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   EuGH, 26.02.2002 - C-32/00 P   

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https://dejure.org/2002,8176
EuGH, 26.02.2002 - C-32/00 P (https://dejure.org/2002,8176)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2002 - C-32/00 P (https://dejure.org/2002,8176)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - C-32/00 P (https://dejure.org/2002,8176)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Tierarzneimittel - Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1312/96, soweit darin bei der Festsetzung der zulässigen Rückstandshöchstmengen von Clenbuterolhydrochlorid auch die für diesen Stoff zugelassenen therapeutischen Indikationen genannt werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Boehringer

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Boehringer

    Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Anhang III; Verordnung Nr. 1312/96 der Kommission; Richtlinie 96/22 des Rates
    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Befugnis der Kommission, in diese Verordnung Angaben über die für Clenbuterol ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Boehringer

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 wegen Teilaufhebung dieses Urteils; Beschränkung der Gültigkeit der für Clenbuterol festgesetzten Rückstandshöchstmengen auf bestimmte, ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungs... mitteln tierischen Ursprungs Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/ Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1312/96 der Kommission vom 8. Juli 1996 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung Nr. 2377/90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Befugnis der Kommission, in diese Verordnung Angaben über die für Clenbuterol ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 01.12.1999 - T-152/96

    Boehringer / Rat - Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, 1999, Slg. II-3427) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, C. H. Boehringer Sohn , mit Sitz in Ingelheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Fosselard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 und Streithelfer im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-152/96, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und D. Brinckmann, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal, advocaat, und L. Parret, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Teilaufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Am 27. September 1996 haben BI Vetmedica und Boehringer beim Gericht eine - unter der Nummer T-152/96 in das Register eingetragene - zweite Klage erhoben, mit der sie u. a. beantragt haben, - gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) festzustellen, dass die Richtlinie 96/22, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken untersagt wird, rechtswidrig ist und demgemäß nichtals Grundlage für die in der Verordnung Nr. 1312/96 vorgesehenen Beschränkungen dienen kann; - die Verordnung Nr. 1312/96 für nichtig zu erklären, soweit darin die Gültigkeit der für Clenbuterol festgesetzten HMR auf bestimmte, genau bezeichnete therapeutische Anwendungen beschränkt wird.

    Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht in der Rechtssache T-152/96 die Fedesa als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von BI Vetmedica und Boehringer und die SKV und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    In der Rechtssache T-152/96 hat das Gericht zunächst in den Randnummern 173 und 175 des angefochtenen Urteils die von BI Vetmedica und Boehringer erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1312/96 für zulässig erklärt.

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    5. In der Rechtssache T-152/96 trägt die Kommission außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerinnen und der Fédération européenne de la santé animale (Fedesa); die andere Hälfte tragen letztere selbst.

    Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift, die SKV in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, - den Teil des angefochtenen Urteils aufzuheben, mit dem die Verordnung Nr. 1312/96 für nichtig erklärt wird, soweit sie die Gültigkeit der in ihr für Clenbuterol festgelegten HMR auf einzelne, spezifische therapeutische Indikationen für Rinder und Equiden beschränkt; - die Klage von BI Vetmedica und Boehringer auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 als unbegründet abzuweisen; - der BI Vetmedica und Boehringer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; - der BI Vetmedica und Boehringer die Kosten im ersten Rechtszug hinsichtlich der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-152/96 aufzuerlegen.

    Die BI Vetmedica, Boehringer und die Fedesa beantragen, - das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen; - der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; - der Kommission sämtliche der BI Vetmedica und Boehringer durch ihre Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-152/96 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Da die Kommission das Urteil mit ihrem Rechtsmittel nur hinsichtlich der Rechtssache T-152/96 angefochten hat, hat der Gerichtshof im vorliegenden Urteil lediglich über den von der BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-152/96 beim Gericht gestellten Antrag auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 zu entscheiden.

    Das Rechtsmittel der Kommission richtet sich nur gegen den die Rechtssache T-152/96 betreffenden Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht - in den Randnummern 182 bis 199 - die Gründe darlegt, die die notwendige Grundlage für die Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in Nummer 2 des Tenors des angefochtenen Urteils bilden.

    Somit richtet sich das Rechtsmittel der Kommission weder gegen den die Rechtssache T-152/96 betreffenden Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht die Klage der BI Vetmedica und von Boehringer auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 für zulässig erklärt, noch gegen den Urteilsteil, mit dem das Gericht die ersten beiden von den klagenden Unternehmen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurückweist.

    Da die BI Vetmedica und Boehringer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen sowohl im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/96 als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

    Nach dieser Bestimmung trägt der Rat seine eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/96.

    Nach dieser Bestimmung ist zu entscheiden, dass die Fedesa und die SKV ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/96 und im Verfahren vor dem Gerichtshof tragen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Nummern 2 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission) werden aufgehoben.

    3. Die Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C. H. Boehringer Sohn tragen sowohl im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/96 als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    4. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/96.6.

    Die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) und die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/96 und im Verfahren vor dem Gerichtshof.

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, 1999, Slg. II-3427) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, C. H. Boehringer Sohn , mit Sitz in Ingelheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Fosselard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 und Streithelfer im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-152/96, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und D. Brinckmann, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal, advocaat, und L. Parret, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen im ersten Rechtszug,.

    in der Rechtssache T-125/96,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Teilaufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben BI Vetmedica und Boehringer am 9. August 1996 beim Gericht eine - unter der Nummer T-125/96 in das Register eingetragene - Klage erhoben, mit der sie u. a. beantragt haben, - die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 96/22 für nichtig zu erklären, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu therapeutischen Zwecken untersagt wird; - die Kommission zu verurteilen, den ihnen durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts verursachten Schaden zu ersetzen.

    Mit Beschluss vom 13. Juni 1997 hat das Gericht in der Rechtssache T-125/96 die Fédération européenne de la santé animale (im Folgenden: Fedesa) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von BI Vetmedica und Boehringer sowie die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (im Folgenden: SKV) und die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Hieraus hat das Gericht sodann in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils nach dem Hinweis, es habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 96/22 keine der von BI Vetmedica und Boehringer geltend gemachten rechtlichen Regeln verletze, entschieden, dass der Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-125/96 auf einen angeblichen Verstoß gegen diese Regeln gestützt und darum jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    4. In der Rechtssache T-125/96 tragen die Klägerinnen und die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) als Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Nummern 2 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission) werden aufgehoben.

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
    In den Randnummern 188 bis 191 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht sodann wie folgt auf sein Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, im Folgenden: Urteil Lilly) bezogen: "188 Insoweit hat das Gericht bereits in dem Urteil Lilly entschieden, dass das Verfahren der Festsetzung einer HMR nach der Verordnung Nr. 2377/90 eigenständig ist und sich von den Verfahren unterscheidet, in denen gemäß der Richtlinie 81/851 und der Verordnung Nr. 2309/93 Genehmigungen für das Inverkehrbringen erteilt werden (vgl. Urteil Lilly, Randnr. 88).

    189 Es hat (im Urteil Lilly, Randnr. 89) weiter festgestellt, dass nach den beiden letztgenannten Regelungen, die die Erteilung der nationalen und gemeinschaftlichen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln zum Gegenstand haben, die Genehmigung für dasInverkehrbringen eines Produktes ausdrücklich versagt wird, wenn seine Verwendung aufgrund anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verboten ist (siehe Artikel 11 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 81/851 und Artikel 33 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Nr. 2309/93).

    190 Die Verordnung Nr. 2377/90 enthält dagegen keine Vorschrift, die die Kommission ermächtigt, ein Verbot des Inverkehrbringens zu berücksichtigen, um die Festsetzung von HMR zu versagen (Urteil Lilly, Randnr. 90).

    191 Das Gericht gelangte deshalb (im Urteil Lilly, Randnr. 92) zu dem Ergebnis, dass die Kommission ihre Entscheidung, die Festsetzung einer HMR für Somidobove, ein rekombiniertes Rindersomatotropin (BST), abzulehnen, nicht auf das für BST bestehende Moratorium stützen durfte.".

  • EuGH, 29.04.1999 - C-293/97

    Standley u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
    Die HMR für einen pharmakologisch wirksamen Stoff dürfen deshalb nicht nach Maßgabe der - möglicherweise vielfältigen - therapeutischen Eigenschaften oder Indikationen des Stoffes festgelegt werden (vgl. analog Urteil desGerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I-2603, Randnr. 34).".
  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
    Eine Durchführungsverordnung ist außerdem nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (Urteile vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92, Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 24.06.1993 - C-90/92

    Dr. Tretter / Hauptzollamt Stuttgart-Ost

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-32/00
    Eine Durchführungsverordnung ist außerdem nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (Urteile vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92, Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-376/11

    Eine Person, der nur erlaubt worden ist, einen Domänennamen ".eu" für den Inhaber

    Eine Durchführungsverordnung ist außerdem nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen (Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11, und vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer, C-32/00 P, Slg. 2002, I-1917, Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter (C-90/92, EU:C:1993:264, Rn. 11), vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer (C-32/00 P, EU:C:2002:119, Rn. 53), und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek (C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-287/11

    Kommission / Aalberts Industries u.a. - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer

    27 - Vgl. dazu Urteil vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer (C-32/00 P, Slg. 2002, I-1917, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.2008 - C-448/06

    cp-Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.

    Eine solche Möglichkeit scheine im Übrigen der Gerichtshof in Randnr. 55 seines Urteils vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer (C-32/00 P, Slg. 2002, I-1917), mutatis mutandis ausgeschlossen zu haben, als er festgestellt habe, dass bei einem in Anhang III der Verordnung Nr. 2377/90 aufgenommenen Stoff die einzige in dieser vorgesehene Beschränkung der Geltung einer HMR die Angabe ihrer begrenzten Geltungsdauer sei.
  • VG Köln, 24.10.2006 - 7 K 2400/04

    Streit über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Arzneimittelzulassung unter

    In diesem Zusammenhang wird auf Rdnr. 55 des Urteils des Gerichtshofs von 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-32/00 P (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs 2002 I S. 1917) hingewiesen, in der der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die einzige in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vorgesehene Beschränkung der Geltung einer Höchstmenge von Rückständen die Angabe ihrer begrenzten Geltungsdauer ist, wenn der fragliche Stoff in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2013 - C-500/11

    Fruition Po - Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse - Verordnung (EG)

    39 - Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter (C-90/92, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11), und vom 26. Februar 2002, Kommission/Boehringer (C-32/00 P, Slg. 2002, I-1917, Randnr. 53).
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