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   EuGH, 26.04.2017 - C-632/15   

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https://dejure.org/2017,11607
EuGH, 26.04.2017 - C-632/15 (https://dejure.org/2017,11607)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - C-632/15 (https://dejure.org/2017,11607)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - C-632/15 (https://dejure.org/2017,11607)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Popescu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Führerschein - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 13 Abs. 2 - Begriff "vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis" - Nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie - Verpflichtung zum Erwerb eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Popescu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Führerschein - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 13 Abs. 2 - Begriff "vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis" - Nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie - Verpflichtung zum Erwerb eines ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Popescu

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Führerschein - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 13 Abs. 2 - Begriff "vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis" - Nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie - Verpflichtung zum Erwerb eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-632/15
    So regelt und definiert Art. 4 der Richtlinie die verschiedenen Führerscheinklassen, zu denen die Mitgliedstaaten, die jeweils bereits ihre eigenen Führerscheinklassen definiert haben, Äquivalenzen festzulegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass Art. 13 ("Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen") der Richtlinie 2006/126, der den hier in Rede stehenden Ausdruck "erteilte Fahrerlaubnis" enthält, nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 41), d. h. zwischen den verschiedenen von den Mitgliedstaaten eingeführten Führerscheinklassen und den sich aus der Richtlinie 2006/126 ergebenden.

    Diese Feststellung wird durch die Prüfung der Materialien zur Richtlinie 2006/126 bestätigt, aus denen sich ergibt, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie auf Initiative des Europäischen Parlaments hinzugefügt worden ist, das diese Ergänzung damit begründete, dass der "Umtausch der alten Führerscheine" unter keinen Umständen zu einem Verlust oder einer Einschränkung der erworbenen Rechte hinsichtlich der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge verschiedener Klassen führen dürfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 42).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-632/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 28. Juli 2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, EU:C:2016:606, Rn. 29, und vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 58).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2017 - C-632/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 28. Juli 2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, EU:C:2016:606, Rn. 29, und vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 58).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Weichen die Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Mit dieser Richtlinie wird nämlich ein einheitlicher EG-Muster-Führerschein geschaffen, der die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Führerscheine ersetzen soll (Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 40, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 36).

    Der einzige insoweit bestehende Vorbehalt betrifft Führerscheine, die von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt, ab dem Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie anwendbar war, d. h. nach ihrem Art. 16 vor dem 19. Januar 2013, ausgestellt wurden und für die Art. 13 der Richtlinie 2006/126 die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 41, sowie vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    85 Vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 30 bis 32), vom 26. April 2017, Popescu (C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35), sowie vom 8. Juni 2017, Sharda Europe (C-293/16, EU:C:2017:430, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine rein wörtliche Auslegung einer oder mehrerer Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes unter Ausschluss der anderen Sprachfassungen nicht ausschlaggebend sein, da es die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gebietet, diese u. a. im Licht aller Sprachfassungen auszulegen; vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. April 2017, Popescu (C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35), sowie vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-314/16

    Kommission / Tschechische Republik

    23 Vgl. Rn. 51 des Urteils vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350) und die dort angeführte Rechtsprechung: "Die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr stellt insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein dem Gemeinwohl der Union dienendes Ziel dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile [vom 5. Oktober 1994,] van Schaik, C-55/93, EU:C:1994:363, Rn. 19, [vom 21. März 2002,] Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 59, [vom 15. März 2007,] Kommission/Finnland, C-54/05, EU:C:2007:168, Rn. 40, [vom 10. Februar 2009,] Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 60, [vom 22. Oktober 2009,] Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 48, [vom 11. März 2010,] Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 50, [vom 19. Mai 2011,] Grasser, C-184/10, EU:C:2011:324, Rn. 26, und [vom 13. Oktober 2011,] Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 47)." Vgl. außerdem zu dem kürzlich in Erinnerung gerufenen Zweck der Richtlinie 2006/126 Urteil vom 26. April 2017, Popescu (C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 40).
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