Rechtsprechung
EuGH, 26.05.2005 - C-132/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Verordnung (EG) Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - Zusätzliche Anforderung an die Etikettierung von Lebensmitteln -Zwingende Angabe des Vorhandenseins von aus bestimmten genetisch veränderten Organismen (GVO) stammendem Material - Genetisch veränderte ...
- Europäischer Gerichtshof
Codacons und Federconsumatori
Verordnung (EG) Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - Zusätzliche Anforderung an die Etikettierung von Lebensmitteln -Zwingende Angabe des Vorhandenseins von aus bestimmten genetisch veränderten Organismen (GVO) stammendem Material - Genetisch veränderte ...
- EU-Kommission
Codacons und Federconsumatori
Verordnung (EG) Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - Zusätzliche Anforderung an die Etikettierung von Lebensmitteln -Zwingende Angabe des Vorhandenseins von aus bestimmten genetisch veränderten Organismen (GVO) stammendem Material - Genetisch veränderte ...
- EU-Kommission
Codacons und Federconsumatori
Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz
- Wolters Kluwer
Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über eine nationale Regelung der nicht zwingenden Angabe eines auf eine zufällige Kontamination zurückzuführende Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen (GVO) mit einem Prozentsatz von höchstens 1 Prozent der Zutaten von ...
- Judicialis
Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus ge... netisch veränderten Organismen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1; ; Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind Art. 7; ; Dekret Nr. 371 des Ministers für das Gesundheitswesen vom 31. Mai 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Italien)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Codacons und Federconsumatori
Verordnung (EG) Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - Zusätzliche Anforderung an die Etikettierung von Lebensmitteln -Zwingende Angabe des Vorhandenseins von aus bestimmten genetisch veränderten Organismen (GVO) stammendem Material - Genetisch veränderte ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Consiglio di Stato als Gericht (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Ministero della Salute (Gesundheitsministerium) gegen Codacons und Federconsumatori und gegenüber der Lega delle Cooperative
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Auslegung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-132/03
- EuGH, 26.05.2005 - C-132/03
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.06.2003 - C-316/01
Glawischnig
Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-132/03
57 Wie sich aus der vierten und der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1139/98 ergibt, verfolgt diese zwei Ziele, nämlich erstens die Beseitigung potenzieller Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten, die genetisch veränderte Sojabohnen oder genetisch veränderten Mais enthalten, und zweitens die Information des Endverbrauchers (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-316/01, Glawischnig, Slg. 2003, I-5995, Randnrn.58 Die Verordnung Nr. 1139/98 zielt darauf ab, dass zusätzliche Informationen zu denen gegeben werden, die bereits nach der Richtlinie 79/112, die selbst nicht als Maßnahme zum Schutz der Umwelt konzipiert ist, auf der Etikettierung bestimmter Lebensmittel erwähnt werden müssen (vgl. Urteil Glawischnig, Randnr. 33).
- EuGH, 09.09.2003 - C-236/01
Monsanto Agricoltura Italia u.a.
Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-132/03
61 Nach ständiger Rechtsprechung müssen Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, damit der Vorsorgegrundsatz zum Tragen kommt (in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2003, I-8105, Randnr. 111 und die dort zitierte Rechtsprechung).Der Vorsorgegrundsatz kommt gegebenenfalls in einem solchen Entscheidungsprozess zum Tragen (in diesem Sinne Urteil Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 133).
- EuGH, 16.12.1999 - C-101/98
UDL
Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-132/03
53 Aus Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 89/398, ausgelegt im Licht der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, ergibt sich, dass Vorschriften über die Etikettierung wie die der Verordnung Nr. 1139/98 grundsätzlich für die für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie, d. h. für Lebensmittel, die einem spezifischen Ernährungszweck im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Personen entsprechen sollen, gelten, sofern es nicht zur Erreichung des betreffenden spezifischen Ernährungszwecks erforderlich ist, eine Abweichung von diesen Vorschriften vorzusehen (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-101/98, UDL, Slg. 1999, I-8841, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15
Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV - …
54 - Urteil vom 26. Mai 2005, Codacons und Federconsumatori (C-132/03, EU:C:2005:310, Rn. 61). - EuGH, 10.04.2014 - C-269/13
Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des …
Sodann ist zu der Beanstandung, das Gericht habe den Vorsorgegrundsatz verkannt, daran zu erinnern, dass nach diesem Grundsatz in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werde müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Rn. 111, sowie in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Codacons und Federconsumatori, C-132/03, Slg. 2005, I-4167, Rn. 61, …und vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Rn. 39). - EuG, 20.10.2016 - T-672/14
August Wolff und Remedia / Kommission - Humanarzneimittel - Art. 31 der …
So können bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (…Urteil vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 111; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Codacons und Federconsumatori, C-132/03, EU:C:2005:310, Rn. 61…, vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, EU:C:2006:30, Rn. 39, …und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 21). - EuGH, 03.12.2015 - C-82/15
PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - …
Gemäß dem Vorsorgegrundsatz in seiner Auslegung durch den Gerichtshof können bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (Urteil Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 111, sowie in diesem Sinne Urteile Codacons und Federconsumatori, C-132/03, EU:C:2005:310, Rn. 61, und Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, EU:C:2006:30, Rn. 39). - Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-111/16
Genmais ist nicht so einfach national zu verbieten
36 Vgl. Urteil vom 26. Mai 2005, Codacons (C-132/03, EU:C:2005:310, Rn. 63).