Rechtsprechung
   EuGH, 26.03.2020 - C-622/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5758
EuGH, 26.03.2020 - C-622/18 (https://dejure.org/2020,5758)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-622/18 (https://dejure.org/2020,5758)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-622/18 (https://dejure.org/2020,5758)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5758) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cooper International Spirits u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung - Recht für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: AR/Cooper International Spirits u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verfall einer Marke nach 5 Jahren wegen Nichtnutzung schließt Schadensersatzansprüche wegen Markenrechtsverletzung für Zeit vor Wirksamwerden des Verfalls nicht aus

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 635
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-654/15

    Länsförsäkringar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), für Recht erkannt habe, dass dem Markeninhaber mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für den Beginn der ernsthaften Benutzung seiner Marke eine Schonfrist gewährt werde, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen geltend machen könne, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen.

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) betont jedoch, dass sich der Ausgangsrechtsstreit von dem dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), zugrunde liegenden unterscheide, da die Marke im vorliegenden Fall für verfallen erklärt worden sei, weil ihr Inhaber sie während des Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht benutzt habe.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Markeninhaber mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für den Beginn der ernsthaften Benutzung dieser Marke eine Schonfrist gewährt wird, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, geltend machen kann, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 26).

    Um gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen, ob die Waren oder Dienstleistungen des angeblichen Rechtsverletzers mit den durch die fragliche Unionsmarke erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich sind, ist daher der Umfang des durch diese Bestimmung verliehenen ausschließlichen Rechts innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren ab der Eintragung der Unionsmarke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Marke eingetragen ist, und nicht in Bezug auf die Benutzung der Marke, die der Inhaber während dieses Zeitraums vornehmen konnte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 27).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ab dem Moment des Ablaufs der Frist von fünf Jahren ab der Eintragung der Unionsmarke der Umfang dieses ausschließlichen Rechts dadurch beeinflusst werden kann, dass infolge einer Widerklage oder einer von dem Dritten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens in der Sache vorgebrachten Verteidigung festgestellt wird, dass der Inhaber zu diesem Zeitpunkt für einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die seine Marke eingetragen ist, noch keine ernsthafte Benutzung dieser Marke begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 28).

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, unterscheidet sich der Ausgangsrechtsstreit jedoch von dem dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), zugrunde liegenden, da er genau die Frage des Umfangs des ausschließlichen Rechts bei Ablauf der Schonfrist betrifft, während die Marke bereits für verfallen erklärt worden ist.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf eine Verletzung durch Nachahmung entschieden, dass eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe, die Hauptfunktion der Marke beeinträchtige oder geeignet sei, sie zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 59), und dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke zwar nicht deren einzige Funktion sei, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig sei (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 39), der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz aber weiter reiche als der gegen eine Verletzung durch Nachahmung, dessen Anwendung den Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetze, da der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz absolut und für Beeinträchtigungen nicht nur der Hauptfunktion der Marke, sondern auch der anderen Funktionen wie u. a. der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen einschlägig sei (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59).

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof klargestellt habe, dass eine Marke stets ihre herkunftshinweisende Funktion erfüllen solle und ihre anderen Funktionen nur habe, soweit sie vom Markeninhaber dazu verwendet werde, insbesondere zu Zwecken der Werbung oder Investition (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 40).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf eine Verletzung durch Nachahmung entschieden, dass eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe, die Hauptfunktion der Marke beeinträchtige oder geeignet sei, sie zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 59), und dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke zwar nicht deren einzige Funktion sei, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig sei (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 39), der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz aber weiter reiche als der gegen eine Verletzung durch Nachahmung, dessen Anwendung den Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetze, da der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz absolut und für Beeinträchtigungen nicht nur der Hauptfunktion der Marke, sondern auch der anderen Funktionen wie u. a. der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen einschlägig sei (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf eine Verletzung durch Nachahmung entschieden, dass eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe, die Hauptfunktion der Marke beeinträchtige oder geeignet sei, sie zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 59), und dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke zwar nicht deren einzige Funktion sei, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig sei (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 39), der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz aber weiter reiche als der gegen eine Verletzung durch Nachahmung, dessen Anwendung den Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetze, da der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz absolut und für Beeinträchtigungen nicht nur der Hauptfunktion der Marke, sondern auch der anderen Funktionen wie u. a. der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen einschlägig sei (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 20.07.2021 - T-500/19

    Coravin/ EUIPO - Cora (CORAVIN)

    En outre, il ressort de la jurisprudence que les États membres ont la faculté de permettre que le titulaire d'une marque déchu de ses droits à l'expiration du délai de cinq ans à compter de son enregistrement pour ne pas avoir fait de cette marque un usage sérieux dans l'État membre concerné pour les produits ou les services pour lesquels elle avait été enregistrée conserve le droit de réclamer l'indemnisation du préjudice subi en raison de l'usage, par un tiers, antérieurement à la date d'effet de la déchéance, d'un signe similaire pour des produits ou des services identiques ou similaires prêtant à confusion avec sa marque (arrêt du 26 mars 2020, Cooper International Spirits e.a., C-622/18, EU:C:2020:241, point 48).

    Or, il ressort de la jurisprudence que la législation française maintient la possibilité pour le titulaire de la marque concernée de se prévaloir, après l'expiration du délai de grâce, des atteintes portées, au cours de ce délai, au droit exclusif conféré par cette marque, même si ce titulaire a été déchu de ses droits sur celle-ci (arrêt du 26 mars 2020, Cooper International Spirits e.a., C-622/18, EU:C:2020:241, point 45).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht