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   EuGH, 26.03.2015 - C-316/13   

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https://dejure.org/2015,5296
EuGH, 26.03.2015 - C-316/13 (https://dejure.org/2015,5296)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2015 - C-316/13 (https://dejure.org/2015,5296)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2015 - C-316/13 (https://dejure.org/2015,5296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fenoll

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Begriff "Arbeitnehmer" - Behinderte Person - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fenoll

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Begriff "Arbeitnehmer" - Behinderte Person - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Begriff 'Arbeitnehmer' im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments - finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage - Person, die in ein Centre d'aide par le travail (Zentrum für 'Hilfe durch Arbeit') ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Behinderte Menschen in europäischen Behindertenwerkstätten sind unionsrechtlich Arbeitnehmer

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Behinderte Menschen in europäischen Behindertenwerkstätten sind unionsrechtlich Arbeitnehmer

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fenoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2003/88 - wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausführt - weder auf den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 89/391 verweist noch auf die Definition dieses Begriffs, wie sie sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergibt ( vgl. in diesem Sinne Urteil Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 27).

    Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat (Urteil Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 28).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( vgl. in diesem Sinne Urteile Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 28, und Neidel, C-337/10, EU :C:2012:263, Rn. 23).

    Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass sich das nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung, ob der Betreffende unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, auf objektive Kriterien stützen und eine Gesamtwürdigung aller Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache vornehmen muss, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des Verhältnisses zwischen den fraglichen Parteien betreffen (Urteil Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 29).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Dabei ging es um die Situation einer Person, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von in ihrer Person begründeten Umständen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten ( vgl. Urteil Trojani, C-456/02, EU :C:2004:488, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei können nicht nur der Status und die Praxis des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden CAT als Aufnahmeeinrichtung sowie die verschiedenen Aspekte der Zielsetzung seines Programms zur sozialen Unterstützung, sondern auch die Art der Leistungen und die Modalitäten ihrer Erbringung berücksichtigt werden ( vgl. entsprechend Urteil Trojani, C-456/02, EU :C:2004:488, Rn. 24).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind (Urteil Neidel, C-337/10, EU :C:2012:263, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( vgl. in diesem Sinne Urteile Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 28, und Neidel, C-337/10, EU :C:2012:263, Rn. 23).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Darüber hinaus könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei in einer solchen Situation jedoch auf die auf dem Urteil Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU :C:1991:428) beruhende Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu erlangen ( vgl. Urteil Dominguez, C-282/10, EU :C:2012:33, Rn. 43).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Darüber hinaus könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei in einer solchen Situation jedoch auf die auf dem Urteil Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU :C:1991:428) beruhende Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu erlangen ( vgl. Urteil Dominguez, C-282/10, EU :C:2012:33, Rn. 43).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-132/04

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 weit zu verstehen ist, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind ( vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Simap, C-303/98, EU :C:2000:528, Rn. 34 und 35, sowie Kommission/Spanien, C-132/04, EU :C:2006:18, Rn. 22).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Der Gerichtshof hat insoweit nämlich bereits entschieden, dass es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist ( vgl. Urteil Kiiski, C-116/06, EU :C:2007:536, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-316/13
    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 weit zu verstehen ist, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind ( vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Simap, C-303/98, EU :C:2000:528, Rn. 34 und 35, sowie Kommission/Spanien, C-132/04, EU :C:2006:18, Rn. 22).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 kann daher, obwohl er die Kriterien der Unbedingtheit und hinreichenden Genauigkeit erfüllt, die für eine unmittelbare Wirkung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, Rn. 71 bis 73), nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden, um die volle Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu gewährleisten und zu erreichen, dass jede entgegenstehende nationalrechtliche Bestimmung unangewendet bleibt (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 48).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Das wesentliche Merkmal, das ein Arbeitsverhältnis definiert, bleibt, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann Art. 7 der Richtlinie 2003/88 daher nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden, um die volle Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu gewährleisten und zu erreichen, dass jede entgegenstehende nationalrechtliche Bestimmung unangewendet bleibt (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 48).
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