Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2017 - C-625/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,1001
EuGH, 26.01.2017 - C-625/13 P (https://dejure.org/2017,1001)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-625/13 P (https://dejure.org/2017,1001)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-625/13 P (https://dejure.org/2017,1001)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,1001) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeroy & Boch / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Villeroy & Boch / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Illegale Preisabsprachen: Millionenstrafe für Badezimmer-Kartell

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Villeroy & Boch / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T"373/10, T"374/10, T"382/10 und T"402/10), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 118 bis 120), habe das Gericht durch dieselbe Kammer und denselben Berichterstatter zwei Beweise, nämlich die Kronzeugenaussage von Ideal Standard und die Aussage von Roca, am selben Tag hinsichtlich derselben Beweisfrage und in Bezug auf denselben Beschluss unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Zweifelssatz zu ihren Lasten diametral entgegengesetzt gewürdigt.

    Diese Beweiswürdigung des Gerichts stehe aber in offenem Widerspruch zur Würdigung derselben Beweise im Urteil vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 118 bis 120), das ebenfalls den streitigen Beschluss betreffe.

    Das Gericht habe zudem den Beweiswert der Aussage der Duravit AG im Urteil vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und im angefochtenen Urteil widersprüchlich gewürdigt und deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beweismittel und gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen.

    Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin steht diese Begründung im Widerspruch zu der im Urteil vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457).

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es liege ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der des Urteils vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), vor, ist also zurückzuweisen.

    Dieselbe Argumentation habe, anders als im angefochtenen Urteil, auch im Urteil vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 und 223), zur teilweisen Aufhebung der streitigen Entscheidung hinsichtlich des angeblichen Verstoßes in Italien geführt.

    Was das Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), gewählten Lösung anbelangt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft.

    Angesichts der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 79 ff.), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 ff.), bestehe keine Möglichkeit, Villeroy & Boch Belgien - oder abgeleitet ihr selbst - eine Haftung für Taten Dritter aufzuerlegen, die nach ihrem Marktrückzug begangen worden sein sollten.

    Nach der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ändert daran auch der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 84), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 220 ff.), gewählte Ansatz nichts.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Nach einer ständigen Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der Charta nicht in Frage gestellt worden ist, können einer juristischen Person, die eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht selbst begangen hat, unter bestimmten Umständen gleichwohl Sanktionen für die Zuwiderhandlung einer anderen juristischen Person auferlegt werden, wenn beide Personen Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und somit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 45).

    So kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die fehlende Aufteilung der Geldbußen unter den betreffenden Gesellschaften angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen betrifft und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 57).

    Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 58).

    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 325 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen ausgeführt hat (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von der Kommission kann mithin nicht verlangt werden, dass sie die Anteile der Mitgesamtschuldner im Innenverhältnis bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 60 bis 64).

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Nichts anderes folge auch aus einem weiteren Urteil derselben Kammer und derselben Berichterstatterin vom selben Tag zum identischen Thema "Italien", nämlich dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 70 ff.).

    Was das Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), gewählten Lösung anbelangt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft.

    Angesichts der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 79 ff.), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 ff.), bestehe keine Möglichkeit, Villeroy & Boch Belgien - oder abgeleitet ihr selbst - eine Haftung für Taten Dritter aufzuerlegen, die nach ihrem Marktrückzug begangen worden sein sollten.

    Die entgegengesetzte Würdigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), stelle jedenfalls einen sie benachteiligenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

    Nach der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ändert daran auch der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 84), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 220 ff.), gewählte Ansatz nichts.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Das Gericht habe in den Rn. 335 ff. des Urteils vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), nämlich festgestellt, dass Duravit, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA weder eine Beteiligung an noch eine Kenntnis von Zuwiderhandlungen in Italien vorgeworfen werden könne, obwohl diese Gesellschaften über ein Gemeinschaftsunternehmen auf dem italienischen Markt aktiv gewesen seien.

    Was das Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), gewählten Lösung anbelangt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG - T-374/10 (anhängig)

    Villeroy & Boch / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Villeroy & Boch AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:455), soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.

    Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-374/10 Klage.

    Außerdem hat es in der Rechtssache T-374/10 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wie sich eindeutig aus Rn. 321 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 395 ergibt, den streitigen Beschluss nicht deshalb teilweise für nichtig erklärt, weil der Kommission hinsichtlich der in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, sondern deshalb, weil die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass sich die Rechtsmittelführerin in den Niederlanden ab dem 28. September 1994 an einer Zuwiderhandlung beteiligt hatte.

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Insoweit hat der Gerichtshof präzisiert, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls kann die Kommission davon ausgehen, dass Mutter- und Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich ist, und kann die beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichten, ohne dass die persönliche Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 27 und 29 bis 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 66).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 54) kann sie dies im Stadium des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof nicht nachholen.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-625/13
    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die beanstandete Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" führen von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne zur gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen die Urteile vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem kann im Rahmen einer Schadensersatzklage, die auf das Vorliegen einer von der Kommission in einem Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützt wird, eine juristische Person, die in diesem Beschluss nicht als an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Beteiligte bezeichnet wird, auf dieser Grundlage gleichwohl wegen der Zuwiderhandlung einer anderen rechtlichen Einheit haftbar gemacht werden, sofern beide Personen Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind, und somit ein Unternehmen bilden, das der Urheber der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission, C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 45, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 145).

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Das Fehlen einer offenen Distanzierung der Gesellschaft kann als ein solches Indiz herangezogen werden (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich nämlich um einen nachgelagerten Streitfall, der für die Kommission grundsätzlich nicht mehr von Interesse ist, sofern ihr von einem oder mehreren der Mitgesamtschuldner die Geldbuße vollständig gezahlt wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 55).

    Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich nämlich um einen nachgelagerten Streitfall, der für die Kommission grundsätzlich nicht mehr von Interesse ist, sofern ihr von einem oder mehreren der Mitgesamtschuldner die Geldbuße vollständig gezahlt wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

    Selon une jurisprudence constante de la Cour, qui n'a pas été remise en cause avec l'entrée en vigueur de la Charte, dans certaines circonstances, une personne juridique qui n'est pas l'auteur d'une infraction au droit de la concurrence peut néanmoins être sanctionnée pour le comportement infractionnel d'une autre personne juridique, dès lors que ces personnes font toutes deux partie de la même entité économique et forment ainsi une entreprise au sens de l'article 101 TFUE (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 145 et jurisprudence citée).

    Il résulte ainsi d'une jurisprudence constante que le comportement d'une filiale peut être imputé à la société mère notamment lorsque, bien qu'ayant une personnalité juridique distincte, cette filiale ne détermine pas de façon autonome son comportement sur le marché, mais applique pour l'essentiel les instructions qui lui sont données par la société mère, eu égard en particulier aux liens économiques, organisationnels et juridiques qui unissent ces deux entités juridiques (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 146 et jurisprudence citée).

    À cet égard, la Cour a précisé que, dans le cas particulier où une société mère détenait, directement ou indirectement, la totalité ou la quasi-totalité du capital de sa filiale ayant commis une infraction aux règles de concurrence de l'Union, il existait une présomption réfragable selon laquelle cette société mère exerçait effectivement une influence déterminante sur sa filiale (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 147 et jurisprudence citée).

    À défaut pour la société mère de renverser cette présomption, la Commission pourra considérer que cette dernière société et sa filiale font partie d'une même unité économique et que la première est responsable du comportement de la seconde, et condamner ces deux sociétés solidairement au paiement d'une amende, sans qu'il soit requis d'établir l'implication personnelle de la société mère dans l'infraction (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 148 et jurisprudence citée).

    Ensuite, il ressort d'une jurisprudence constante que la présomption de l'exercice effectif d'une influence déterminante ne viole pas le droit à la présomption d'innocence, en ce que, d'une part, elle n'aboutit pas à une présomption de culpabilité de l'une ou l'autre de ces sociétés (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 149 et jurisprudence citée) et, d'autre part, la présomption de l'exercice effectif d'une influence déterminante revêt un caractère réfragable (voir arrêt du 19 juin 2014, FLS Plast/Commission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Ainsi, lorsque les différentes actions s'inscrivent dans un « plan d'ensemble ", en raison de leur objet identique faussant le jeu de la concurrence à l'intérieur du marché commun, la Commission est en droit d'imputer la responsabilité de ces actions en fonction de la participation à l'infraction considérée dans son ensemble (arrêts du 6 décembre 2012, Commission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, point 41, et du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 55).

    Tel est le cas lorsqu'il est établi que ladite entreprise entendait contribuer par son propre comportement aux objectifs communs poursuivis par l'ensemble des participants et qu'elle avait eu connaissance des comportements infractionnels envisagés ou mis en oeuvre par d'autres entreprises dans la poursuite des mêmes objectifs, ou qu'elle pouvait raisonnablement les prévoir et qu'elle était prête à en accepter le risque (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 56 et jurisprudence citée).

    Dans un tel cas, la Commission est également en droit d'imputer à cette entreprise la responsabilité de l'ensemble des comportements anticoncurrentiels composant une telle infraction et, par la suite, de celle-ci dans son ensemble (voir arrêt du 26 janvier 2017, Villeroy & Boch/Commission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, point 57 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    31 Vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 59), und zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 38. Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

    34 Vgl. Rn. 60 des Urteils Siemens des Gerichtshofs; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 bis 153).

    35 Vgl. Rn. 62 des Urteils Siemens des Gerichtshofs, Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 bis 153).

  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2020 - C-615/19

    Dalli/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuGH, 13.07.2023 - C-759/21

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission

  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht