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   EuGH, 26.02.1991 - C-159/89   

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https://dejure.org/1991,4165
EuGH, 26.02.1991 - C-159/89 (https://dejure.org/1991,4165)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - C-159/89 (https://dejure.org/1991,4165)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - C-159/89 (https://dejure.org/1991,4165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Diskriminierung - Verbot - Mehrwertsteuererhebung bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch einen Nichtsteuerpflichtigen - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Maßnahmen, die es ermöglichen, die im Wert ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung; Mehrwertsteuererhebung im europäischen Binnenhandel

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 95; EWGV Art. 169; EWGV Art. 85
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Diskriminierung - Verbot - Mehrwertsteuererhebung bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch einen Nichtsteuerpflichtigen - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Maßnahmen, die es ermöglichen, die im Wert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Einfuhr - Nichtsteuerpflichtige - Abzug des Restbetrags der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer.

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
    10 Die den einzelnen gegebene Möglichkeit, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsbestimmungen zu berufen, stellt nämlich nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des EWG-Vertrags zu gewährleisten (siehe Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11).

    11 Ausserdem erfordern die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen (siehe Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249).

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
    6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Verbot der abgabenrechtlichen Diskriminierung eingeführter Waren enthält, das unmittelbare Wirkungen erzeugt und für die einzelnen Rechte begründet, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen haben (siehe insbesondere Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81, Schul I, Slg. 1982, 1409, Randnr. 46).

    14 Zum anderen ist es zwar Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine gemeinsame Mehrwertsteuerregelung herbeizuführen, die vollkommen wettbewerbsneutral ist sowie eine vollständige Entlastung der fraglichen Einfuhren im Ausfuhrland und eine gerechte Verteilung des Steueraufkommens zwischen den Mitgliedstaaten einschließt; solange jedoch eine solche Regelung nicht getroffen worden ist, verbietet es Artikel 95 EWG-Vertrag, daß ein Mitgliedstaat seine Mehrwertsteuerregelung auf eingeführte Waren in einer Weise anwendet, die im Widerspruch zum Verbot der abgabenrechtlichen Diskriminierung steht (siehe Urteil Schul I, a. a. O.).

  • EuGH, 21.05.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën / Schul

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
    7 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul II, Slg. 1985, 1491, und vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213) ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf eine von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferte Ware bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, während diese Steuer bei der Lieferung gleichartiger Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen ist, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird.
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
    11 Ausserdem erfordern die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen (siehe Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249).
  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
    15 Die Durchführung der Harmonisierung des Abgabenrechts nach Artikel 99 EWG-Vertrag kann nämlich nicht zur Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95 gemacht werden, der die Mitgliedstaaten mit unmittelbarer Wirkung verpflichtet, ihr Abgabenrecht schon vor jeder Harmonisierung in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden (siehe Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447).
  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
    7 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul II, Slg. 1985, 1491, und vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213) ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf eine von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferte Ware bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, während diese Steuer bei der Lieferung gleichartiger Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen ist, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird.
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