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   EuGH, 26.01.2023 - C-205/21   

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https://dejure.org/2023,823
EuGH, 26.01.2023 - C-205/21 (https://dejure.org/2023,823)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2023 - C-205/21 (https://dejure.org/2023,823)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - C-205/21 (https://dejure.org/2023,823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2016/680 (EU) - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c - Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten - Zweckbindung - Datenminimierung - Art. ...

  • doev.de PDF

    V. S. - Polizeiliche Registrierung personenbezogener biometrischer und genetischer Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie (EU) 2016/680 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c - Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten - Zweckbindung - Datenminimierung - Art. ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller beschuldigten Personen für die Zwecke ihrer polizeilichen Registrierung verstößt gegen die Anforderung, einen erhöhten Schutz gegen die Verarbeitung sensibler ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller beschuldigten Personen für die Zwecke ihrer polizeilichen Registrierung unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten für Zwecke polizeilicher Registrierung unzulässig

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2023, 266
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Anforderung bedeutet, dass die Rechtsgrundlage, die eine solche Einschränkung zulässt, deren Tragweite hinreichend klar und präzise definieren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jeder Person zuzuerkennen ist, die sich auf durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten beruft, wenn sie gegen eine sie beschwerende Entscheidung vorgeht, die diese Rechte oder Freiheiten verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann und dass es gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen erstens gesetzlich vorgesehen sind, zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 49 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber die Ausübung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht selbst beschränkt hat und es den Mitgliedstaaten freisteht, diese Ausübung zu beschränken, sofern sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 63 und 64).

    Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zum Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass diese Voraussetzung als solche nicht bedeutet, dass der Inhaber des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das Vorliegen einer hinreichenden Zahl belastender Beweise, das Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person gezwungen werden kann, sich der Erhebung ihrer biometrischen und genetischen Daten zu unterziehen, aber nicht zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung überprüft werden kann, muss sie zwingend in diesem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können, in dem das angerufene Gericht die Möglichkeit haben muss, alle relevanten Rechts- und Tatsachenfragen zu prüfen, insbesondere um festzustellen, ob diese biometrischen und genetischen Daten nicht unter Verletzung der Rechte, die der betroffenen Person durch das Unionsrecht garantiert werden, erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 81 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Anforderung bedeutet, dass die Rechtsgrundlage, die eine solche Einschränkung zulässt, deren Tragweite hinreichend klar und präzise definieren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jeder Person zuzuerkennen ist, die sich auf durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten beruft, wenn sie gegen eine sie beschwerende Entscheidung vorgeht, die diese Rechte oder Freiheiten verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann und dass es gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen erstens gesetzlich vorgesehen sind, zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 49 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber die Ausübung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht selbst beschränkt hat und es den Mitgliedstaaten freisteht, diese Ausübung zu beschränken, sofern sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 63 und 64).

    Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zum Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass diese Voraussetzung als solche nicht bedeutet, dass der Inhaber des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das Vorliegen einer hinreichenden Zahl belastender Beweise, das Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person gezwungen werden kann, sich der Erhebung ihrer biometrischen und genetischen Daten zu unterziehen, aber nicht zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung der zwangsweisen Durchführung überprüft werden kann, muss sie zwingend in diesem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können, in dem das angerufene Gericht die Möglichkeit haben muss, alle relevanten Rechts- und Tatsachenfragen zu prüfen, insbesondere um festzustellen, ob diese biometrischen und genetischen Daten nicht unter Verletzung der Rechte, die der betroffenen Person durch das Unionsrecht garantiert werden, erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 81 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Der Gerichtshof hat insbesondere anerkannt, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, dass u. a. die Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn eine gerichtliche Entscheidung über einen Angeklagten den Eindruck vermittelt, dass er schuldig sei, obwohl seine Schuld nicht zuvor rechtsförmlich nachgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 hervorgeht, die Anforderung der Erforderlichkeit erfüllt ist, wenn das mit der betreffenden Datenverarbeitung verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybínes etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Verarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten und des Kontexts, in dem sie verarbeitet werden, erhebliche Risiken für durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte und Grundfreiheiten, wie das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, mit sich bringen kann, wie sich aus dem 37. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten), C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).
  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Die Achtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung erfordert nämlich, dass dieses Gericht, wenn es diese Prüfung vornimmt, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 88).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen einer Richtlinie, wenn sie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, den Einzelnen durch Durchführungsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 51), im Unterschied zu einer Verordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2023 - C-205/21
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen einer Richtlinie, wenn sie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, den Einzelnen durch Durchführungsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 51), im Unterschied zu einer Verordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 02.07.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia - Vorlage zur

    6 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 135).

    20 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 116 bis 118).

    37 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 127).

    47 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 99).

    49 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 97 und 98).

    53 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 78).

    57 In der vorstehenden Feststellung kommt im Übrigen die Übereinstimmung dieser Vorschrift mit Art. 6 der Richtlinie 2016/680 zum Ausdruck, wonach der Verantwortliche gegebenenfalls und so weit wie möglich eine klare Unterscheidung zwischen den Daten der verschiedenen Kategorien betroffener Personen treffen muss, damit auf diese nicht unterschiedslos das gleiche Maß an Eingriffen in ihre Grundrechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, unabhängig davon, welcher Kategorie sie zugehören, angewandt wird (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 83).

    58 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 126).

    59 Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 100).

    68 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 128 und 129).

    72 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 130).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia

    Diese Bestimmung soll insofern einen erhöhten Schutz der betroffenen Person gewährleisten, als bei den fraglichen Daten aufgrund ihrer besonderen Sensibilität und des Kontexts, in dem sie verarbeitet werden, erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten, wie etwa die in Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, auftreten können, wie sich aus dem 37. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt dieser Art. 10 das Erfordernis auf, dass die Verarbeitung sensibler Daten "nur" dann erlaubt ist, "wenn sie unbedingt erforderlich ist"; hierin liegt eine verschärfte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung solcher Daten, was u. a. bedeutet, dass die Einhaltung des Grundsatzes der "Datenminimierung", wie er sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2016/680 ergibt, der in diesem Erfordernis eine spezifische Anwendung auf die genannten sensiblen Daten erfährt, besonders streng kontrolliert werden muss (vgl. in diese Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 117, 122 und 125).

    Mithin kann eine solche Speicherung zu der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung beitragen, die im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 angeführt wird, wonach die zuständigen Behörden zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat erhoben wurden, auch in einem anderen Kontext verarbeiten können müssen, um sich ein Bild von den kriminellen Handlungen machen und Verbindungen zwischen verschiedenen aufgedeckten Straftaten herstellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 98).

    Insoweit ist indessen festzustellen, dass der Begriff "vorsätzliche Offizialstraftat" besonders allgemein gehalten ist und auf eine große Zahl von Straftaten unabhängig von ihrer Art und Schwere angewendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 129).

    Hierzu gehören insbesondere der Umstand, ob die Verarbeitung einer konkreten Zielsetzung dient, die mit der Verhütung von Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit von einem gewissen Schweregrad, der Verfolgung solcher Straftaten oder dem Schutz vor solchen Bedrohungen zusammenhängt, sowie die besonderen Umstände, unter denen diese Verarbeitung erfolgt (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 127).

    Solche Rechtsvorschriften können nämlich unterschiedslos und allgemein zur Erhebung biometrischer und genetischer Daten der meisten beschuldigten Personen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, ECLI:EU:C:2023:49, Rn. 128 und 129).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-333/22

    Verarbeitung personenbezogener Daten: Beschlüsse, die eine Aufsichtsbehörde im

    Ferner steht eine solche Auslegung im Einklang mit Art. 47 der Charta, da nach ständiger Rechtsprechung dieses Recht jeder Person, die sich auf durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten beruft, zuzuerkennen ist, wenn sie gegen eine sie beschwerende Entscheidung vorgeht, die diese Rechte oder Freiheiten verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht kann zwar keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und kann gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-333/22

    Generalanwältin Medina: Eine betroffene Person muss über einen gerichtlichen

    28 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-265/22

    Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen

    Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, muss das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten muss, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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