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   EuGH, 26.04.2022 - C-401/19   

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EuGH, 26.04.2022 - C-401/19 (https://dejure.org/2022,8884)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2022 - C-401/19 (https://dejure.org/2022,8884)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2022 - C-401/19 (https://dejure.org/2022,8884)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2019/790 - Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c letzter Satzteil - Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit - Schutz des geistigen Eigentums - ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Richtlinie (EU) 2019/790; Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c letzter Satzteil; Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit; Schutz des geistigen Eigentums; ...

  • Betriebs-Berater

    Upload-Filter - Art. 17 EU-Urheberrechts-RL ist mit der Grundrechtecharta vereinbar

  • kanzlei.biz

    Art. 17 der DSM-Richtlinie rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2019/790 - Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c letzter Satzteil - Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit - Schutz des geistigen Eigentums - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Republik Polen/Europäisches Parlament u.a.

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, ist mit den erforderlichen Garantien ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Uploadfilter nach Maßgabe von Art. 17 der DSM-Richtlinie (EU-Richtlinie - 2019/790) unionsrechtskonform und zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Polnische Nichtigkeitsklage gegen Art. 17 DSM-RL abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Uploadfilter: Art. 17 DSM-Richtlinie verstößt nicht gegen EU-Recht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kompromisse bei Uploadfiltern verlangt: Wird Deutschland jetzt zum Vorbild?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uploadfilter verstößt nicht gegen EU-Recht

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Haftung von Anbietern von Online-Sharing-Diensten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Haftung von Anbietern von Online-Sharing-Diensten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Upload-Filter (Art. 17 DSM-Richtlinie) verstoßen nicht gegen EU-Recht

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Zensurheberrecht: Upload-Filter als mit Informationsfreiheit vereinbar abgesegnet

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1663
  • GRUR 2022, 820
  • EuZW 2022, 458
  • MMR 2022, 544
  • K&R 2022, 411
  • afp 2022, 318
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 102).

    Außerdem ist ein solcher Betreiber nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 von der in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 117 und 118).

    Der Gerichtshof hat daher bei seiner Auslegung der Haftungsregelung nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 14 der Richtlinie 2000/31, die bis zum Inkrafttreten von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 auf die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten anwendbar war, die Notwendigkeit hervorgehoben, der besonderen Bedeutung des Internets für die in Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen, um so die Wahrung dieses Grundrechts bei der Umsetzung dieser Regelung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 64, 65 und 113).

    Was diese anderen Voraussetzungen betrifft, so beschränken sich die Verpflichtungen der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nicht auf die in Art. 17 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/790 am Anfang genannte Verpflichtung, die derjenigen entspricht, die ihnen bereits nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 oblag und die darin besteht, nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den geschützten Inhalten, die Gegenstand des Hinweises sind, zu sperren oder sie von ihren Internetseiten zu entfernen (vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 116).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf einen solchen Hinweis festgestellt, dass er ausreichende Angaben enthalten muss, um es dem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Mitteilung des betreffenden Inhalts rechtswidrig ist und seine etwaige Löschung mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar wäre (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 116).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es für die Prüfung der Abtrennbarkeit von Teilen eines Unionsrechtsakts erforderlich, die Bedeutung dieser Teile zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ihre Nichtigerklärung den Sinn und den Wesensgehalt dieses Rechtsakts verändern würde (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts dessen Wesensgehalt verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den betreffenden Rechtsakt erlassen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Was die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so verlangt dieser Grundsatz, dass die Einschränkungen, die insbesondere durch Unionsrechtsakte an den in der Charta niedergelegten Rechten und Freiheiten vorgenommen werden können, nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194" Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind mehrere in den Verträgen verankerte Grundrechte und Grundsätze betroffen, so ist bei der Beurteilung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Übrigen darauf zu achten, dass die mit dem Schutz der verschiedenen Rechte und Grundsätze verbundenen Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Zweitens ist hinsichtlich der für das Urheberrecht geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, die Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen begründen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten dieser Nutzer und denen der Rechteinhaber gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), festzustellen, dass Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie 2019/790 den Mitgliedstaaten aufgibt, sicherzustellen, dass die Nutzer in jedem Mitgliedstaat von ihnen generierte Inhalte für die speziellen Zwecke von Zitaten, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien oder Pastiches hochladen und zugänglich machen dürfen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist, sich aber weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass der Rechtsakt, der den Eingriff in die Grundrechte ermöglicht, den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn sich der Eingriff aus einem automatisierten Verfahren ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Da es sich um eine Anbietern von Internetdiensten auferlegte Verpflichtung handelt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung des Urheberrechts bei der Nutzung ihrer Dienste sicherzustellen, kann es sich zudem je nach Fall, um die in Art. 16 der Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit dieser Diensteanbieter und das angemessene Gleichgewicht zwischen ihr, dem in Art. 11 der Charta niedergelegten Recht der Nutzer der betreffenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und dem mit Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützten Recht des geistigen Eigentums der Rechteinhaber zu wahren, sogar als notwendig erweisen, es den Diensteanbietern zu überlassen, die konkreten Maßnahmen festzulegen, die zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu ergreifen sind, so dass sie sich für die Einführung derjenigen Maßnahmen entscheiden können, die den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen und Möglichkeiten am besten entsprechen und mit den übrigen Pflichten und Herausforderungen, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüberstehen, vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 52).

    Die Richtlinie 2019/790 spiegelt damit im Übrigen die Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, wonach die von Anbietern wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergriffenen Maßnahmen das Recht der Internetnutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit beachten müssen und insbesondere streng zielorientiert sein müssen, um einen wirksamen Schutz des Urheberrechts zu ermöglichen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieser Anbieter rechtmäßig in Anspruch nehmen, dadurch beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sodann nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Bestimmung auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68).
  • EGMR, 01.12.2015 - 48226/10

    Türkei wegen YouTube-Blockade verurteilt

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Internetseiten und insbesondere Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten tragen dank ihrer Zugänglichkeit und ihrer Eigenschaft, große Mengen von Daten speichern und verbreiten zu können, in hohem Maße dazu bei, den Zugang der Allgemeinheit zu aktuellen Informationen zu verbessern und allgemein die Übermittlung von Informationen zu erleichtern, wobei die den Einzelnen gegebene Möglichkeit, sich im Internet zu äußern, ein ganz neues Mittel für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei, CE:ECHR:2015:1201JUD004822610, § 52, und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23. Juni 2020, Vladimir Kharitonov/Russland, CE:ECHR:2020:0623JUD001079514, § 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
    Was die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so verlangt dieser Grundsatz, dass die Einschränkungen, die insbesondere durch Unionsrechtsakte an den in der Charta niedergelegten Rechten und Freiheiten vorgenommen werden können, nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat, C-128/17, EU:C:2019:194" Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 16.06.2015 - 64569/09

    Betreiber haftet für Nutzerkommentare

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EGMR, 23.06.2020 - 10795/14

    VLADIMIR KHARITONOV v. RUSSIA

  • EGMR, 18.12.2012 - 3111/10

    Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Türkei wegen Online-Zensur

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 65, und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    Auch die in Art. 13 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Kunst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 70 der Richtlinie [EU] 2019/790 sowie dazu EuGH, Urteil vom 26. April 2022 - C-401/19, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] = WRP 2022, 700 - Polen/Parlament und Rat).

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Dieses Erfordernis schließt zum einen aber nicht aus, dass die fragliche Einschränkung hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 64 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 16 U 65/22

    Kenntnis rechtswidrig geposteter Inhalte verpflichtet Plattformbetreiber zur

    Schließlich trägt auch nicht der Verweis der Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 26.9.2022 - C-401/19 - Rn. 86. Der Einsatz eines Filtersystems, bei dem die Gefahr besteht, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheidet, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte, wird hier nicht gefordert.
  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

    Insbesondere ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 65, sowie vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers und Sovim, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:22:912, Rn. 64).
  • LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22

    Verhandlungspflicht für digitale Plattform

    Im Kontext der Inanspruchnahme von Diensteanbietern wie der Beklagten obliege es dem Anspruchsteller, konkret darzulegen, dass und weshalb ein Video angeblich rechtsverletzend sei, das heißt weshalb die Entfernung eines Videos mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vereinbar wäre (vgl. EuGH GRUR 2022, 820 Rn. 91 - Polen/Parlament und Rat; EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - ... und Cyando).

    Aus den Entscheidungen EuGH GRUR 2022, 820 Rn. 91 - Polen/ Parlament und EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - ... und Cyando folgt in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts Abweichendes.

    Denn der Diensteanbieter hat die Pflichten aus §§ 4, 7 - 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2022, 820 Tz. 34 - Polen/ Parlament und Rat).

  • LG Köln, 28.03.2024 - 14 O 181/22

    Unerlaubte Wiedergabe der "Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral" von Heinrich

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 36, juris).
  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, haben die in ihrem Art. 11 garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 der EMRK garantierten (Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 44; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T-248/18, EU:T:2021:450, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass etwaige durch Unionsrechtsakte vorgenommene Einschränkungen der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

    Lässt eine Bestimmung eines solchen Rechtsakts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der sie mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteile vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77, und vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 70).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsakte oder Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die sich negativ auf die Ausübung des in Art. 11 der Charta verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auswirken und die Ausübung somit einschränken können, unter Berücksichtigung dieses Rechts auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 47 und 70).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 16 der Charta garantierten Grundrechte und des in Art. 3 Abs. 2 EUV, in den Art. 20 und 21 AEUV, wie sie durch die Richtlinie 2004/38 umgesetzt werden, sowie in Art. 45 der Charta verankerten Grundsatzes der Freizügigkeit zu rechtfertigen, in der Weise zu beurteilen, dass die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

  • EuGH, 22.11.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève)

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

  • EuG, 29.11.2023 - T-333/22

    Khan/ Rat

  • EuGH, 22.12.2022 - C-341/21

    Kommission/ KM - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der Beamten

  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

  • LG Köln, 21.09.2023 - 14 O 20/22
  • EuG, 24.05.2023 - T-579/21

    Gusachenka/ Rat

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