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   EuGH, 26.03.2020 - C-558/18, C-563/18   

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https://dejure.org/2020,5754
EuGH, 26.03.2020 - C-558/18, C-563/18 (https://dejure.org/2020,5754)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-558/18, C-563/18 (https://dejure.org/2020,5754)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-558/18, C-563/18 (https://dejure.org/2020,5754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Miasto Lowicz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Disziplinarordnung für die nationalen Richter - Zuständigkeit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Disziplinarordnung für die nationalen Richter - Zuständigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen Maßnahmen aus dem Jahr 2017 über eine Regelung für Disziplinarverfahren gegen Richter für unzulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuche aus Polen unzulässig: EuGH überprüft Richter-Disziplinarsystem nicht

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.10.2019)

    Polens Rechtsstaatlichkeit auf dem Prüfstand

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Diese neuen Tatsachen bestünden zum einen in einer Reihe konkreter Fälle, in denen in letzter Zeit Disziplinarverfahren gegen Richter aufgrund des Inhalts ihrer Entscheidungen und insbesondere solcher Entscheidungen eingeleitet worden seien, in denen diese Richter die Absicht gehabt hätten, den aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), folgenden Erkenntnissen zu folgen.

    Mit der gleichen Zielrichtung weise dieses Gesetz künftig jede Prüfung von Rügen der mangelnden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts der ausschließlichen Zuständigkeit der kürzlich eingerichteten Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych Sadu Nawy?¼szego (Kammer für die außerordentliche Kontrolle und öffentlich-rechtlichen Sachen beim Obersten Gericht, Polen) zu, die ähnliche Mängel insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Ernennung ihrer Mitglieder aufweise wie diejenigen, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), bezüglich der Disziplinarkammer hervorgehoben worden seien.

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht die Möglichkeit vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anbelangt, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche" betrifft, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchführen (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darin unterscheiden sich die vorliegenden Rechtssachen beispielsweise auch von den Rechtssachen, die dem Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), zugrunde liegen, in denen die Auslegung im Rahmen der Vorabentscheidung, um die der Gerichtshof ersucht wurde, wie insbesondere den Rn. 100, 112 und 113 dieses Urteils zu entnehmen ist, geeignet war, die Frage der Bestimmung des für die Sachentscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die das Unionsrecht betrafen, zuständigen Gerichts zu beeinflussen.

    Eine nationale Vorschrift kann daher ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, die nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-558/18 und C-563/18.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sad Okregowy w ?odzi (Bezirksgericht Lodz, Polen) (C-558/18) und vom Sad Okregowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) (C-563/18) mit Entscheidungen vom 31. August 2018 und 4. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2018 und am 5. September 2018, in den Verfahren.

    XV (C-563/18).

    Sie ergehen zum einen in einem Rechtsstreit zwischen dem Miasto ?owicz (Stadt ?owicz, Polen) und dem Skarb Pa?"stwa - Wojewoda ?ódzki (Fiskus - Woiwode der Woiwodschaft Lodz, Polen, im Folgenden: Fiskus) über einen Antrag auf Zahlung öffentlicher Zulagen (Rechtssache C-558/18) und zum anderen in einem Strafverfahren gegen VX, WW und XV wegen Beteiligung an Entführungen in Bereicherungsabsicht (Rechtssache C-563/18).

    Was die Rechtssache C-563/18 anbelangt, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Sad Okregowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen), dass VX, WW und XV vor diesem Gericht wegen Beteiligung an zwei Entführungen in Bereicherungsabsicht mit Freiheitsberaubung, die in den Jahren 2002 und 2003 begangen worden seien, angeklagt werden.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2018 sind die Rechtssachen C-558/18 und C-563/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In seinem Zusatzantrag vom 2. März 2020 führt der Ombudsmann aus, dass die Prokuratura Krajowa (Nationale Staatsanwaltschaft, Polen) gemäß dem Gesetz vom 20. Dezember 2019 kürzlich bei der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts einen Antrag auf Aufhebung der Immunität desjenigen Richters gestellt habe, der um Vorabentscheidung in der Rechtssache C-563/18 ersucht habe, und um Genehmigung, diesen strafrechtlich dafür verantwortlich zu machen, dass er den Medien erlaubt habe, die Verkündung einer Entscheidung aufzuzeichnen, die im Zusammenhang mit einer Rechtssache ergangen sei, die sich auf die Beanstandung der Verlegung des Sitzungsorts des Sejm beziehe, und mit der er die Staatsanwaltschaft angewiesen habe, die Ermittlungen in Bezug auf diese Verlegung wieder aufzunehmen.

    Nationale Bestimmungen, nach denen gegen nationale Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann, weil sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet haben, können daher nicht zugelassen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2018, Miasto ?owicz und Prokuratura Okregowa w P?‚ocku, C-558/18 und C-563/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:923, Rn. 21).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anbelangt, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche" betrifft, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchführen (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40, sowie vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit unterscheiden sich die vorliegenden verbundenen Rechtssachen u. a. von der dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), zugrunde liegenden Rechtssache, in der beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Aufhebung von Verwaltungsakten anhängig war, mit denen die Bezüge der Mitglieder des Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) in Anwendung eines nationalen Gesetzes gekürzt wurden, das eine solche Kürzung vorsah und dessen Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vor diesem vorlegenden Gericht gerügt wurde.

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies trifft auf die vorlegenden Gerichte zu, die nämlich in ihrer Eigenschaft als polnische ordentliche Gerichte zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und als "Gerichte" im Sinne dieses Rechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass diese Gerichte den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einrichtung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, und Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 41).

    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-283/09

    Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Wery?"ski, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 35).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Februar 2011, Wery?"ski, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42); um dergleichen geht es jedoch nicht in den Fragen, die im Rahmen der vorliegenden verbundenen Rechtssachen gestellt worden sind.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Es entspricht jedoch auch einer ständigen Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 33, sowie vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einrichtung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, und Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 41).
  • EuGH, 15.06.1995 - C-422/93

    Zabala Erasun u.a. / Instituto Nacional de Empleo

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 15. Juni 1995, Zabala Erasun u. a., C-422/93 bis C-424/93, EU:C:1995:183, Rn. 29, und vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 47), die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

  • EuGH, 25.05.1998 - C-361/97

    Nour

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 06.11.2018 - C-558/18

    Miasto Lowicz

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Der Disziplinarbeauftragte habe nämlich insbesondere gegen drei Richter im Zusammenhang mit den Vorabentscheidungsersuchen, mit denen diese den Gerichtshof in den Rechtssachen angerufen hätten, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), und der Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach (C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800), ergangen seien, Ermittlungen aufgenommen und ihnen mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgegeben, eine schriftliche Erklärung zu einer möglichen Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen Ersuchen abzugeben.

    Die Republik Finnland macht geltend, aus verschiedenen unabhängigen und verlässlichen Quellen, auf die im Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), verwiesen werde, ergebe sich, dass von der Möglichkeit, Disziplinarverfahren gegen Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen einzuleiten, tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei.

    Nach Ansicht der fünf Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, ergibt sich sowohl aus der Auslegung und Anwendung von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch aus den Umständen, die dem Gerichtshof von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen zur Kenntnis gebracht worden seien, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), ergangen sei, sowie aus den Erkenntnissen aus diesem Urteil klar, dass die Republik Polen gegen Art. 267 AEUV verstoßen habe.

    Die bloße Aussicht darauf, dass aufgrund eines solchen Ersuchens oder der Entscheidung, dieses nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der in Rn. 225 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse und Aufgaben durch die betreffenden nationalen Richter zu beeinträchtigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar, die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-256/19

    S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26 März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anbelangt, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung die "vom Unionsrecht erfassten Bereiche" betrifft, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies trifft auf den vorlegenden Richter zu, der nämlich in seiner Eigenschaft als Mitglied eines österreichischen Gerichts zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als "Gericht" im Sinne dieses Rechts Bestandteil des österreichischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass dieser Richter den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die von der österreichischen und der polnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung für die Entscheidung, die das nationale Gericht zu treffen hat, objektiv erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache u. a. von der dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), zugrunde liegenden Rechtssache, in der beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Aufhebung von Verwaltungsakten anhängig war, mit denen die Bezüge der Mitglieder des Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) in Anwendung eines nationalen Gesetzes gekürzt wurden, das eine solche Kürzung vorsah und dessen Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vor diesem vorlegenden Gericht gerügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Februar 2011, Wery?"ski, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42); um dergleichen geht es jedoch nicht in den Fragen, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).

    Darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache beispielsweise auch von den Rechtssachen, die dem Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), zugrunde liegen, in denen die Auslegung im Rahmen der Vorabentscheidung, um die der Gerichtshof ersucht wurde, wie insbesondere den Rn. 100, 112 und 113 dieses Urteils zu entnehmen ist, geeignet war, die Frage der Bestimmung des für die Sachentscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die das Unionsrecht betrafen, zuständigen Gerichts zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung nicht, dass zwischen der unionsrechtlichen Vorschrift, auf die sich die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beziehen, und dem Ausgangsverfahren ein Bezug bestünde, aufgrund dessen die Auslegung, um die ersucht wird, erforderlich werden könnte, damit der vorlegende Richter entsprechend den aus einer solchen Auslegung zu ziehenden Erkenntnissen eine Entscheidung treffen könnte, deren es bedürfte, um über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa [Disziplinarordnung für Richter], C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Ferner stellt es eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit der nationalen Richter dar, dass sie keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung der - in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden - Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und 25, vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59, sowie vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 91).

    Hinzuzufügen ist, dass die Befugnis, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, Bestandteil des Amts des Unionsrichters ist, das dem nationalen Gericht obliegt, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Normen des Unionsrechts anzuwenden hat, so dass die Ausübung dieser Befugnis eine wesentliche Garantie der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden richterlichen Unabhängigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59, sowie vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Umstände im Ausgangsverfahren von denjenigen, die dem Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), zugrunde lagen, zu unterscheiden seien.

    Zweitens gehe aus dem Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 54), hervor, dass die Disziplinarverfahren gegen die beiden um Vorabentscheidung ersuchenden Richter eingestellt worden waren.

    Ungeachtet dessen, dass in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass diese Fragen im Licht des Urteils vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), zulässig sind, von der rumänischen Regierung und der Kommission geteilt wurde, denke ich, dass der Gerichtshof diese Frage von Amts wegen prüfen sollte.

    Insoweit hat der Gerichtshof in dem jüngst ergangenen Urteil vom 23. November 2021, 1S (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 85 bis 87), die dort gegebene Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), ergangen ist, abgegrenzt.

    10 Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49 bis 53).

    13 Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 54).

    Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

    Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 47).

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), ergangen ist, in denen die betreffenden vorlegenden Gerichte die Antworten auf die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nicht benötigten, um über einer Sachentscheidung in den bei ihnen anhängigen Verfahren vorgelagerte Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden.

    Die bloße Aussicht, aufgrund der Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens oder der Entscheidung, dieses anschließend aufrechtzuerhalten, derartiger Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs durch die betreffenden nationalen Richter und der Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 227).

    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder -strafen wegen der Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine ihrer Unabhängigkeit inhärente Garantie dar, die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die ungarische Regierung und die Kommission die Zulässigkeit dieser Fragen im Wesentlichen mit der Begründung bestreiten, dass weder die Auslegung von Art. 19 EUV noch die von Art. 47 der Charta für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein muss, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht, dass zwischen den unionsrechtlichen Vorschriften, auf die sich die zweite und die dritte zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beziehen, und dem Ausgangsverfahren ein Bezug bestünde, aufgrund dessen die Auslegung, um die ersucht wird, erforderlich werden könnte, damit der vorlegende Richter entsprechend den aus einer solchen Auslegung zu ziehenden Erkenntnissen eine Entscheidung treffen kann, deren es bedürfte, um über diese Rechtssache zu befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Februar 2011, Wery?"ski, C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42), um dergleichen geht es jedoch in der zweiten und der dritten Frage, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden sind, nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 50).

    Drittens erscheint eine Antwort des Gerichtshofs auf diese Fragen auch nicht geeignet, dem nationalen Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    18 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40), vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 83), oder vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34).

    20 So jüngst im Urteil vom 26. März 2020 , Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 bis 51).

    29 Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 bis 51).

    33 Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29), vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 82), oder vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33).

    34 Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 83), oder vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34).

    35 Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43).

    168 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

    169 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 57 und 58).

    170 Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso muss es einem nationalen Gericht, um die Wirksamkeit dieser Befugnis und dieser Pflicht zu gewährleisten, möglich sein, ein Vorabentscheidungsersuchen nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

    Die polnischen Gerichte, die dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen vorgelegt haben, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), ergangen ist, haben vor dem Gerichtshof darauf hingewiesen, dass gegen die beiden Richter, die diese Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hätten, Vorermittlungen vor der etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens u. a. wegen einer möglichen Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse durch die Vorlage dieser Vorabentscheidungsersuchen durchgeführt worden seien (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 20 und 21).

  • LG Erfurt, 15.06.2020 - 8 O 1045/18

    EuGH-Vorlage: Keine Vorteilsausgleichung bei Kaufvertragsrückabwicklung wegen

    Wenn der Gerichtshof zuständig und berechtigt ist, prozessuale Vorfragen bzw. Fragen zu klären, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anzuwenden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020, C-558/18 u.a., Rn. 50), dann sollte dies erst recht für Fragen zu den notwendigen Eigenschaften des vorlegenden Gerichts gelten.

    Dies alles kann dazu führen, dass Instanzgerichte in Deutschland von Vorlagen abgehalten werden (zum unbeschränkten und unbeschränkbaren Recht auf Vorlage s. EuGH, Urteil vom 26. März 2020, C-558/18 u.a., Rn. 55 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    78 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29), vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 82), oder vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33).

    79 Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 83), oder vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34).

    82 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 43).

    83 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48), und Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45).

    85 Vgl. im Umkehrschluss, Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 49).

    Vgl. neben dem bereits erörterten Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 49) (vgl. oben, Nrn. 209 und 210), auch Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:523, Rn. 45 bis 48).

    111 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny zastepowany przez Prokurature Krajowa (Disziplinarordnung für die Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234).

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    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-634/22

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und

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    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

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