Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2018 - C-233/16 à C-237/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10072
EuGH, 26.04.2018 - C-233/16 à C-237/16 (https://dejure.org/2018,10072)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - C-233/16 à C-237/16 (https://dejure.org/2018,10072)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - C-233/16 à C-237/16 (https://dejure.org/2018,10072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ANGED

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen - Niederlassungsfreiheit - Umweltschutz und Raumordnung - Staatliche Beihilfe - Selektive Maßnahme - Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 54 ; AEUV Art. 107 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen - Niederlassungsfreiheit - Umweltschutz und Raumordnung - Staatliche Beihilfe - Selektive Maßnahme - Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben werden, sind mit dem Unionsrecht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ANGED

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen - Niederlassungsfreiheit - Umweltschutz und Raumordnung - Staatliche Beihilfe - Selektive Maßnahme - Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgaben für große Einzelhandelsunternehmen in Spanien

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C 20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    Zum Merkmal der Selektivität des Vorteils, das vor dem Gerichtshof ausgiebig erörtert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung verlangt, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als "diskriminierend" eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    Für die Einstufung einer steuerrechtlichen Maßnahme als "selektiv" muss in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die geprüfte steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist jedoch eine Maßnahme, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sie sich einfügt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht immer erforderlich, dass sie einen von einer als allgemein angesehenen Steuerregelung abweichenden Charakter aufweist, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke durchweg relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nämlich für die Qualifizierung einer Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 79).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Zu der Frage, ob die Beihilfen, die den betreffenden Einrichtungen im Rahmen der Erhebung der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe gewährt wurden, als von einem Genehmigungsbeschluss der Kommission im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 übernommen) erfasst anzusehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass im Beihilfenrecht eine Handlung unabhängig von ihrer Form einen solchen Beschluss darstellt, wenn die Kommission bei Betrachtung des Wesens der Handlung und der Absicht dieses Organs mit dieser Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der betreffenden Maßnahme endgültig festgelegt und somit festgestellt hat, dass es sich um eine Beihilfe oder nicht um eine Beihilfe handelt und dass keine Zweifel in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 46, und vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 94).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass sich das Vorliegen eines solchen Beschlusses der Kommission anhand objektiver Gesichtspunkte feststellen lassen und einem klaren und endgültigen Ausdruck des Standpunkts der Kommission zur fraglichen Maßnahme entsprechen muss (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 95).

    Aus der von der Kommission durchgeführten präventiven Kontrolle im Beihilfenrecht und insbesondere aus dem Verbot, neue Beihilfen zu gewähren, bevor die Kommission einen endgültigen Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erlassen hat, folgt nämlich, dass das Vorliegen eines Beschlusses über die Vereinbarkeit einer Beihilfe außer Zweifel stehen muss und dass dies umso mehr gilt, wenn die angeblich genehmigten Beihilfen der Kommission nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV notifiziert wurden, wodurch die Rechtssicherheit, die mit dieser Bestimmung gewährleistet werden soll, gefährdet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 96 und 97).

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Dabei sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport-és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen die Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befinden, die ihren Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben, eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport-és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 37 bis 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie - und nicht die Zentralregierung - durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Union General de Trabajadores de La Rioja [UGT Rioja] u. a., C-428/06 bis C-434/06, EU:C:2008:488, Rn. 47 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie - und nicht die Zentralregierung - durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Union General de Trabajadores de La Rioja [UGT Rioja] u. a., C-428/06 bis C-434/06, EU:C:2008:488, Rn. 47 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Daher beginnt die Frist gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 an dem Tag zu laufen, an dem die rechtswidrige Beihilfe ihrem Empfänger tatsächlich gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 80 bis 82, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission, C-369/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 41).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-369/16

    Irland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Daher beginnt die Frist gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 an dem Tag zu laufen, an dem die rechtswidrige Beihilfe ihrem Empfänger tatsächlich gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 80 bis 82, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission, C-369/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 41).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Bestehende Beihilfen dürfen jedoch gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, so dass Art. 108 Abs. 3 AEUV den nationalen Gerichten nicht die Befugnis einräumt, ihre Durchführung zu untersagen (Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und 41).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-276/03

    Scott / Kommission - Rechtsmittel - Rechtswidrige staatliche Beihilfe - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-233/16
    Unter diesen Umständen haben auch solche Ersuchen die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegte Frist unterbrochen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, C-276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 36).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    Vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13), sowie vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 37).

    23 Vgl. Urteile vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80), sowie vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 66).

    89 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57), vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 58 und 61), sowie vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 38 und 40).

    94 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 bis 93), in dem der Gerichtshof auf die Verpflichtung hinweist, die Vergleichbarkeit im Hinblick auf das mit einer Ökoabgabe verfolgte Ziel zu prüfen; vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 68), in dem der Gerichtshof die Vergleichbarkeit im Hinblick auf das von einer Regelung zur Begrenzung von NO x -Emissionen verfolgte Ziel (Umweltschutz) feststellt; vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 29 und 30), in dem der Gerichtshof die dem betreffenden Steuersystem fremden Kriterien wie die Erhaltung von Arbeitsplätzen zurückweist (Rn. 30), wobei diese Passage eher den dritten Schritt der Methode des Bezugsrahmens zu betreffen scheint (vgl. Rn. 29), vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems (C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 78 und 79), in dem der Gerichtshof die fehlende Vergleichbarkeit im Hinblick auf das mit einer besonderen Steuer auf Kernbrennstoff für die Stromerzeugung verfolgte Umweltziel feststellt; vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 49 bis 56), ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281, Rn. 42 bis 50) und ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 37 bis 46), in denen der Gerichtshof fehlende Vergleichbarkeit im Hinblick auf die mit einer Sonderabgabe verfolgten Umweltschutz- und Raumordnungsziele feststellt.

    102 Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 49 bis 56), ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281, Rn. 42 bis 50) sowie ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 37 bis 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

    Ähnlich war der Sachverhalt in den Urteilen vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280), ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281) und ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291).

    13 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:741, Nrn. 61 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nrn. 88 ff.) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), in der Rechtssache Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 163 ff.), in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 76 ff.), in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2017:853, Nrn. 74 ff.) und in den verbundenen Rechtssachen ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2017:854, Nrn. 76 ff.).

    20 Urteil vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 50), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97).

    27 Siehe in diese Richtung auch schon meine Schlussanträge in den Rechtssachen Tesco-Global Áruházak (C-323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 151 ff.), Vodafone Magyarország (C-75/18, EU:C:2019:492, Nrn. 170 ff.) und ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nrn. 81 ff.).

    40 So auch der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei (C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 48 und 49 - mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 55 - im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 85), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 95 - im Hinblick auf die fragliche Steuerregelung).

    43 Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 40 ff.), ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281, Rn. 45 ff.) und ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 52 ff.).

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

    Ainsi, il importe de tenir compte de ce que, en l'absence de règlementation de l'Union, relèvent de la compétence fiscale des États membres la détermination des bases d'imposition et la répartition de la charge fiscale sur les différents facteurs de production et les différents secteurs économiques (arrêt du 26 avril 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, point 50).

    Il en résulte qu'un critère fondé sur le niveau de la dette, tel que celui retenu par la législation nationale en l'espèce, afin de distinguer entre les établissements de crédit selon que leur impact sur le système financier est plus ou moins fort, est cohérent avec l'objectif poursuivi (voir, par analogie, arrêt du 26 avril 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, point 53).

    En outre, il ne saurait être contesté que l'impact sur le système financier des établissements de crédit dépend largement de la taille de ceux-ci et du niveau de leurs dettes, ainsi qu'il a été relevé au point 59 ci-dessus (voir, par analogie, arrêt du 26 avril 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, point 53).

    Elles contestent également l'analyse de la Commission et son interprétation de l'arrêt du 26 avril 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280), sur lequel la Commission s'est appuyée dans la décision attaquée.

  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beurteilung der Selektivität des den Begünstigten durch eine nationale Maßnahme gewährten Vorteils die Feststellung, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als "diskriminierend" eingestuft werden kann (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Einstufung einer steuerrechtlichen Maßnahme als "selektiv" muss in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die geprüfte steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen, unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Kriterium für die Erhebung des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft in der Praxis zu einer Begünstigung "bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führen kann, indem es ihre Belastungen im Vergleich zu denjenigen, die dieses Entgelt zu entrichten haben, vermindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit das vorlegende Gericht, das für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist, ausführt, dass dieses Entgelt ungeachtet des Wortlauts von Art. 112bis des Wassergesetzes und der Bestimmungen des Königlichen Dekrets 198/2015, durch die es eingeführt wurde, angesichts seiner wesentlichen Merkmale und seiner Struktur einen rein wirtschaftlichen Zweck verfolge, ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerzuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie - und nicht die Zentralregierung - durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44, vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43, sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ausgangsrechtsstreit keinen Antrag auf Befreiung von der streitigen Abgabe betrifft, sondern die Rechtmäßigkeit der dafür geltenden Regelungen nach dem Unionsrecht (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Fehlt der zwingende Verwendungszusammenhang zwischen Abgabe und Beihilfe, kann die etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beihilfemaßnahme im Hinblick auf das Unionsrecht somit die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht berühren, so dass sich die Unternehmen, die sie zu entrichten haben, nicht darauf berufen können, dass eine steuerliche Maßnahme zugunsten anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen oder sie erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 51, und vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

  • LG Münster, 21.06.2018 - 11 O 334/12

    Nichtigkeit von Verträgen über den Ankauf von Holz aufgrund Verstoßes gegen ein

    Eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift ist eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, die dem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt und die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 26.04.2018, C-233/16, juris; Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 63. EL Dezember 2017, Art. 107 AEUV Rn. 24 m.w.N.).

    Selektiv ist ein Vorteil, der geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 26.04.2018, C-233/16, juris, und EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-20/15 P und C-21/15 P, juris).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44, vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 43, sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ausgangsrechtsstreit keinen Antrag auf Befreiung von der streitigen Abgabe betrifft, sondern die Rechtmäßigkeit der dafür geltenden Regelungen nach dem Unionsrecht (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

    Fehlt der zwingende Verwendungszusammenhang zwischen Abgabe und Beihilfe, kann die etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beihilfemaßnahme im Hinblick auf das Unionsrecht somit die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht berühren, so dass sich die Unternehmen, die sie zu entrichten haben, nicht darauf berufen können, dass eine steuerliche Maßnahme zugunsten anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen oder sie erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 51, und vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht