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   EuGH, 26.04.2018 - C-81/17, Zubrus Siret   

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https://dejure.org/2018,10077
EuGH, 26.04.2018 - C-81/17, Zubrus Siret (https://dejure.org/2018,10077)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - C-81/17, Zubrus Siret (https://dejure.org/2018,10077)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - C-81/17, Zubrus Siret (https://dejure.org/2018,10077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zabrus Siret

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer - Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war - ...

  • Betriebs-Berater

    MwSt - Berichtigung bereits geprüfter Steuererklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer - Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war - ...

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung bereits geprüfter Steuererklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zabrus Siret

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer - Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war - ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt - Berichtigung bereits geprüfter Steuererklärungen

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zabrus Siret

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Rumänien, Neutralität, Bemessungsgrundlage

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Auslegung; Berichtigung; Erstattung; Mehrwertsteuer; Neutralität; Steuererklärung; Steuerprüfung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
    Diese Bestimmung sei vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50), als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt worden.

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50).

    Zwar besagt dieses Urteil, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gegen die Rücknahme durch die Steuerbehörden einer Entscheidung wehren kann, mit der sie sein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 51).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
    Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, nicht mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren streitigen erscheint bei dem hohen Stellenwert des Rechts auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Abzugsrechts entspricht, unangemessen, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen sind (Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
    Was das Vorsteuerabzugsrecht angeht, ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35).

    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 37).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
    Was das Vorsteuerabzugsrecht angeht, ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35).

    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 37).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
    Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, das von der nationalen Regelung verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-81/17
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Grundsatz der Steuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, nicht mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, das von der nationalen Regelung verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Grundsätze des Unionsrechts, wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. auch die kürzlich ergangenen Urteile vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 32 bis 34 und 49 bis 51), und vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37 und 38).

    Vgl. auch die kürzlich ergangenen Urteile vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 32 bis 34 und 49 bis 51), und vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37 und 38).

    Vgl. auch z. B. Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38), und Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult (C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 32).

    58 Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 52 und 58), und vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und 41).

    Vgl. auch Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 51).

    64 Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 49).

    Vgl. auch z. B. Urteile vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 37 bis 39), vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 32 bis 34), und vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-895/19

    A. (Exercice du droit à déduction) - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte

    Außerdem ist das Vorsteuerabzugsrecht an die materiellen und formellen Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 35).

    Somit wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., unter Berücksichtigung von Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 36).

    Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Abzug auch gestattet werden, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, vorgenommen wurde, vorausgesetzt, bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten werden befolgt (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 37).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit eine Ausschlussfrist vorsehen können, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Abzugsrechts bestraft, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Unter diesen Umständen steht der Grundsatz der Effektivität einer solchen nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis entgegen, soweit diese es einem Steuerpflichtigen verwehren kann, Rechnungen für bestimmte seiner Umsätze zu berichtigen und sich für die Erstattung der von ihm rechtsgrundlos in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer darauf zu berufen, obwohl die mit dieser Regelung festgesetzte fünfjährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 40).

    So könnte einem Steuerpflichtigen, dessen Antrag auf Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführen ist, eine Geldbuße auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 48 und 49).

    Aufgrund des Stellenwerts dieses Grundsatzes im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Bei dem hohen Stellenwert, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem hat, erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Abzugsrechts entspricht, aber unangemessen, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 48 und 51).

    Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug bestraft, nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar, sofern diese Frist zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 38).

    Unter solchen Umständen wäre die Ausübung des Rechts auf Berichtigung der Vorsteuerabzüge (siehe oben, Rn. 51) in der Praxis nämlich übermäßig erschwert oder gar unmöglich (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-553/21

    Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die einen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren an der Berichtigung seiner Mehrwertsteuererklärungen für bereits steuerlich geprüfte Zeiträume hindert, indem sie ihm das Recht auf Vorsteuerabzug entzieht, in Anbetracht des hohen Stellenwerts, den das Recht auf Vorsteuerabzug im Mehrwertsteuersystem einnimmt, im Hinblick auf das mit der nationalen Regelung verfolgte Ziel unangemessen erscheint, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen sind (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 51).
  • FG Münster, 27.06.2022 - 15 K 2327/20

    Vorlage zur Reichweite des sog. "Reemtsma-Anspruchs"

    Der ebenfalls zu beachtende Grundsatz der Effektivität besagt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2018, C-81/17, Zabrus Siret, ECLI:EU:C:2018:283, Rn. 38).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38, sowie vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 33).
  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    Das als vermeintliches Divergenzurteil benannte EuGH-Urteil Zabrus Siret vom 26.04.2018 - C-81/17 (EU:C:2018:283) betrifft den Fall, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch eine nationale Regelung verletzt sein kann, nach der es (in Abweichung von der für Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren) einem Steuerpflichtigen nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft.
  • FG Köln, 16.07.2020 - 13 K 2376/19

    Rechtmäßige Steuerfestsetzung bei einem Schätzungsbescheid

    Weitere Ausführungen betreffen die Frage, ob die nationalen Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere der Entscheidung Zabrus Siret SRL (Urteil vom 26. April 2018 C-81/17, HFR 2018, 508) im Umsatzsteuerrecht noch angewendet werden dürfen.

    Insbesondere die Entscheidung in dem Verfahren Zabrus Siret SRL (Urteil vom 26. April 2018 C-81/17, HFR 2018, 508) zum Anspruch auf Berücksichtigung von Vorsteuern lassen nach Überzeugung des erkennenden Senats keine Rückschlüsse auf die Anwendung des § 173 AO bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu.

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 12.09.2018 - C-69/17

    Siemens Gamesa Renewable Energy România - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 08.05.2020 - V B 95/18

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht,

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

  • AG Wuppertal, 25.04.2018 - 91b C 54/17
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