Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1992 - C-357/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,275
EuGH, 26.02.1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,275)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,275)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    EWG-Vertrag, Artikel 48
    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten - Beurteilungskriterien - Durch einen Vertrag über Gelegenheitsarbeit gebundener Arbeitnehmer

  • EU-Kommission

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Arbeitnehmers; Gelegenheitsarbeit gebundener Arbeitnehmer; Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Zugang zur Berufsausbildung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 7 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 48; ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1493
  • NVwZ 1992, 657 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    18 Was die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebte Berufstätigkeit betrifft, ist zu bemerken, daß der Gerichtshof im Bereich der Hochschulausbildungsförderung bereits entschieden hat, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft - ausser im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt (Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 37).

    21 Wie der Gerichtshof im Falle eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, bereits entschieden hat, hängt der Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium ab (vgl. insbesondere Urteil Lair, a. a. O., Randnr. 39).

    25 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag nur insoweit für eine Förderung gilt, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt, als eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden (vgl. Urteil Lair, a. a. O., Randnr. 16, und Urteil Brown, a. a. O.).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    31 Diese Frage ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestellt worden, wonach die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages fallen und eine Gebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593).

    32 In diesem Zusammenhang hat die niederländische Regierung - darin von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der deutschen Regierung unterstützt - im wesentlichen geltend gemacht, das Urteil Gravier beziehe sich nur auf die Einschreibe- und die Studiengebühr und könne nicht herangezogen werden, um aus den Artikeln 7 und 128 EWG-Vertrag abzuleiten, daß einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat förmlich zugelassen sei, deshalb auch ein Recht auf Aufenthalt im letztgenannten Mitgliedstaat zustehe.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    Da die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte jedoch nicht erst durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, kann deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 33, und Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 25).

    42 Wie sich insoweit aus den oben genannten Urteilen Royer und Echternach ergibt, leitet der Betroffene sein Aufenthaltsrecht aus dem Gemeinschaftsrecht her, so daß dieses Aufenthaltsrecht nicht erst durch die Aufenthaltserlaubnis entsteht.

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    Da die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte jedoch nicht erst durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, kann deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 33, und Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    13 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Teilzeitbeschäftigung zwar nicht vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, daß diese Vorschriften aber nur für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten gelten, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1986, 3205, Randnr. 21).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    In diesem Zusammenhang ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die Anwendung des Artikels 48 EWG-Vertrag unerheblich (vgl. Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Sofern eine Person die vorstehend in Randnr. 39 angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung für die Anwendung der Richtlinie 92/85 (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Urteile vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16, und vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10).
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (Urteil vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 14), doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.
  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, juris RdNr 26 mwN; EuGH vom 1.10.2015 - C-432/14 - juris RdNr 24; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris RdNr 19 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 18; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59 RdNr 20) .

    Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (vgl EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, RdNr 27) .

    Es liegt damit ein Fall vor, in dem der Betroffene "nur sehr wenige Stunden" (hierzu EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14) gearbeitet hat und in dem die Ausgestaltung der Tätigkeit nicht auf eine Eingliederung in den inländischen Arbeitsmarkt schließen lässt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht