Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2020 - C-788/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2918
EuGH, 26.02.2020 - C-788/18 (https://dejure.org/2020,2918)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2020 - C-788/18 (https://dejure.org/2020,2918)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - C-788/18 (https://dejure.org/2020,2918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,2918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stanleyparma und Stanleybet Malta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Steuerrecht - Diskriminierungsverbot - Einheitliche Steuer auf Wetten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Steuerrecht - Diskriminierungsverbot - Einheitliche Steuer auf Wetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 52, AEUV Art 56, AEUV Art 56 ff, AEUV Art 57
    Wettanbieter, Spieledaten, Wetten

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Stanleyparma Sas di Cantarelli Pietro und Stanleybet Malta

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 840
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Zunächst ist festzuhalten, dass Glücksspiele nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen und folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV fallen, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613, Rn. 19, sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 27).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 26).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Zunächst ist festzuhalten, dass Glücksspiele nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen und folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV fallen, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613, Rn. 19, sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti, C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 27).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und subsidiär diese Wettanbieter selbst gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer unterliegen?.

    Sind die Art. 56, 57 und 52 AEUV, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), sowie vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, EU:C:2003:613), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08, EU:C:2009:618), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311), ergibt, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, auch im Licht des Urteils der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie Stanleybet Malta aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer unterliegen?.

  • EuGH, 09.10.1997 - C-291/96

    Grado

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1997, Grado und Bashir, C-291/96, EU:C:1997:479, Rn. 12, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 98).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Des Weiteren hat der Gerichtshof im Glücksspielsektor den Rückgriff auf ein Konzessionssystem gebilligt, weil ein solches System ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-375/17, EU:C:2018:1026, Rn. 66).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 26.02.2020 - C-788/18
    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Diskriminierung ist festzuhalten, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C-264/18, EU:C:2019:472, Rn. 28).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

    a) Glücksspiele unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr und fallen folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 13.11.2003 - Rs. C-42/02, Lindman - juris Rn. 19).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).

    Von einer offenen Diskriminierung ist ersichtlich nicht auszugehen, da alle an dem Dienstleistungsvorgang Beteiligten - ob Inländer oder Ausländer - den gleichen wettbürosteuerrechtlichen Regelungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 21).

    Steuerpflichtig sind danach die Wettbürobetreiber, die im Gebiet der Antragsgegnerin Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen vermitteln oder veranstalten, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Wettbürobetreiber auf eigene Rechnung oder für einen Dritten tätig sind und wo sie oder die Wettveranstalter ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 20, 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Die Besteuerung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV (vgl. zu einer italienischen Regelung, die in Italien ansässige Datenübertragungszentren und - gesamtschuldnerisch und subsidiär - die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter, die Auftraggeber der Datenübertragungszentren, einer Steuer auf Wetten unterwirft: EuGH, Urteil vom 26.02.2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta - juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2020, aaO Rn. 120 ff.; FG Bremen, Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 - 2 K 37/19 (1) - juris Rn. 171 ff.).

    aa) Glücksspiele unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr und fallen folglich in den Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV, wenn zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 13.11.2003 - Rs. C-42/02, Lindman - juris Rn. 19).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 17; Urteil vom 28.01.2016 - Rs. C-375/14 - juris Rn. 21; Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. - juris Rn. 35; Urteil vom 22.10.2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti - juris Rn. 26).

    Von einer offenen Diskriminierung ist ersichtlich nicht auszugehen, da alle an dem Dienstleistungsvorgang Beteiligten - ob Inländer oder Ausländer - den gleichen wettbürosteuerrechtlichen Regelungen unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 21).

    Steuerpflichtig sind danach die Wettbürobetreiber, die im Gebiet der Antragsgegnerin Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen vermitteln oder veranstalten, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Wettbürobetreiber auf eigene Rechnung oder für einen Dritten tätig sind und wo sie oder die Wettveranstalter ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2020, aaO Rn. 20, 24).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

    a) Zwar ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet, da Glücksspiele nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen, und zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta -, juris Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 13. November 2003 - Rs. C-42/02, Lindman -, juris Rn. 19).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 Abs. 1 AEUV zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - Rs. C-142/20, Analisi G. Caracciolo Srl -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 17, vom 28. Januar 2016 - Rs. C-375/14, Laezza -, juris Rn. 21, vom 11. Juni 2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. -, juris Rn. 35, und vom 22. Oktober 2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti -, juris Rn. 26).

    Steuerpflichtig sind danach die Wettbürobetreiber, die im Gebiet der Beklagten Pferde- und Sportwetten vermitteln oder veranstalten und neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Wettbürobetreiber auf eigene Rechnung oder für einen Dritten tätig sind und wo sie oder die Wettveranstalter ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 20, 24).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht