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   EuGH, 26.01.2017 - C-642/13 P   

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EuGH, 26.01.2017 - C-642/13 P (https://dejure.org/2017,1037)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-642/13 P (https://dejure.org/2017,1037)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-642/13 P (https://dejure.org/2017,1037)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 - Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T"373/10, T"374/10, T"382/10 und T"402/10), mit dem das Gericht eine Klage wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Angesichts der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 79 ff.), und Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 ff.), bestehe keine Möglichkeit, ihr eine Haftung für Taten Dritter aufzuerlegen, die nach ihrem Marktrückzug begangen worden sein sollten, oder hierfür eine Geldbuße gegen sie zu verhängen.

    Die entgegengesetzte Würdigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), stelle jedenfalls einen sie benachteiligenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

    Daran ändert auch der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 84), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 220 ff.), gewählte Ansatz nichts.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Angesichts der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 79 ff.), und Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 222 ff.), bestehe keine Möglichkeit, ihr eine Haftung für Taten Dritter aufzuerlegen, die nach ihrem Marktrückzug begangen worden sein sollten, oder hierfür eine Geldbuße gegen sie zu verhängen.

    Daran ändert auch der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 84), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457, Rn. 220 ff.), gewählte Ansatz nichts.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die beanstandete Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 66).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs, die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführt worden ist, bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, nämlich grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen müsste, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die Abschreckungswirkung der Geldbußen, die besonderen Umstände der Rechtssache und ihr Kontext gehören, einschließlich des Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens, der Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, des Gewinns, den die Unternehmen aus dem Kartell ziehen konnten, ihrer Größe und des Wertes der betroffenen Waren sowie der Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 95, 99 und 100).

  • EuG - T-402/10 (anhängig)

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Villeroy & Boch Belgium SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin oder Villeroy & Boch Belgien) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:455), soweit mit ihm ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.

    Mit Klageschrift, die am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-402/10 Klage.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 247 und 248).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-642/13
    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 09.06.2016 - C-616/13

    PROAS / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

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