Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2019 - C-497/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3302
EuGH, 26.02.2019 - C-497/17 (https://dejure.org/2019,3302)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2019 - C-497/17 (https://dejure.org/2019,3302)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - C-497/17 (https://dejure.org/2019,3302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,3302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oeuvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 13 AEUV - Tierschutz - Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 - Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung - Von religiösen Riten vorgeschriebene besondere Schlachtungsmethoden - Verordnung (EG) Nr. 834/2007 - Art. 3 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ...

  • doev.de PDF

    ?'uvre d"assistance aux bêtes d"abattoirs - Kein Bio-Logo für geschächtetes Fleisch

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein EU-Bio-Siegel mangels Einhaltung höchster Tierschutzstandards für halal geschlachtetes Fleisch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rituelles Schlachten ohne Betäubung: Halal-Fleisch kann nicht bio sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein EU-Bio-Siegel für halal geschlachtetes Fleisch

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein EU-Bio-Siegel für halal geschlachtetes Fleisch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Bio-Logo für Fleisch aus ritueller Schlachtung ohne Betäubung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Tierschutzstandards für Bio-Fleisch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aus ritueller Schlachtung ohne Betäubung stammendes Fleisch darf kein europäisches Bio-Logo tragen - Schlachtmethode erfüllt nicht höchste Tierschutzstandards

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Oeuvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 13 AEUV - Tierschutz - Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 - Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung - Von religiösen Riten vorgeschriebene besondere Schlachtungsmethoden - Verordnung (EG) Nr. 834/2007 - Art. 3 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2019, 591
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-497/17
    Zum anderen stellt der Tierschutz das Hauptziel dar, das mit der Verordnung Nr. 1099/2009 verfolgt wird, wie aus dem Titel dieser Verordnung und ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, und zwar im Einklang mit Art. 13 AEUV, wonach die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 63 und 64).

    Es trifft zwar zu, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Praxis der rituellen Schlachtung zulässt, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann, doch ist diese Form der Schlachtung, die in der Union nur ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 55 bis 57), jedoch nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht, die gemäß Art. 2 Buchst. f dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund erforderlich ist, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung den Grundsatz der Betäubung des Tieres vor seiner Tötung aufstellt und ihn sogar zur Pflicht erhebt, da wissenschaftliche Studien gezeigt haben, dass die Betäubung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs, C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 47).

    Zwar lässt die letztgenannte Bestimmung in Verbindung mit dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung die Praxis der rituellen Schlachtung zu, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann, jedoch ist diese Form der Schlachtung, die in der Union nur ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen, nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht, die gemäß Art. 2 Buchst. f der genannten Verordnung in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund erforderlich ist, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs, C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-336/19

    GA Hogan hält das flämische Gesetz, das die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung

    Insoweit hatte der Gerichtshof kürzlich in seinen Urteilen vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), und vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137), Gelegenheit, im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung in Fällen, in denen religiöse Riten die Schlachtungsmethode vorschreiben, die Gültigkeit einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1099/2009 und ihre Auslegung zu prüfen.

    Im Urteil vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137), hat der Gerichtshof entschieden, dass das EU-Bio-Logo nicht auf Erzeugnissen verwendet werden darf, die von Tieren stammen, die nach religiösen Riten geschlachtet wurden, ohne vorher betäubt worden zu sein, obwohl eine solche Schlachtung nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 zulässig ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137), festgestellt, dass wissenschaftliche Studien gezeigt haben, dass die Betäubung vor der Tötung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48 bis 50), im Wesentlichen festgestellt, dass der Tierschutz zwar bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt werden kann, um die Ausübung ritueller Schlachtungen zuzulassen, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 vorgesehene Ausnahmeregelung aber nicht über das hinausgeht, was unbedingt erforderlich ist, um die Achtung der Religionsfreiheit sicherzustellen.

    5 Vgl. 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1099/2009 und Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 53 und 55 bis 57), und vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48).

    17 Vgl. Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 53 und 55 bis 57), und vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48).

    21 Urteil vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    56 Vgl. z. B. Urteil vom 26. Februar 2019, 0euvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 44).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht