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   EuGH, 26.04.2018 - C-97/17   

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EuGH, 26.04.2018 - C-97/17 (https://dejure.org/2018,10076)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - C-97/17 (https://dejure.org/2018,10076)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - C-97/17 (https://dejure.org/2018,10076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besonderes Schutzgebiet (BSG) - Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und ...

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    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besonderes Schutzgebiet ( BSG ) - Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Bulgarien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besonderes Schutzgebiet (BSG) - Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar jede Ausweisung voraussetzt, dass die zuständigen Behörden gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt sind, dass die betreffende Gegend zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten gehört; dies bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Ausweisung generell nicht besteht, solange diese Behörden die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vollständig ausgewertet und überprüft haben (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da jedoch feststeht, dass die Republik Bulgarien gegenüber den von BirdLife International verwendeten Kriterien kein anderes objektiv nachprüfbares ornithologisches Kriterium angeführt hat, stellt dieser Schwellenwert mangels entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise einen Bezugspunkt dar, der es ermöglicht, zu beurteilen, ob dieser Mitgliedstaat das gesamte IBA Rila als BSG hätte ausweisen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 53 und 54).

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwar zu entnehmen, dass eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Daten erforderlich ist, um die Lage der am meisten bedrohten Arten und der Arten, die ein gemeinsames Erbe der Union darstellen, zu ermitteln, damit die geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt werden, und dass die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen sind, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verfügbar waren (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 47).

    Trotzdem ist die Kommission mangels anderer aktuellerer wissenschaftlicher Daten, die geeignet wären, eine bloß teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG zu rechtfertigen, in ihrer Klageschrift zu Recht davon ausgegangen, dass das IBA-Verzeichnis den aktuellsten und genauesten Bezugspunkt darstellt, um zu beurteilen, ob die Republik Bulgarien im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 67).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass in Anbetracht des wissenschaftlichen Charakters des IBA-Verzeichnisses und mangels irgendeines von einem Mitgliedstaat vorgelegten wissenschaftlichen Beweises dafür, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden können, dass Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als jener, die sich aus diesem Verzeichnis ergibt, zu BSG erklärt werden, dieses Verzeichnis als Bezugsgrundlage verwendet werden kann, um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Art. 4 Abs. 1 zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-378/01, EU:C:2003:176, Rn. 18, und vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 52).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Diese mit Gründen versehene Stellungnahme betraf jedoch nur das IBA Rila, da in der Zwischenzeit das IBA Kaliakra Gegenstand eines eigenen Vertragsverletzungsverfahrens gewesen war, über das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien (C-141/14, EU:C:2016:8), entschied, und die IBA Tsentralen Balkan (Zentralbalkan), Lomovete, Pirin und Zapadni Rodopi (Westrhodopen) zwischenzeitlich in einem sehr großen Ausmaß zu BSG erklärt worden waren.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gebiete, die den in dieser Bestimmung festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen, zu BSG zu erklären (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens hat der Gerichtshof hinsichtlich der teilweisen Ausweisung bestimmter Regionen entschieden, dass zum einen die Ausweisung eines BSG nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein kann, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen muss und dass zum anderen die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, wissenschaftlich begründet sein müssen (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete, die für die Ausweisung als BSG am geeignetsten sind, nicht darauf bezieht, diejenigen Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten erscheinen, sondern nur auf die Anwendung dieser Kriterien für die Bestimmung der Gebiete, die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten am geeignetsten sind (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-378/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Außerdem seien die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung befugt, mit wissenschaftlichen Beweisen zu belegen, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden könnten, dass andere als die im IBA-Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als diese zu BSG erklärt würden (Urteil vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-378/01, EU:C:2003:176, Rn. 18).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass in Anbetracht des wissenschaftlichen Charakters des IBA-Verzeichnisses und mangels irgendeines von einem Mitgliedstaat vorgelegten wissenschaftlichen Beweises dafür, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden können, dass Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als jener, die sich aus diesem Verzeichnis ergibt, zu BSG erklärt werden, dieses Verzeichnis als Bezugsgrundlage verwendet werden kann, um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Art. 4 Abs. 1 zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C-378/01, EU:C:2003:176, Rn. 18, und vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 52).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Das IBA-Verzeichnis stelle mangels entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise zwar einen Bezugspunkt dar, anhand dessen beurteilt werden könne, ob der Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt habe, um allen in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten Schutz zu bieten, sei aber nicht rechtlich verbindlich (Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-374/98, EU:C:2000:670, Rn. 25).

    Obwohl dieses Verzeichnis für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist, enthält es nämlich wissenschaftliche Beweise für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung aus dieser Bestimmung nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-374/98, EU:C:2000:670, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben und die Anträge in der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 26, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 44).

    Es ist im Übrigen ständige Rechtsprechung, dass der Gerichtshof zu prüfen hat, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-104/15

    Kommission / Rumänien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 21. Juli 2016, Kommission/Rumänien, C-104/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:581, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-140/14

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Ebenso kann jedes offizielle, von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats herausgegebene Dokument als eine verlässliche Quelle von Informationen für Zwecke der Einleitung des Verfahrens nach Art. 258 AEUV durch die Kommission angesehen werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C-140/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:501, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Zum anderen kann ein Mitgliedstaat, wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklären, nicht mit der Begründung, dass er über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der BSG verfüge, Gebiete zu BSG erklären, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich unter der Zahl und Gesamtfläche der als am geeignetsten ermittelten Gebiete liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C-3/96, EU:C:1998:238, Rn. 63).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie in dem Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 23, und vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 40).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-97/17
    In Bezug auf die Rüge, die sich auf eine Änderung des Streitgegenstands stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteile vom 28. März 1985, Kommission/Italien, 274/83, EU:C:1985:148, Rn. 19, und vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C-20/09, EU:C:2011:214, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-522/09

    Kommission / Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 60 ff., vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 27 ff., vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 36 ff., vom 19. Mai 1998 - C-3/96 -, juris Rn. 55 ff., und vom 2. August 1993 - C-355/90 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 19, vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 88 f., vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 16 ff., vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 51 ff., und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris Rn. 20 f., Beschlüsse vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris Rn. 14 f., und vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris Rn. 13 f., jeweils m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 62 (IBA-Gebiet im Gebirge), vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 30 (IBA-Gebiet in einer Küstenregion), und vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Leitsatz und Rn. 142 (Wattgebiet).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 60 ff., vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 36 ff., und vom 2. August 1993 - C-355/90 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, DVBl. 2017, 1039 = juris Rn. 19, vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20 = juris Rn. 88 f., und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 20 f., Beschlüsse vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris Rn. 14 f., und vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris Rn. 13 f., jeweils m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 62 (IBA-Gebiet im Gebirge), vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 30 (IBA-Gebiet in einer Küstenregion), und vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 142 (Wattgebiet).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018 (Kommission/Bulgarien, C-97/17, EU:C:2018:285" Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2021 - 2 B 1217/21

    Umweltverband; Baugenehmigung; Umspannwerk; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 60 ff., vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 36 ff., und vom 2. August 1993 - C-355/90 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 19, vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 88 f., und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, juris Rn. 20 f., Beschlüsse vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris Rn. 14 f., und vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris Rn. 13 f., jeweils m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2018 - C-97/17 -, juris Rn. 62 (IBA-Gebiet im Gebirge), vom 14. Januar 2016 - C-141/14 -, juris Rn. 30 (IBA-Gebiet in einer Küstenregion), und vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 -, juris Rn. 142 (Wattgebiet).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

    38 Urteil vom 26. April 2018, Kommission/Bulgarien (C-97/17, EU:C:2018:285, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2018, Kommission/Bulgarien (C-97/17, EU:C:2018:285, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    11 Urteile vom 28. März 1985, Kommission/Italien (274/83, EU:C:1985:148, Rn. 21), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 23), und vom 26. April 2018, Kommission/Bulgarien (C-97/17, EU:C:2018:285, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    8 Urteil vom 26. April 2018, Kommission/Bulgarien (C-97/17, EU:C:2018:285, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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