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   EuGH, 26.03.2015 - C-556/13   

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https://dejure.org/2015,5320
EuGH, 26.03.2015 - C-556/13 (https://dejure.org/2015,5320)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2015 - C-556/13 (https://dejure.org/2015,5320)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2015 - C-556/13 (https://dejure.org/2015,5320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Litaksa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 2 - Unterscheidung der Höhe der Versicherungsprämie nach dem Gebiet, in dem das Fahrzeug betrieben wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Litaksa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 2 - Unterscheidung der Höhe der Versicherungsprämie nach dem Gebiet, in dem das Fahrzeug betrieben wird

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Richtlinie 90/232/EWG; Art. 2; Unterscheidung der Höhe der Versicherungsprämie nach dem Gebiet, in dem das Fahrzeug betrieben wird

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 90/232/EWG Art. 2
    Unzulässigkeit unterschiedlicher Prämien für die Verwendung des Kfz im Zulassungsstaat bzw. in anderen Mitgliedstaaten der Union

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 2 - Unterscheidung der Höhe der Versicherungsprämie nach dem Gebiet, in dem das Fahrzeug betrieben wird

  • rechtsportal.de

    Höhe der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämie in Abhängigkeit vom ausschließlichen Fahrzeugbetrieb im Gebiet des Mitgliedstaats oder im Unionsgebiet; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Lietuvos Auka iausiasis Teismas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Litaksa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas - Auslegung von Art. 2 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 641
  • VersR 2015, 977
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-556/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 23, und Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 42).

    Mit diesem System hat der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich klar definierter Ausnahmen jeder Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort im Inland mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließt, damit zumindest innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen seine Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteil Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 28).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-556/13
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-556/13
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 26.03.2015 - C-556/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 23, und Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 42).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Des Weiteren ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C-235/19, EU:C:2020:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-542/16

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat in unterschiedlichen Zusammenhängen bereits entschieden, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 28).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    In dieser Hinsicht geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26, sowie vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 23).
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