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   EuGH, 26.03.2009 - C-326/07   

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https://dejure.org/2009,3546
EuGH, 26.03.2009 - C-326/07 (https://dejure.org/2009,3546)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2009 - C-326/07 (https://dejure.org/2009,3546)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2009 - C-326/07 (https://dejure.org/2009,3546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 13. Juli 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG - In die Satzungen bestimmter privatisierter Unternehmen eingefügte Klausel über die Ausübung bestimmter besonderer Befugnisse

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 458
  • NZG 2009, 906
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/07

    SPANIEN HAT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSEN, INDEM ES DEN ERWERB VON

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Wie nämlich aus Randnr. 32 dieses Urteils hervorgeht, betrifft es nur eine Situation, bei der eine Gesellschaft Beteiligungen hält, die ihr die Kontrolle über andere Gesellschaften einräumt (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, C-207/07, Randnr. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können solche Befugnisse dem durch Art. 56 EG gewährleisteten freien Kapitalverkehr zuwiderlaufen (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 50, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).

    Wie nämlich der Gerichtshof entschieden hat, kann der bloße Erwerb einer Beteiligung von 10 % des Stammkapitals einer Gesellschaft, die im Bereich der Energie tätig ist, oder jeder andere Erwerb, der einen erheblichen Einfluss auf eine solche Gesellschaft verschafft, grundsätzlich nicht ohne Weiteres als tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Bedrohung der Versorgungssicherheit betrachtet werden (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat u. a. bei Unternehmen, die in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität tätig sind, anerkannt, dass das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit solchen Produkten oder die Erbringung solcher Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 71).

    So können die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    In den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13).

    Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden kann, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgesehenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen Eingriffsbefugnisse eines Mitgliedstaats wie die Einspruchsbefugnisse, deren Ausübungsbedingungen die in Rede stehenden Kriterien festlegen und die keiner Bedingung unterliegen, abgesehen von einer allgemeinen Bezugnahme auf den Schutz der nationalen Interessen, die keinen Hinweis darauf enthält, unter welchen konkreten objektiven Umständen diese Befugnisse ausgeübt werden, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnrn.

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass mangels objektiver und genauer Kriterien in der Struktur des geschaffenen Systems die fragliche Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des angegebenen Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. Urteil vom 24. März 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Holböck, Randnrn. 23 und 24).

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Der allgemeine und abstrakte Charakter der Kriterien kann nämlich nicht gewährleisten, dass die Ausübung der Sonderrechte den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien beruhte und dass die Kommission nicht dargetan hatte, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels weniger einschneidende Maßnahmen hätten getroffen werden können (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnrn.
  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    So können die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    So können die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28, vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-274/06

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Die Verfolgung solcher Interessen kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmte Beschränkungen der Ausübung der Grundfreiheiten rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995), gehe hervor, dass es ausgeschlossen sei, dass eine Frage in den Bereich des freien Kapitalverkehrs falle, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit geprüft werden könne.
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 24.06.2004 - C-350/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Eine Beteiligung an einem als Aktiengesellschaft gegründeten Unternehmen ist eine Direktinvestition, wenn die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 181 und 182, vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, EU:C:2009:193, Rn. 35, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und 76).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Die Portugiesische Republik macht zunächst unter Berufung auf das Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 39), geltend, die von der Kommission beanstandeten nationalen Bestimmungen seien ausschließlich unter dem Blickwinkel des Art. 43 EG zu untersuchen, da sich wie in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, sowohl das Vetorecht als auch das Recht zur Bestimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden von GALP auf Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft bezögen und daher nur Aktionäre beträfen, die einen sicheren Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könnten.

    In Erwiderung auf dieses Vorbringen entgegnet die Kommission zur Bezugnahme der Portugiesischen Republik auf das Urteil Kommission/Italien, dass sowohl das Vetorecht als auch das Recht zur Bestimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden dem Staat Sonderbefugnisse in Bezug auf bestimmte Entscheidungen der Hauptversammlung einräumten, die alle Anteilseigner und potenziellen Investoren berührten und nicht nur diejenigen, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betroffenen Gesellschaft ausübten.

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere dieser Verkehrsfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der fraglichen Regelung abzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, Kommission/Italien, Randnr. 33, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 40).

    In den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 41).

    Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Italien, Randnr. 35, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 42).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG fallen (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 36, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 43).

    Zwar bestimmt Art. 15 Abs. 3 LQP, dass die Schaffung von Sonderaktien am Gesellschaftskapital von GALP, die dem portugiesischen Staat Sonderrechte verleihen, der - im Übrigen ziemlich allgemein und ungenau formulierten - Bedingung unterliegt, dass Gründe des nationalen Interesses dies erfordern, doch legt weder dieses Gesetz noch die Satzung von GALP Kriterien dafür fest, unter welchen spezifischen Unständen diese Sonderrechte ausgeübt werden können (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 91).

    Eine solche Unsicherheit stellt daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar, da hierdurch den nationalen Behörden bei der Wahrnehmung derartiger Rechte ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnr. 52, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 92).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, Slg. 2009, I-2291), vertritt sie die Auffassung, dass die Sonderrechte, die der Staat genieße, nur diejenigen Aktionäre betreffen könnten, die über einen Anteil am Gesellschaftskapital von EDP verfügten, der ihnen einen sicheren Einfluss auf die Verwaltung der Gesellschaft verschaffe.

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, und Kommission/Italien, Randnr. 33).

    In den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. insbesondere Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und Kommission/Italien, Randnr. 34).

    Dieses Ziel setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich aktiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Italien, Randnr. 35).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG fallen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 36).

    Zwar bestimmt nämlich Art. 15 Abs. 3 LQP, dass die Ausgabe von Sonderaktien am Gesellschaftskapital von EDP, die dem portugiesischen Staat Sonderrechte verleihen, der - im Übrigen ziemlich allgemein und ungenau formulierten - Bedingung unterliegt, dass Gründe des nationalen Interesses dies erfordern, doch legt weder dieses Gesetz noch die Satzung von EDP die Kriterien hinsichtlich der spezifischen Umstände fest, unter denen diese Sonderrechte ausgeübt werden können (vgl. Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Eine solche Unsicherheit stellt daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar, da hierdurch den nationalen Behörden bei der Ausübung derartiger Rechte ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien, Randnr. 52).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-244/11

    Die griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von

    Selbst unterstellt, dass eine solche Regelung beschränkende Auswirkungen auf den freien Kapitalverkehr hätte, wären diese im Übrigen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine eigenständige Prüfung im Hinblick auf Art. 56 EG (vgl. Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 39).

    Die in Rede stehenden Maßnahmen sollten das Allgemeininteresse wahren, insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit - Gründe, die dem Vertrag zufolge und nach ständiger Rechtsprechung Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen könnten, wie der Gerichtshof u. a. in Bezug auf die Versorgungssicherheit in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Energie entschieden habe (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verfolgung allgemeiner Interessen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unter Umständen bestimmte Beschränkungen der Ausübung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der bloße Erwerb einer Beteiligung von mehr als 10 % des Kapitals einer Gesellschaft, die im Energiebereich tätig ist, oder jeder andere Erwerb, der einen erheblichen Einfluss auf eine solche Gesellschaft verschafft, grundsätzlich nicht ohne Weiteres als tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Bedrohung der Versorgungssicherheit betrachtet werden kann (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Spielraum steht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 52).

    Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung lässt sich jedoch - auch wenn sie Ex-post -Charakter hat und daher weniger einschränkend ist als eine Ex-ante- Regelung - gemessen an den sich aus dem Urteil Kommission/Belgien ergebenden Kriterien ebenso wenig rechtfertigen wie die Regelungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, und im Urteil Kommission/Italien geprüft hat.

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Die tatsächlichen Verhältnisse spielen insoweit keine unmittelbare Rolle; sie werden vom EuGH lediglich ergänzend herangezogen, um den zur Abgrenzung eingeforderten "sicheren Einfluss" für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu verifizieren (z.B. EuGH-Urteile in DStR 2012, 1508 Rn. 31; vom 26. März 2009, Kommission ./. Italienische Republik, C-326/07, Slg. 2009, I-2291 Rn. 36 ff.; s.a. FG Köln, Urteil vom 24. Februar 2011  13 K 80/06, EFG 2011, 1651, jeweils m.w.N.).

    Zu einer Drittstaatenwirkung der grundsätzlich anzunehmenden Unionsrechtswidrigkeit gelangt man sonach nicht; die Kapitalverkehrsfreiheit wird unbeschadet dessen, dass auch deren Schutzbereich grundsätzlich eröffnet bleibt, von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt (vgl. insoweit auch EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-2291 Rn. 36 ff., dort zu einer 5%igen --allerdings mit Einspruchsrechten verbundenen-- Beteiligung an einer Publikums-AG im Hinblick darauf, dass die nationale Regelung jedenfalls auch auf Beteiligungen anwendbar sei, die den gesetzlichen Mindestvomhundertsatz überschritten; s. auch Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 50d Rz 27).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    In den sachlichen Geltungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 13, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 34).

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Aktionärs an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 36).

    Je nach der Verteilung des übrigen Gesellschaftskapitals, insbesondere im Fall seiner Streuung unter einer großen Zahl von Aktionären, kann eine Beteiligung von 25 % ausreichen, um die Kontrolle über eine Gesellschaft zu halten oder zumindest im Sinne des in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils Baars einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, dass sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit Urteil Kommission/Italien, C-518/06, Randnr. 72, und hinsichtlich des freien Kapitalverkehrs Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Da die Kommission vorträgt, das Königreich Belgien habe sowohl gegen Art. 49 AEUV als auch gegen Art. 63 AEUV verstoßen, ist zunächst daran zu erinnern, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere dieser Grundfreiheiten fällt, auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen ist (vgl. u. a. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 33, vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, Slg. 2010, I-11241, Randnr. 40, und vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, Slg. 2011, I-10889, Randnr. 41).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Das Königreich Belgien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Belgien entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Satzes des Mobiliensteuervorabzugs bewirkten (vgl. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 39, Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 70).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Eine solche Unsicherheit stellt daher eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs dar, da hierdurch den nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnrn.
  • EuGH, 25.06.2009 - C-356/08

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand dieser Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).

    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 64).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, Randnr. 23, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    9 - Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, 0mega (Slg. 2004, I-9609, Randnr. 27), Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 33), Fidium Finanz (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 48); Beschlüsse vom 10. Mai 2007, Lasertec (C-492/04, Slg. 2007, I-3775, Randnr. 25) sowie A und B (C-102/05, Slg. 2007 I-3871, Randnr. 27); Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 24), vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnr. 16), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 16), vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 74), vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 39), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 35), und vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 40).

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 38).

  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

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  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

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