Tribunal dans les affaires C-613/13 P, T-379/10 RENV et T-381/10 RENV.

    2) Keramag Keramische Werke GmbH et les autres parties requérantes dont les noms figurent en annexe supporteront, outre leurs propres dépens, ceux exposés par la Commission européenne dans les affaires C - 613/13 P, T - 379/10 RENV et T - 381/10 RENV.

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

    Il suffit que le faisceau d'indices invoqué par l'institution, apprécié globalement, réponde à cette exigence (voir arrêt du 26 janvier 2017, Commission/Keramag Keramische Werke e.a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, point 52 et jurisprudence citée ; arrêt du 12 juillet 2018, NKT Verwaltungs et NKT/Commission, T-447/14, non publié, EU:T:2018:443, point 108).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Nach dieser Rechtsprechung kann dieser Nachweis von der Kommission mittels eines Bündels objektiver und übereinstimmender Indizien erbracht werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine solche Zuwiderhandlung darstellen können, auch wenn das eine oder andere dieser Indizien für sich genommen insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 50 bis 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    65 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    81 Vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 152, 153 und 159), Beschluss vom 30. Juni 2016, Slovenská posta/Kommission (C-293/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:511, Rn. 29 und 39), Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 26 bis 27 und 37 bis 39), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 38 und 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

    69 Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

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