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   EuGH, 26.05.2005 - C-301/02 P   

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https://dejure.org/2005,7296
EuGH, 26.05.2005 - C-301/02 P (https://dejure.org/2005,7296)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-301/02 P (https://dejure.org/2005,7296)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-301/02 P (https://dejure.org/2005,7296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Einstellung - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Tralli / EZB

    Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Einstellung - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit

  • EU-Kommission PDF

    Tralli / EZB

    Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Einstellung - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit

  • EU-Kommission

    Tralli / EZB

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Reihe von Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB); Übertragung von Befugnissen zur Durchführung bestimmter finanzieller Einrichtungen auf private Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit; Rechtmäßigkeit der Übertragung von Befugnisse im ...

  • Judicialis

    Geschäftsordnung des Direktoriums der EZB (ABl. L 314, S. 34) Art. 8; ; ESZB-Satzung Art. 9 Buchst. a; ; ESZB-Satzung Art. 12; ; ESZB-Satzung Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Einstellung - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit; Sachgebiete: Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, mit dem das Gericht die Klage T-373/00 auf u. a. Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Probezeit des Rechtsmittelführers verlängert und ihm gekündigt wurde, abgewiesen hat - Gültigkeit der "European ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 27.06.2002 - T-373/00

    Tralli / EZB

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Tralli (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2002 in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (Tralli/EZB, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Aufhebung einer Reihe von Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) abgewiesen wurden.

    16 Mit Klageschrift vom 12. Dezember 2000 erhob der Rechtsmittelführer bei dem Gericht (Rechtssache T-373/00) eine Klage u. a. auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung.

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T- 27/01);.

    - Feststellung, dass der Präsident der EZB es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinem Antrag auf Überprüfung der Kündigungsentscheidung Stellung zu nehmen (Rechtssache T-56/01) und.

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-69/01).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Klage in der Rechtssache T-373/00 abgewiesen und in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

    19 Mit demselben Urteil hat das Gericht entschieden, dass in der Rechtssache T-373/00 jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat und dass in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der EZB zu tragen hat.

    20 Das Gericht hat die Abweisung der Klage in der Rechtssache T-373/00 als unbegründet erstens darauf gestützt, dass die von dem Rechtsmittelführer erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der von der EZB im Bereich der Personalverwaltung erlassenen Vorschriften zur Befugnisübertragung nicht begründet sei.

    24 Die Entscheidung, dem Rechtsmittelführer in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der EZB aufzuerlegen, hat das Gericht schließlich wie folgt begründet:.

    100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

    101 In der Rechtssache T-56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

    102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte.

    103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aufzuerlegen.".

    86 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Randnummern 99 bis 103 insofern rechtsfehlerhaft, als ihm darin ein Teil der Kosten in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 auferlegt werde.

    In Bezug auf die Klage in der Rechtssache T-56/01 erklärt der Rechtsmittelführer, dass der Klageerhebung ein Fehlverhalten der EZB vorausgegangen sei.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    78 Wie der Generalanwalt in den Nummern 67 und 68 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-122/01 P, T. Port/Kommission, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 27) weder für die Feststellung der Tatsachen noch grundsätzlich dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat.
  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    In diesem Kontext genügt in Bezug auf den "Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts" der Hinweis, dass dieser Grundsatz nur im Verhältnis zwischen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung findet (vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.2004 - C-409/02

    Pflugradt / EZB - Rechtsmittel - Beschäftigte der Europäischen Zentralbank -

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    Denn wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Urteils vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-409/02 P (Pflugradt/EZB, Slg. 2004, I-0000) ausgeführt hat, ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist, ermächtigt, durch Erlass von Regelungen die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen.
  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    44 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits in der Rechtssache X/EZB [Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. ÖD 2001, I-A-199 und II-921, sowie Slg. 2001, II-3021] mit einer Rechtswidrigkeitseinrede gleichen Inhalts wie der hier vom Kläger erhobenen befasst wurde.
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    41 Was die Vereinbarkeit dieser Regelung über die Übertragung von Befugnissen mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die einem Organ übertragenen Zuständigkeiten nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 9, 42 und 43) die Möglichkeit umfassen, bestimmte mit diesen Zuständigkeiten verbundene Befugnisse unter Beachtung der Anforderungen des Vertrages und unter Bedingungen, die es selbst festsetzt, zu übertragen.
  • EuGH, 10.07.2003 - C-15/00

    Kommission / EIB

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    58 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen nämlich die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft über ein weites Ermessen bei ihrer internen Organisation entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 67, und Pflugradt/EZB, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 31, und vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I-9975, Randnr. 124).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 31, und vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I-9975, Randnr. 124).
  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-301/02
    59 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden (vgl. u. a. Urteil vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.
  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

    Das Königreich Spanien macht geltend, der Rat habe dadurch, dass er dem EPA in den Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Verwaltung des Kompensationssystems zur Erstattung der Übersetzungskosten und die Veröffentlichung der Übersetzungen im Rahmen der Übergangsregelung übertragen habe, gegen die Grundsätze verstoßen, die in dem in den Urteilen Romano (98/80, EU:C:1981:104) und Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) bestätigten Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellt worden seien.

    Die in den Urteilen Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), Romano (98/80, EU:C:1981:104) und Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) aufgestellten Grundsätze seien nicht einschlägig.

  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

    Daher kann, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass das Direktorium durch den Erlass von Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften seine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Einzelentscheidungen über Disziplinarstrafen aufgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 60 und 61).

    Die Notwendigkeit, die Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans zu gewährleisten, entspricht auch einem Grundsatz, der jedem institutionellen System innewohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der Beweisverfälschung vor (Urteile vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 78, sowie vom 30. Juni 2022, Camerin/Kommission, C-63/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:516, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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